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06.08.2023

Economiesuisse: Positionspapier zum regulatorischen Umgang mit Künstlicher Intelligenz (KI/AI) veröffentlicht

Im Rahmen der extensiven Berichterstattung zu ChatGPT & Co haben zahlreiche Unternehmen und Verbände Dokumente mit entsprechenden Regulierungsvorschlägen publiziert. Der Dachverband der schweizerischen Wirtschaft, economiesuisse, hat nun ebenfalls ein Positionspapier zum regulatorischen Umgang mit Künstlicher Intelligenz (KI/AI) veröffentlicht.

Im Gegensatz zu anderen Publikationen beinhaltet das Positionspapier von economisuisse eine Art von Definition - "Was ist KI": Dabei ist einerseits von der Nachbildung von "kognitiven Fähigkeiten wie Lernen, Problemlösung und Entscheidungsfindung" die Rede. Andererseits stelle KI ein "interdisziplinäres Feld dar, das verschiedene Technologien wie maschinelles Lernen, neuronale Netze, natürliche Sprachverarbeitung und Robotik" umfasse. Vor allem handle es sich aber um im "Gegensatz zu herkömmlich automatisierten Prozessen nicht um vorprogrammierte Wenn-Dann-Schemata sondern um Algorithmen, welche sich selbstständig weiterentwickeln und somit lernen können".

KI im oben genannten Sinne solle gemäss economiesuisse mindestens derzeit nicht (spezifisch) reguliert werden; eine übereilte Regulierung würde negative Auswirkungen auf Innovation, Wettbewerb sowie die globale Zusammenarbeit haben und insbesondere KMU massiv belasten. Ferner sei das schwezierische Rechtssystem prinzipienbasiert und technologieneutral ausgestaltet, so dass viele Fragen im Zusammenhang mit KI bereits heute und ohne Anpassungen von Gesetzen (wie z.B. DSG, ZGB/Persönlichkeitsrechte, UWG, StGB) begegnet werden könne. Sollte sich dennoch eine Lücke ergeben, könne diese mittels gezielter Anpassung spezifischer Rechtsgrundlagen - analog DLT-Gesetzgebung - geschlossen werden; ein KI-spezifisches Gesetz wie in der EU lehnt economiesuisse folgerichtig ab.

Schliesslich formuliert das Positionspapier die nachfolgenden Empfehlungen im Zusammenhang mit KI:

1) Ethik: KI-Systeme sollen ethisch vertretbar sein.

2) Transparenz: Von KI-Systemen getroffene Entscheidungen müssen transparent und nachvollziehbar sein, damit sie verstanden und überprüft werden können. Das Datenschutzrecht enthält generelle und im Falle von automatisierten Entscheiden verschärfte Transparenzvorschriften [Hinweis: hier ist die Informationspflicht für automatisierte Einzelentscheidung gemäss Art. 21 revDSG gemeint. Diese ist jedoch ebenfalls technologieneutral und beinhaltet keine spezifische Transparenzpflicht für KI].

3) Wirtschaftsfreiheit: Die Regulierung von KI-Systemen hat das Prinzip der Wirtschafts- und insbesondere der Vertragsfreiheit zu respektieren.

4) Geistiges Eigentum: Das geistige Eigentum muss auf Basis der heute bestehenden Regeln ausreichend geschützt bleiben.

5) Haftung: Die Haftung für KI-Systeme ist zu überprüfen. Allenfalls könnten die vorhandenen Regelungen zur Produkthaftung dahingehend ergänzt werden, dass sie einen angemessenen Schutz der Nutzer von KI-Systemen gewährleisten und Verantwortlichkeiten klar definiert sind.

Michal Cichocki

31.03.2019

Zweitwohnungsanteil in Gemeinden stabilisiert sich

Gemäss einer Mitteilung des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 29. März 2019 ist im Jahre 2018 in 20 Gemeinden der Zweitwohnungsanteil unter 20% gesunken und in 12 Gemeinden über 20% gestiegen. Aktuell verfügen damit 359 von 2212 Gemeinden über einen Zweitwohnungsanteil von über 20%.

In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% dürfen im Grundsatz keine Zweitwohnungen mehr gebaut werden. Um die Zweitwohnungsanteile zu ermitteln, verpflichtet Art. 4 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) alle Gemeinden dazu, ein Wohnungsinventar zu erstellen. Gemeinden, welche den Schwellenwert von 20% neu unter- oder überschreiten, können innerhalb von 30 Tagen Stellung nehmen und ihr Wohnungsinventar in Absprache mit dem ARE präzisieren. Das ARE wird anschliessend bestimmen, in welchen Gemeinden die einschränkenden Bestimmungen des ZWG zur Anwendung kommen.

Urs Kunz

31.05.2018

BGer 5A_454/2017: Betreuungsunterhalt für Kinder – Methode der Berechnung

Am 17. Mai 2018 hat das Bundesgericht den per 1. Januar 2017 eingeführten Betreuungsunterhalt erstmals in einem Urteil behandelt.

Gem. Art. 276 und 285 ZGB kommt der Betreuungsunterhalt zu den direkten Kosten hinzu. Es handelt sich dabei um die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung durch denjenigen Elternteil, dem die Obhut zukommt. Der Gesetzgeber hat betreffend die Ausgestaltung des Betreuungsunterhaltes aber nichts Näheres geregelt, weshalb diesem Bundesgerichtsentscheid eine wegweisende Wirkung zukommt.

Das Bundesgericht hält erstmals fest, dass die «Lebenshaltungskosten-Methode» zur Anwendung gelangt, wenn der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Den konkreten Betreuungsunterhalt habe der Richter aber im Einzelfall festzulegen. Das Bundesgericht hält lediglich fest, dass die Lebenshaltungskosten nicht über das hinausgehen, was notwendig sei, um dem betreuenden Elternteil finanziell zu ermöglichen, sich um das Kind zu kümmern. Es komme im Prinzip das familienrechtliche Existenzminimum zum Zug.

Im Kanton St. Gallen hat sich in Bezug auf den Betreuungsunterhalt eine pauschalisierte Betrachtungsweise etabliert, indem grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800 für eine Betreuung von 100% ausgegangen wird, entsprechend den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person (vgl. Entscheid Kantonsgericht vom 24. Mai 2017 [FO.2015.18/2], publiziert auf www.gerichte.sg.ch). Ob diese Betrachtungsweise nun nach dem zitierten Bundesgerichtsentscheid geändert werden muss, wird sich noch weisen.

Das Bundesgerichtsurteil ist bei der Abfassung dieses Blogs noch nicht amtlich publiziert. Allenfalls ergeben sich nach jenem Zeitpunkt noch weitere Aufschlüsse.

14.05.2018

Bundesgericht: Die strafrechtliche Beschimpfung im politischen Umfeld (6B_1270/2017, 6B_1291/2017)

Eine Person bezeichnete einen Kantonsrat im Rahmen der Hildebrand-Affäre als «Dreckslügner», «Dummkopf» und «Krimineller». Das Bundesgericht sprach den Beschuldigten letztinstanzlich frei.

Die Rechtsprechung zu den Ehrverletzungstatbeständen unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen und reinen und gemischten Werturteilen. Ergehen Bezeichnungen aufgrund einer Tatsachenbasis, stellt das Bundesgericht auf die Beweisbarkeit ab, wobei der Entlastungsbeweis in der Regel zuzulassen ist. Vorliegend sei der Facebook-Post des Beschuldigten mit der «Affäre Hildebrand» im Zusammenhang gestanden, weshalb ein gemischtes Werturteil vorliege. Der Entlastungsbeweis des Beschuldigten gelinge deshalb, da eine erstinstanzliche Verurteilung stattgefunden habe (Erw. 2.3.1).

Der Ausdruck «Dreckslügner» sei zwar hart an die Grenze des Vertretbaren, sei im Zusammenhang mit dem Post für die Adressaten aber klar gewesen, auf welche Fakten der Beschuldigte sein negatives Werturteil stütze, weshalb der Entlastungsbeweis gelinge (Erw. 2.3.2). Auch der Ausdruck «Dummkopf» überschreite die Grenze des Haltbaren nicht (Erw. 2.3.3).

Das Bundesgericht führte auf, dass entscheiderheblich sei, dass die Äusserungen in einer politischen Auseinandersetzung «von einiger landesweiter Virulenz» ergingen. Eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung dürfe in diesem Kontext nur «mit grosser Zurückhaltung» angenommen werden. Die Äusserungsfreiheit sei unverzichtbar und impliziere, dass die Akteure im politischen Meinungsstreit akzeptieren müssen, sich manchmal einer heftigen öffentlichen Kritik auszusetzen. Die Äusserungen politischer Gegner seien «nicht immer zum Nennwert» zu nehmen, da sie «oft das Denken ihrer Autoren überschreiten». (Erw. 2.4.2)

Wo die Grenze zum strafrechtlich relevanten Verhalten im politischen Kontext ist, hat das Bundesgericht nicht ausgeführt. Offensichtlich hat das Bundesgericht die Latte aber äusserst hoch angesetzt.

Andreas Dudli

09.05.2018

Bundesgericht: Löschung einer Dienstbarkeit (5A_698/2017)

Das Bundesgericht hatte im Urteil 5A_698/2017 vom 7. März 2018 zu prüfen, ob die Löschung einer Grunddienstbarkeit erfolgen kann, weil die Eigentümerschaft des berechtigten Grundstückes das Interesse an der Ausübung des Rechts zum ursprünglichen Zweck verloren hat.

Ein Grundstück X ist zugunsten eines Grundstücks Y mit einem beschränkten Parkplatzbenutzungsrecht belastet. Von Y wurde später eine Fläche von 2'029 Quadratmetern als Grundstück Z abparzelliert. Die Dienstbarkeit wurde nicht auf Z übertragen. Das verbleibende Grundstück Y im Halten von 461 Quadratmetern wurde mit einer Auflage als Erholungs- und Kinderspielfläche zugunsten des Grundstück Z belastet.

Die Eigentümerschaft des belasteten Grundstücks X verlangte in der Folge die Löschung des Parkplatzbenutzungsrechts im Grundbuch. Das Bundesgericht ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der ursprünglich vereinbarte Zweck der Grunddienstbarkeit nur darin besteht, der Eigentümerschaft des berechtigten Grundstücks Y eine unentgeltliche Parkmöglichkeit zu verschaffen. Die Dienstbarkeit verschafft den Berechtigten jedoch kein Recht auf Vermietung der Parkplätze an Dritte. Damit hat die Eigentümerschaft des berechtigten Grundstücks Y kein Recht, die fraglichen Parkplätze auf dem Grundstück X den Bewohnern des Mehrfamilienhauses auf Grundstück Z zu vermieten. Ein solches Recht würde auf eine Nutzniessung hinauslaufen, was aber aufgrund der Prinzipien der Typengebundenheit und der Typenfixierung nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein kann (BGer vom 7. März 2018, 5A_698/2017, E. 5.2.). Bezüglich der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, laut der für das Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Z stets mindestens acht Besucherparkplätze auf dem Parkplatz des Grundstücks X zur Verfügung stehen müssen, hielt das Bundesgericht fest, dass eine solche Anmerkung die zivilrechtliche Ordnung nicht so aus den Angeln zu heben vermöge, dass das Parkplatzbenutzungsrecht wie eine Nutzniessung an Dritte übertragen werden könnte. Aus diesem Grund entschied, das Bundesgericht mit der Vorinstanz, dass das Recht der Eigentümerschaft des Grundstücks Y nichts mehr nütze.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Adrian Mühlematter

16.03.2018

Bundesrat: Modernisierung des Personenstandsregisters geplant

Gemäss einer Medienmitteilung vom 9. März 2018 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Anpassung der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) eröffnet. Dies hinsichtlich der beiden Beschlüsse aus dem Jahre 2017, wonach einerseits der Bund die Verantwortung für das Personenstandsregister übernehmen soll und andererseits Eltern von Fehlgeborenen die Möglichkeit haben sollen, ihr Kind im Personenstandsregister eintragen zu lassen.

Insbesondere sollen Betrieb und Entwicklung der zentralen elektronischen Datenbank des Zivilstandswesens in die alleinige Verantwortung des Bundes übergehen, was Auswirkungen auf die Rechte und die Pflichten der Kantone hat. Die Kantone sollen dem Bund jährlich eine Gebühr von 500 Franken pro Anwender entrichten und ihm unentgeltlich Fachpersonen zur Verfügung stellen. Im Gegenzug wird eine verwaltungsinterne Kommission geschaffen, in der die Kantone ihre Anliegen an die Entwicklung des Systems einbringen können.

Nach geltendem Recht werden heute nur lebend geborene Kinder sowie Totgeborene im Personenstandsregister eingetragen. In einem Bericht ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass eine Beurkundung Fehlgeborener die Trauerarbeit der Eltern erleichtern und dort, wo die kantonalen oder kommunalen Bestattungsordnungen es zulassen, die Formalitäten rund um die Bestattung vereinfachen kann. Im Einklang mit der Praxis anderer europäischer Länder sollen deshalb Eltern von Fehlgeborenen die Möglichkeit haben, die Geburt freiwillig im Personenstandsregister eintragen zu lassen.

Urs Kunz

25.02.2018

Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Erbfällen

Gemäss einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz hat der Bundesrat am 14. Februar 2018 die Vernehmlassung zu einer Revision des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht eröffnet. Das Ziel der Revision ist die Minimierung von Kompetenzkonflikten mit anderen Staaten im Bereich des Erbrechts, um eine grössere Rechts- und Planungssicherheit für die Bürger zu schaffen.

Regelmässig kommt es bei grenzüberschreitenden Erbfällen zu Kompetenzkonflikten zwischen den Behörden der involvierten Staaten und zu sich widersprechenden Entscheidungen. Mit der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) hat die EU die zwischenstaatliche Zuständigkeit in internationalen Erbfällen und die Anerkennung von ausländischen Rechtsakten, die einen Nachlass betreffen, geregelt. Insbesondere wurden auch einheitliche Regeln festgelegt, welches Erbrecht jeweils anzuwenden ist. Die Verordnung gilt für sämtliche EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich.

Diese Rechtsvereinheitlichung bietet der Schweiz nun die Möglichkeit, das Potential für Kompetenzkonflikte und divergierende Entscheidungen in Bezug auf die meisten EU-Staaten ebenfalls zu minimieren und damit die Rechts- und Planungssicherheit für die Bürger zu erhöhen. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, das schweizerische internationale Erbrecht in verschiedenen Punkten mit der EU-Erbrechtsverordnung abzustimmen.

Urs Kunz

11.12.2017

Bundesrat: Digitalisierung der öffentlichen Beurkundung soll vorangetrieben werden

Gemäss Medienmitteilung vom 8. Dezember 2017 will der Bundesrat die Digitalisierung der öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen vorantreiben; er will damit deren Rechtssicherheit stärken. Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) zur Kenntnis genommen und entschieden, die Verordnung auf den 1. Februar 2018 in Kraft zu setzen.

Der Bundesrat will die Anfang 2012 in Kraft gesetzte EÖBV in verschiedenen Punkten anpassen und hat dazu am 7. September 2016 einen Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Seine Vorschläge wie bspw. die geplante Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung sowie der, wie bis anhin bereits erfolgte, Betrieb des Urkundspersonenregisters durch den Bund sind von den Vernehmlassungsteilnehmern insgesamt positiv aufgenommen worden.

Neben Notaren gelten neu als Urkundspersonen nun auch weitere Personen mit amtlicher Beurkundungsbefugnis (z. B. Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter, Zivilstandsbeamte oder Mitarbeitende der Handelsregisterämter). Im Bereich der öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen wird es zudem auch künftig ein Nebeneinander von Papierdokumenten und elektronischen Dokumenten geben. Im Weiteren sind die Kantone nach wie vor nicht verpflichtet, die elektronische Urkunde und elektronische Beglaubigung einzuführen.

Urs Kunz

28.11.2017

Grundbuchämter des Kantons Bern: elektronisches Handbuch

Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen.

Seit dem 21. November 2017 sind zwei neue und ein erweiterter Artikel verfügbar. Die Themen "Wortlaut und Stichwort" (Ziff. 4.1.2), "Abänderung von Dienstbarkeiten" (Ziff. 4.1.11) sowie der erweiterte Artikel Ziffer 5.2.1.3.2 zum Thema "Zustimmungsbedürftigkeit" sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert.

Adrian Mühlematter

12.11.2017

Anpassung des Merkblatts zur steuerlichen Behandlung von Nutzniessungen und Dienstbarkeiten

Das kantonale Steueramt Zürich hat das Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Nutzniessungen, Wohnrechten, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechten an die neuere Rechtsprechung angepasst (vgl. Mitteilung). Das überarbeitete Merkblatt (ZStB Nr. 21.4) berücksichtigt insbesondere die folgenden Bundesgerichtsentscheide zur steuerlichen Behandlung von Dienstbarkeiten und Nutzniessungen:

(i) Gemäss BGE vom 21. Oktober 2014 (2C_1049/2013) qualifizieren Entschädigungen für die bei der Einräumung eines Baurechts übertragenen Bauwerke bei der direkten Bundessteuer als Kapitalgewinn aus Veräusserung.

(ii) Weiter hält BGE vom 3. Juni 2013 (2C_1151/2012) fest, dass nicht nur die Einräumung sondern auch die entgeltliche Ablösung einer Grunddienstbarkeit eine Teilveräusserung und damit einen Kapital- bzw. Grundstückgewinn darstellt.

(iii) Schliesslich ist gemäss BGE vom 1. Mai 2014 (2C_704/2013) beim Eigentümerbaurecht für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer auf die letzte tatsächliche Veräusserung abzustellen.

Leonhard Scheer

17.08.2017

Teilung der Erbschaft: Zuteilung von Losen

In seinem Urteil vom 22. Juni 2017 (5A_396/2015) behandelt das Bundesgericht Fragen zur Zuweisung von Losen im Zusammenhang mit einer Erbteilung. Sind die Voraussetzungen für die Bildung von solchen Losen erfüllt und können sich die Erben auf die Zuweisung der Lose untereinander nicht einigen, bleibt der Richter an die im Gesetz vorgesehenen Vorkehren gebunden. Insbesondere darf das Gericht die Lose nicht nach eigenem Ermessen den einzelnen Erben zuweisen.

Die Erben können grundsätzlich eine Erbschaft so teilen, wie sie wollen. Bei Uneinigkeit haben alle Erben bei der Teilung einen gleichwertigen Anspruch auf die einzelnen Gegenstände der Erbschaft, ausser es besteht eine letztwillige Verfügung des Erblassers mit Teilungsvorschriften oder es greift eine gesetzliche Sondervorschrift. Auf Antrag eines Erben bildet das Gericht gleichwertige Lose, welche durch Vereinbarung der Erben untereinander aufgeteilt werden. Falls keine Einigung zwischen den Erben erzielt wird, entscheidet eine Losziehung unter den Erben.

Im konkreten Fall hat das Teilungsgericht Lose gebildet und jene dann nach eigenem Ermessen den Erben zugeteilt. Gemäss Bundesgericht ist das Teilungsgericht aber nicht befugt, die gebildeten Lose selber den Erben zuzuweisen. Alle Erben haben bei der Erbteilung einen gleichwertigen Anspruch auf einzelne Gegenstände, weshalb für den Fall der Uneinigkeit der Gesetzgeber die Losziehung vorgesehen hat.

Urs Kunz

11.06.2017

Anpassung des Enteignungsrechts

Gemäss einer Medienmitteilung vom 2. Juni 2017 will der Bundesrat (BR) das geltende Enteignungsgesetz (EntG; SR 711), dass in seinen Grundzügen aus dem Jahre 1930 stammt, revidieren. Der BR schlägt vor, die Verfahrensvorschriften an die geänderten rechtlichen Verhältnisse anzupassen und u.a. die Organisation sowie die Struktur der Eidgenössischen Schätzungskommissionen zu vereinfachen.

Privates Eigentum an Grundstücken kann gegen volles Entgelt für gewisse bundesrechtlich anerkannte Interessen, wie beispielsweise für den Bau von Nationalstrassen und Eisenbahnen, enteignet werden. Das Verfahren und das entsprechende Gesetz sind knapp 90 Jahre alt und damit aus einer Zeit, in der umfassende Plangenehmigungsverfahren in ihrer heutigen Ausgestaltung noch nicht existierten.

Heutzutage finden die meisten Enteignungen in Zusammenhang mit Werken statt, für welche eine Plangenehmigung nach öffentlicher Auflage unter Mitwirkung der betroffenen Personen erforderlich ist. Die bis heute gemachten Erfahrungen zeigen, dass die Verfahrens­be­stimmungen dieser Plangenehmigungsverfahren mit den Bestimmungen des Enteignungs­rechts zu wenig abgestimmt sind und deshalb zu Rechtsunsicherheiten führen, welche durch die Anpassung des Enteignungsrechts beseitigt werden sollen.

Ferner ist die Schweiz derzeit in 13 enteignungsrechtliche Schätzungskreise eingeteilt mit jeweils einer Schätzungskommission, deren Mitglieder als Milizbehörden und im Nebenamt tätig sind. An diesem System soll auch künftig grundsätzlich festgehalten werden, allerdings soll die Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und des Personals geklärt und die Kompetenzen des Bundes­verwaltungsgerichts konkretisiert und erweitert werden.

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 die Vernehmlassung zu dieser Vorlage eröffnet. Sie dauert bis Ende Oktober 2017.

Weiterführende Links:
Aufsicht über die Eidg. Schätzungskommissionen
Mitgliederverzeichnis der Eidg. Schätzungskommissionen
Enteignungsgesetz (EntG; SR 711)
Verordnung über das Verfahren vor den eidg. Schätzungskommissionen (SR 711.1)
Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (SR 711.3)

Urs Kunz

05.04.2017

Wohnungsinventare der Gemeinden publiziert

Gemäss einer Medienmitteilung vom 31. März 2017 hat das Bundesamt für Raumentwicklung zum ersten Mal die Wohnungsinventare der Gemeinden publiziert. Anhand jener Inventare lässt sich der Anteil der Zweitwohnungen in den Gemeinden bestimmen: Neu weisen 66 Gemeinden einen Zweitwohnungsanteil von über 20% auf, in 21 Gemeinden ist der Anteil unter 20% gesunken (s. auch Tabelle). Es besteht somit aktuell in 422 von 2255 Gemeinden ein Zweitwohnungsanteil von über 20%.

Das Bundesgesetz über Zweitwohnungen und die Zweitwohnungsverordnung verpflichten alle Gemeinden dazu, ein Wohnungsinventar zu erstellen, wobei die im Inventar enthaltenen Angaben über die Nutzung der Wohnungen dazu verwendet werden können, den Zweitwohnungsanteil in den Gemeinden zu berechnen. Dies ist nun zum ersten Mal Ende März 2017 geschehen.

Die betroffenen Gemeinden und Kantone können innerhalb von dreissig Tagen Stellung dazu nehmen. Anfang Mai wird der Anwendungsbereich der Zweitwohnungsgesetzgebung angepasst, so dass für Gemeinden, die zu diesem Zeitpunkt einen Zweitwohnungsanteil von über 20% haben, das Zweitwohnungsgesetz und die Zweitwohnungsverordnung gelten.

Urs Kunz

04.02.2017

Rechtskommission Nationalrat – Modernisierung des Grundbuchs

Die Rechtskommission des Nationalrats hat am 2. und 3. Februar 2017 unter dem Vorsitz von Nationalrat Jean Christophe Schwaab (SP, VD) in Bern getagt. Sie hat sich dabei erneut mit der Vorlage zur Modernisierung des Grundbuchs auseinandergesetzt (s. Medienmitteilung). Die Kommission hat sich von der Verwaltung über diverse Aspekte der Vorlage wie insbesondere die Frage der Aufgabenträger im Bereich des informatisierten Grundbuchs und des Einsatzes eines sektoriellen Personenidentifikators im Grundbuch informieren lassen. Sie wird sich gestützt auf die neuen Erkenntnisse an einer ihrer nächsten Sitzungen wieder mit dem Geschäft befassen.

Adrian Mühlematter

04.11.2016

Grundbuchämter des Kantons Bern - Handbuch

Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen.

Seit Ende Oktober 2016 sind drei neue Artikel verfügbar. Unter Ziff. 3.16 findet sich neu ein Teil zu den sog. herrenlosen Grundstücken. Ziff. 5.9 enthält neu Fragen im Zusammenhang mit der Regelung der Rangverhältnisse bei der Abänderung von Grundpfandrechten. Ziff. 5.13 regelt sodann Tatbestände im Zusammenhang mit Nachrückungsrechten.

Adrian Mühlematter

31.01.2016

BGer 2C_219/2015: Feststellungsurkunde über ausländische Beherrschung

Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_219/2015 vom 20. November 2015 zu prüfen, ob eine notarielle Feststellungsurkunde genügenden Beweis über eine ausländische Beherrschung einer juristischen Person erbringen kann.

Die X. AG ersuchte bei der zuständigen kantonalen Behörde um die Feststellung, dass sie für den Erwerb einer Stockwerkeinheit nicht der Bewilligungspflicht i.S.v. Art. 2 Abs. 1 BewG unterliege. Mit dem Gesuch reichte sie eine notarielle Urkunde ein, worin der Notar feststellte, dass bei der X. AG keine beherrschende Beteiligung durch Personen im Ausland bestehe. Das Gesuch wurde abgewiesen; das dagegen erhobene kantonale Rechtsmittel blieb erfolglos.

Die Vorinstanz hat ihren Entscheid einerseits damit begründet, die Beschwerdeführerin habe eine Fremdkapitalquote von rund 65%, habe aber die Zusammensetzung des Fremdkapitals nicht offen gelegt. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vermutungsbasis von Art. 6 Abs. 2 lit. d BewG erfüllt sei. Anderseits seien die Aktiven der Beschwerdeführerin zu rund 94% verpfändet, wobei die Beschwerdeführerin die Pfandgläubiger nicht offen gelegt habe. Damit könne eine ausländische Beherrschung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BewG nicht ausgeschlossen werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte notarielle Feststellung sei nicht beweiskräftig. Da die Beschwerdeführerin die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert habe, sei gemäss Art. 22 Abs. 4 BewG zu ihren Ungunsten entschieden worden. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin eingereichte Feststellungsurkunde berücksichtigt, ihr aber den Beweiswert abgesprochen. Gemäss Vorinstanz umschreibe die Urkunde die eingesehenen Dokumente nicht im Einzelnen und sei damit nicht verifizierbar, weshalb ihr keine erhöhte Beweiskraft zukomme.

Das Bundesgericht schütze den Entscheid der Vorinstanz. Nach Art. 9 ZGB erbringen öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Die Tragweite der Vermutung der Richtigkeit von Eintragungen in öffentlichen Registern hängt davon ab, welche Tatsachen sie bezeugen. Die verstärkte Beweiskraft umfasst nur das, was die Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage kraft eigener Prüfung als richtig bescheinigen kann. Andere Erklärungen erhalten keine verstärkte Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie öffentlich beurkundet worden sind. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann sich sodann die Beweiskraft der Urkunde nur auf Tatsachen beziehen, nicht auf deren rechtliche Würdigung. Allgemeine Erklärungen, die lediglich Voraussetzungen der Bewilligungspflicht bestreiten oder Voraussetzungen der Bewilligung behaupten, erbringen in keinem Falle Beweis.

Das Bundesgericht ging im Übrigen davon aus, dass die Kombination von hohem Fremdfinanzierungsgrad und erheblicher Pfandbelastung ein hinreichender Grund sei, eine ausländische Beherrschung anzunehmen und daher die Bewilligung zu verweigern.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab.

Adrian Mühlematter

24.11.2015

Grundbuchämter des Kantons Bern - Handbuch

Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen.

Seit dem 23. November 2015 sind zwei neue Artikel verfügbar. Unter Ziff. 3.2.3 findet sich neu der Teil zum Gesamteigentum. Ziff. 3.5 enthält neu Weisungen zum Erwerb und der Umwandlung nach dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301).

Adrian Mühlematter

07.11.2015

1. Januar 2017: Neues Kindesunterhaltsrecht tritt in Kraft

Gemäss einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 4. November 2015 haben Kinder unverheirateter Eltern künftig beim Unterhalt dieselben Rechte wie Kinder von Ehepaaren; die Änderung der fraglichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Weitere Bestimmungen, welche Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflichten betreffen sowie die Verordnung über die Inkassohilfe, werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

Die bestehende Benachteiligung von Kindern unverheirateter Eltern wird künftig dadurch beseitigt, dass die Kosten für die Kinderbetreuung durch den betreuenden Elternteil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für das Kind berücksichtigt werden. Der Unterhalt minderjähriger Kinder wird zudem Vorrang haben vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten. Weiter haben die Gerichte beim Entscheid über die Obhut die Möglichkeit einer alternierenden Lösung zu prüfen, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird und ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.

Wie erwähnt, wird der Bundesrat zusätzlich eine Verordnung erlassen, die eine einheitliche Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge gewährleistet. Künftig wird es somit nicht mehr möglich sein, dass sich jemand Vorsorgekapital auszahlen lässt und gleichzeitig seine Unterhaltspflichten vernachlässigt, da Pensionskassen und Inkassohilfestellungen untereinander Informationen austauschen werden.

Urs Kunz

06.09.2015

BGer 5A_214/2015: Überbaurecht nach Art. 674 Abs. 3 ZGB und Eigentumsfreiheitsklage

Das Bundesgericht hatte im Urteil 5A_214/2015 vom 15. Juli 2015 zu prüfen, ob ein Anspruch auf Einräumung eines Überbaurechts besteht und ob im Rahmen von gemeinschaftlichem Eigentum die Eigentumsfreiheitsklage anbegehrt werden kann.

Im Jahr 1988 erstellten die damaligen Eigentümer der Grundstücke X und Y je mit einem Grenzbaurecht einseitig angebaute Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück Y wurde ein Ölheizungstankraum erstellt, welcher für jede Liegenschaft je zwei Öltanks enthielt. Es existiert auch kein schriftlicher Vertrag. Im Grundbuch wurde diesbezüglich nichts vermerkt. Hingegen wurde gestützt auf einen Dienstbarkeitsvertrag eine gemeinsam genutzte unterirdische Einstellhalle erstellt. Die Dienstbarkeit wurde im Grundbuch eingetragen. In den Folgejahren erfuhren die Liegenschaften X und Y diverse Handänderungen.

Im Jahr 2007 stellte die Eigentümerin des Grundstücks Y ihre Heizung auf Gas um und entfernte ihre zwei Öltanks. Sie forderte die Eigentümerin des Grundstück X auf, ihre Öltanks ebenfalls zu entfernen, was diese ablehnte. Die Eigentümerin des Grundstück X verlangte in der Folge die Einräumung eines Überbaurechts nach Art. 674 Abs. 3 ZGB. Zudem stellte sie das Begehren, die auf ihrem Grundstück angebrachte Garagenentlüftungsanlage mit sämtlichen dazu gehörigen Einrichtungen sei zu entfernen.

Das Bundesgericht wies das Begehren auf Einräumung eines Überbaurechts ab. Es führte u.a. aus, dass ein Überbau entsprechende räumliche und rechtliche Tatsachen bedürfe, welche vorliegend nicht gegeben seien. Die Baubewilligung für den Tankraum nannte nur den damaligen Eigentümer des Grundstücks Y. Daraus folgert das Gericht, der Eigentümer vom Grundstück Y habe damit zum Ausdruck gebracht, aus eigenem Recht auf seinem Grundstück bauen zu wollen. Das Vorliegen eines unberechtigten Überbaus, als Voraussetzung für die Einräumung einer Dienstbarkeit gemäss Art. 674 Abs. 3 ZGB, ist damit ausgeschlossen. In Bezug auf das Grundstück X fehle es zudem an einer bautechnisch-funktionellen Einheit, so dass kein Überbau gegeben sein könne.

Mit Blick auf das zweite Begehren entschied das Bundesgericht, dass die im Keller der Liegenschaft X befindliche Entlüftungsanlage weder Bestandteil des einen noch des anderen Grundstücks sein könne, da diese (mit den Entlüftungsrohren) ohne nennenswerte Zerstörung oder Veränderung der Liegenschaft entfernt werden könne. Auch vermochte die Eigentümerin des Grundstücks X kein Alleineigentum nachzuweisen. Vor dem Hintergrund, dass sich die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke X und Y gemäss Dienstbarkeitsvertrag im Verhältnis zu 1/3 und 2/3 an den Betriebskosten der Lüftungsanlage beteiligen, spreche für das Vorliegen von gemeinschaftlichem Eigentum. Liegt gemeinschaftliches Eigentum vor, könne nicht der eine Eigentümer gegen den anderen eine Eigentumsfreiheitsklage erheben; vielmehr sei zur Beseitigung der Lüftungsanlage auf Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums zu klagen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde soweit es darauf eingetreten ist ab.

Adrian Mühlematter

02.08.2015

BGer 5A_748/2014: Die Verweigerung der Anerkennung des Kindesverhältnisses bei Leihmutterschaft im Einzelfall

Das Bundesgericht befasste sich unlängst mit einer delikaten Angelegenheit bezüglich Anerkennung der Vaterschaft zu beiden Partnern eines homosexuellen Paares (BGer 5A_748/2014). Einer der Väter ist der genetische Vater. Als Mutter kommen einerseits die anonyme Eizellenspenderin bzw. die Leihmutter andererseits in Frage. Für das amerikanische Gericht, dass das Kindesverhältnis feststellte, stellte sich diese Frage jedoch nicht, da nach jenem Recht die Leihmutterschaft legal ist und mit gerichtlichem Entscheid die Vaterschaft zum genetischen Vater und auch zum homosexuellen Partner festgestellt werden darf. Die hiesigen Instanzen befassten sich mit der Frage, ob die Feststellung des Kindesverhältnisses zu beiden Vätern gem. Art. 70 IPRG anerkannt werden kann oder nicht und insbesondere, ob der Anerkennung ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG entgegensteht (Art. 25 lit. c IPRG).

Im einem sehr detailliert publizierten Entscheid kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Anerkennung des in Kalifornien ausgespochenen Vaterschaftsurteils mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar ist. Dies wird insbesondere damit begründet, dass die Leihmutterschaft auf Verfassungsebene (Art. 7 bzw. Art. 11 Abs. 1 BV) als auch auf Gesetzesebene (Art. 2 lit. k FMedG) verboten ist (Erw. 4.2.1). Es nahm auch Bezug auf kürzlich im eidgenössichen Parlament diesbezüglich geführte Debatten, die das Verbot zementieren (Erw. 4.2.3).

Das Bundesgericht räumt aber ein, dass es im Bereich des internationalen Privatrechts gesetzlich viel Gestaltungsfreiheit gebe und längst nicht alle rechtsgestaltenden Handlungen rechtlich relevante Gesetzesumgehungen seien. Im vorliegenden Einzelfall handle es sich aber um schweizerische Staatsangehörige, die keinerlei Bezug zu Kalifornien haben. Die Leihmutterschaft in den USA sei gerade zur Vermeidung des schweizerischen Verbots in Kalifornien durchgeführt worden. Dies stelle eine rechtlich relevante Gesetzesumgehung dar, da die Rechtsordnung offensichtlich um die von ihr beabsichtigte Wirkung hätte gebracht werden sollen (Erw. 5.3.2). Die Verneinung der Ordre public-Widrigkeit würde die rechtsanwendenden Behörden zwingen, ein durch Rechtsumgehung erreichtes Kindesverhältnis zu akzeptieren, womit der Fortpflanzungstourismus gefördert würde und das inländische Leihmutterschaftsverbot weitgehend wirkungslos wäre (Erw. 5.3.3).

Das Bundesgericht lässt es offen, ob in anderen Einzelfällen (z.B. Übersiedlung von den USA in die Schweiz) allenfalls die Ordre public-Widrigkeit entfallen würde.

Andreas Dudli
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Maira Gall