Familienrecht
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01.10.2018

BGer 5A_384/2018: Neue Bundesgerichtspraxis betreffend Betreuungsunterhalt

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 21. September 2018 einen massgeblichen Richtungswechsel im Betreuungsunterhalt eingeschlagen. Bei einer klassischen Rollenverteilung ist die Gerichtspraxis bislang von der 10/16-Regel ausgegangen. Demnach war eine Erwerbstätigkeit von 50 % für den die Obhut ausübenden Ehegatten zumutbar, wenn das jüngste Kind 10-jährig war, und 100 %, wenn das Kind 16-jährig war. Diese Praxis setzt sich mit der Frage auseinander, wieviel persönliche Betreuung ein Kind braucht. Das Bundesgericht passt seine Praxis nun der heutigen Zeit an.

Das Bundesgericht stellt fest, dass mit der obligatorischen Einschulung des Kindes der obhutsberechtigte Elternteil während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist. Dies ist der Ausgangspunkt für die neue Regelung. Theoretisch könne man, anknüpfend an die obligatorische Beschulung, eine schrittweise, feine Abstufung der jeweils zumutbaren Erwerbsquote festlegen. Im Sinne der Praxistauglichkeit sieht das Bundesgericht nun aber grobe Stufen vor: Dem hauptbetreuenden Elternteil ist ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 % zuzumuten, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe eine solche von 80 % und ab dem 16. Altersjahr einen Vollzeiterwerb (Erw. 4.7.6).

Erwähnenswert ist weiter, dass das Bundesgericht diesen Ausgangspunkt der Regelbildung im Einzelfall mit der konkreten Situation betreffend Betreuung der Kinder in der Kinderkrippe, freiwilliger Kindergartenjahre und schulergänzende Angebote ergänzt haben möchte (Erw. 4.7.7).

Andreas Dudli

31.05.2018

BGer 5A_454/2017: Betreuungsunterhalt für Kinder – Methode der Berechnung

Am 17. Mai 2018 hat das Bundesgericht den per 1. Januar 2017 eingeführten Betreuungsunterhalt erstmals in einem Urteil behandelt.

Gem. Art. 276 und 285 ZGB kommt der Betreuungsunterhalt zu den direkten Kosten hinzu. Es handelt sich dabei um die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung durch denjenigen Elternteil, dem die Obhut zukommt. Der Gesetzgeber hat betreffend die Ausgestaltung des Betreuungsunterhaltes aber nichts Näheres geregelt, weshalb diesem Bundesgerichtsentscheid eine wegweisende Wirkung zukommt.

Das Bundesgericht hält erstmals fest, dass die «Lebenshaltungskosten-Methode» zur Anwendung gelangt, wenn der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Den konkreten Betreuungsunterhalt habe der Richter aber im Einzelfall festzulegen. Das Bundesgericht hält lediglich fest, dass die Lebenshaltungskosten nicht über das hinausgehen, was notwendig sei, um dem betreuenden Elternteil finanziell zu ermöglichen, sich um das Kind zu kümmern. Es komme im Prinzip das familienrechtliche Existenzminimum zum Zug.

Im Kanton St. Gallen hat sich in Bezug auf den Betreuungsunterhalt eine pauschalisierte Betrachtungsweise etabliert, indem grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800 für eine Betreuung von 100% ausgegangen wird, entsprechend den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person (vgl. Entscheid Kantonsgericht vom 24. Mai 2017 [FO.2015.18/2], publiziert auf www.gerichte.sg.ch). Ob diese Betrachtungsweise nun nach dem zitierten Bundesgerichtsentscheid geändert werden muss, wird sich noch weisen.

Das Bundesgerichtsurteil ist bei der Abfassung dieses Blogs noch nicht amtlich publiziert. Allenfalls ergeben sich nach jenem Zeitpunkt noch weitere Aufschlüsse.

11.12.2017

Bundesrat: Digitalisierung der öffentlichen Beurkundung soll vorangetrieben werden

Gemäss Medienmitteilung vom 8. Dezember 2017 will der Bundesrat die Digitalisierung der öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen vorantreiben; er will damit deren Rechtssicherheit stärken. Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) zur Kenntnis genommen und entschieden, die Verordnung auf den 1. Februar 2018 in Kraft zu setzen.

Der Bundesrat will die Anfang 2012 in Kraft gesetzte EÖBV in verschiedenen Punkten anpassen und hat dazu am 7. September 2016 einen Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Seine Vorschläge wie bspw. die geplante Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung sowie der, wie bis anhin bereits erfolgte, Betrieb des Urkundspersonenregisters durch den Bund sind von den Vernehmlassungsteilnehmern insgesamt positiv aufgenommen worden.

Neben Notaren gelten neu als Urkundspersonen nun auch weitere Personen mit amtlicher Beurkundungsbefugnis (z. B. Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter, Zivilstandsbeamte oder Mitarbeitende der Handelsregisterämter). Im Bereich der öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen wird es zudem auch künftig ein Nebeneinander von Papierdokumenten und elektronischen Dokumenten geben. Im Weiteren sind die Kantone nach wie vor nicht verpflichtet, die elektronische Urkunde und elektronische Beglaubigung einzuführen.

Urs Kunz

28.11.2017

Grundbuchämter des Kantons Bern: elektronisches Handbuch

Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen.

Seit dem 21. November 2017 sind zwei neue und ein erweiterter Artikel verfügbar. Die Themen "Wortlaut und Stichwort" (Ziff. 4.1.2), "Abänderung von Dienstbarkeiten" (Ziff. 4.1.11) sowie der erweiterte Artikel Ziffer 5.2.1.3.2 zum Thema "Zustimmungsbedürftigkeit" sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert.

Adrian Mühlematter

13.07.2017

Inkraftsetzung des revidierten Adoptionsrechts

Gemäss einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz (BJ) steht künftig die Möglichkeit der Stiefkindadoption nicht mehr nur Ehepaaren, sondern auch Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft offen.

Das revidierte Adoptionsrecht wurde durch den Bundesrat per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Mit der Revision werden auch die Adoptionsvoraussetzungen flexibilisiert und das Adoptionsgeheimnis gelockert. Weiterhin nicht erlaubt ist hingegen die gemeinschaftliche Adoption fremder Kinder durch gleichgeschlechtliche Paare und Paare in einer faktischen Lebensgemeinschaft.

Im Weiteren werden auch die allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen flexibilisiert sowie das Mindestalter adoptionswilliger Personen auf 28 Jahre und die Mindestdauer der Paarbeziehung auf 3 Jahre gesenkt.

Ferner wird auch das Adoptionsgeheimnis dergestalt gelockert, dass leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und später Informationen über ihr Kind erhalten möchten, künftig dessen Personalien in Erfahrung bringen können unter der Voraussetzung, dass das urteilsfähige Adoptivkind der Bekanntgabe zugestimmt hat. Künftig können zudem Adoptivkinder nicht nur über ihre leiblichen Eltern sondern auch über ihre leiblichen Geschwister und Halbgeschwister Auskunft erhalten, wenn diese volljährig sind und der Bekanntgabe zugestimmt haben.

Urs Kunz

16.05.2016

BGer 9C_284/2015: Pensionskasse - Begünstigung durch Testament

In seinem Urteil von Ende April 2016 (9C_284/2015) hat das Bundesgericht (BGer) sich zum Thema geäussert, ob und wie bei unverheirateten Paaren eine Begünstigung des überlebenden Partners mittels Testament bezüglich Leistungen der Pensionskasse (PK) des verstorbenen Partners möglich ist. Im zu beurteilenden Fall hinterliess der Verstorbene ein Testament, in welchem er seine Lebenspartnerin als Alleinerbin und Willensvollstreckerin eingesetzt hatte. Die PK des Verstorbenen beschied seiner Lebenspartnerin, dass eine reglementarische Lebenspartnerrente entfalle, weil der Verstorbene zu Lebzeiten das bestehende Konkubinatsverhältnis der PK nicht gemeldet habe. Das Todesfallkapital gelange mangels einer eindeutigen schriftlichen Begünstigungserklärung seitens des Versicherten ebenfalls nicht zur Ausrichtung.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stützte diese Sichtweise (vgl. Urteil vom 16. März 2015; 200 2014 1156) und das BGer wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die gesetzlichen (Art. 18-20 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) und reglementarischen (vgl. Art. 20a BVG) Ansprüche der Hinterbliebenen aus beruflicher Vorsorge stehen nach der Rechtsprechung vollständig ausserhalb des Erbrechts. Trotz Fehlen eines erbrechtlichen Bezugs der berufsvorsorgerechtlichen Hinterlassenenleistungen kann eine entsprechende Begünstigungserklärung auch im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen.

Die in einem Testament verbalisierte Willenserklärung, den Lebenspartner hinsichtlich der reglementarischen Hinterlassenenleistungen zu begünstigen, bedarf indessen eines ausdrücklichen Hinweises auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Letztwillige Verfügungen, mit denen - wie hier - die Lebenspartnerin des Versicherten (bloss) als Erbin eingesetzt wird, lassen nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen, selbst dann nicht, wenn die Partnerin zur Alleinerbin bestimmt wird.

29.02.2016

BGer 5A_52/2015: Entschädigung der Vertretung des Kindes gem. Art. 299 ZPO

Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 mit der Entschädigung einer Kinderanwältin in einem Scheidungsprozess. Diese wurde gemäss Bemessungsregel des kantonalen Anwaltstarifs festgesetzt, der pauschale Grundgebühren vorsieht. Die Kinderanwältin machte einen weit grösseren Aufwand geltend, indem sie eine detaillierte Honorarnote mit dem zeitlichen Aufwand geltend machte.

Die Entschädigung eines Kinderanwalts bildet Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht vor, dass im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls der effektive Zeitaufwand als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Das Bundesgericht führte in seinem (ausführlichen) Entscheid die Aufgaben und Hintergründe eines Kinderanwalts aus. Ergebnis ist, dass die Aufgaben der Kindesvertretung im eherechtlichen Verfahren im Wesentlichen auf solche der prozessbezogenen Information, Kommunikation und Betreuung fokussiert sein sollen (Erw. 5.2.4). Der Inhalt des Mandats ergebe sich ausserdem hauptsächlich aus den Verhältnissen, wie sie zu ihrer Bestellung geführt haben. Es sei von Amtes wegen abzuklären, ob ein laufender Auftrag veränderten Erfordernissen anzupassen sei (Erw. 5.3.2).

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid nicht begründet, weshalb ein beträchtlicher Teil des Aufwands nicht entschädigungswürdig gewesen sein soll, weshalb die pauschale Kürzung des Honorars bundesrechtswidrig sei. Das Bundesgericht wies die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz zurück, um den von der Kinderanwältin geltend gemachte Zeitaufwand zu überprüfen.

Andreas Dudli

02.08.2015

BGer 5A_748/2014: Die Verweigerung der Anerkennung des Kindesverhältnisses bei Leihmutterschaft im Einzelfall

Das Bundesgericht befasste sich unlängst mit einer delikaten Angelegenheit bezüglich Anerkennung der Vaterschaft zu beiden Partnern eines homosexuellen Paares (BGer 5A_748/2014). Einer der Väter ist der genetische Vater. Als Mutter kommen einerseits die anonyme Eizellenspenderin bzw. die Leihmutter andererseits in Frage. Für das amerikanische Gericht, dass das Kindesverhältnis feststellte, stellte sich diese Frage jedoch nicht, da nach jenem Recht die Leihmutterschaft legal ist und mit gerichtlichem Entscheid die Vaterschaft zum genetischen Vater und auch zum homosexuellen Partner festgestellt werden darf. Die hiesigen Instanzen befassten sich mit der Frage, ob die Feststellung des Kindesverhältnisses zu beiden Vätern gem. Art. 70 IPRG anerkannt werden kann oder nicht und insbesondere, ob der Anerkennung ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG entgegensteht (Art. 25 lit. c IPRG).

Im einem sehr detailliert publizierten Entscheid kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Anerkennung des in Kalifornien ausgespochenen Vaterschaftsurteils mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar ist. Dies wird insbesondere damit begründet, dass die Leihmutterschaft auf Verfassungsebene (Art. 7 bzw. Art. 11 Abs. 1 BV) als auch auf Gesetzesebene (Art. 2 lit. k FMedG) verboten ist (Erw. 4.2.1). Es nahm auch Bezug auf kürzlich im eidgenössichen Parlament diesbezüglich geführte Debatten, die das Verbot zementieren (Erw. 4.2.3).

Das Bundesgericht räumt aber ein, dass es im Bereich des internationalen Privatrechts gesetzlich viel Gestaltungsfreiheit gebe und längst nicht alle rechtsgestaltenden Handlungen rechtlich relevante Gesetzesumgehungen seien. Im vorliegenden Einzelfall handle es sich aber um schweizerische Staatsangehörige, die keinerlei Bezug zu Kalifornien haben. Die Leihmutterschaft in den USA sei gerade zur Vermeidung des schweizerischen Verbots in Kalifornien durchgeführt worden. Dies stelle eine rechtlich relevante Gesetzesumgehung dar, da die Rechtsordnung offensichtlich um die von ihr beabsichtigte Wirkung hätte gebracht werden sollen (Erw. 5.3.2). Die Verneinung der Ordre public-Widrigkeit würde die rechtsanwendenden Behörden zwingen, ein durch Rechtsumgehung erreichtes Kindesverhältnis zu akzeptieren, womit der Fortpflanzungstourismus gefördert würde und das inländische Leihmutterschaftsverbot weitgehend wirkungslos wäre (Erw. 5.3.3).

Das Bundesgericht lässt es offen, ob in anderen Einzelfällen (z.B. Übersiedlung von den USA in die Schweiz) allenfalls die Ordre public-Widrigkeit entfallen würde.

Andreas Dudli

11.12.2014

Anpassung des Adoptionsrechts an die neuen Familienformen

Gemäss Medienmitteilung vom 28. November 2014 will der Bundesrat das Adoptionsrecht den neuen gesellschaftlichen Wertvorstellungen anpassen und hat eine entsprechende Botschaft verabschiedet. 

Nach geltendem Recht (Art. 264 ff. ZGB) können nur verheiratete Personen das Kind ihres Ehegatten oder fremde Kinder adoptieren. Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels – 2012 lebten in über 25‘000 Haushalten Stiefkinder in faktischen Lebensgemeinschaften – haben sich die gelebten Familienformen verändert. Diesem Wandel will der Bundesrat nun Rechnung tragen.

Neu soll die Stiefkindadoption nicht mehr nur durch verheiratete Paare möglich sein, sondern auch Paaren in eingetragener Partnerschaft, bzw. Paaren, welche in einer faktischen Lebensgemeinschaft leben, offen stehen (vgl. nArt. 264c Abs. 1 ZGB). Dadurch können Ungleichhandlungen beseitigt und die Beziehung zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil rechtlich abgesichert werden. Das Stiefkind soll auch bei diesen Paaren vollständig in die Familie integriert und Vorkehrungen bei einem allfälligen Tod des leiblichen Elternteils getroffen werden können – so wie es bereits bei Adoptionen durch Ehepaare der Fall ist.

In einem weiteren Schritt sollen die Adoptionsvoraussetzungen gesenkt werden. So soll das Mindestalter adoptionswilliger Personen von bisher 35 auf 28 und die Mindestdauer der Paarbeziehung von 5 auf 3 Jahre gesenkt werden, wobei die Dauer des gemeinsamen Haushaltes ausschlaggebend ist. Zudem schlägt der Bundesrat eine Flexibilisierung gewisser Adoptionsvoraussetzungen vor, von denen abgewichen werden kann, wenn das Kindeswohl dies verlangt. Dazu gehört beispielsweise die Abweichung vom Mindestalter.

Auch bezüglich des Adoptionsgeheimnisses beabsichtigt der Bundesrat Lockerungen. So sollen beispielsweise leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und später das Kind suchen oder Informationen über ihr Kind erhalten möchten, dessen Personalien in Erfahrung bringen können - vorausgesetzt, das volljährige oder zumindest urteilsfähige Adoptivkind hat der Bekanntgabe zugestimmt (nArt. 268b und 268c ZGB). Ist das Kind minderjährig, so muss zusätzlich die Zustimmung seiner Adoptiveltern vorliegen. Demgegenüber steht dem adoptierten Kind heute schon ein absoluter Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung zu, ohne dass die leiblichen Eltern der Bekanntgabe der Informationen vorgängig zustimmen müssen. Entsprechende Gesuche soll dabei jene kantonale Behörde beurteilen, die auch für das Adoptionsverfahren zuständig ist.

01.08.2014

EGMR Nr. 3592/08 bzw. BGE 134 III 88: Kinder zu Recht zurückgeführt

Wie die NZZ vom 23. Juli 2014 berichtete, hat das Bundesgericht (BGer) nicht gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verstossen, als es die Rückführung zweier Kinder aus der Schweiz nach Frankreich anordnete. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde der Mutter abgewiesen (Urteil vom 22. Juli 2014 in der Beschwerdesache Nr. 3592/08; vgl. auch die Pressemitteilung) und damit ein umstrittenes Urteil des BGer (BGE 134 III 88) geschützt. 

Die Mutter war 2006 entgegen dem ausdrücklichen Willen ihres Ex-Ehemannes mit den gemeinsamen Kindern von einem französischen Grenzort in die Schweiz gezogen. Der Vater verlangte die sofortige Rückführung der Kinder nach Frankreich. Die nach französischem Recht geschiedenen Eltern teilten sich das Sorgerecht für die beiden Kinder; obhutsberechtigt war die Mutter. Das erstinstanzliche Gericht lehnte das Gesuch des Vaters um Rückführung ab. Das zweitinstanzliche Gericht sowie das BGer bejahten jedoch eine internationale Kindesentführung im Sinne des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ). Folglich seien die beiden Kinder unverzüglich nach Frankreich zurückzuführen; dies, obwohl eine der beiden Töchter bei einer Anhörung durch das erstinstanzliche Gericht sagte, dass sie lieber in der Schweiz bleiben möchte. 

Gemäss EGMR wurde vorliegend Art. 8 EMRK nicht verletzt, da die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und die Mutter damit nicht allein über den Wohnort der Kinder entscheiden durfte. Sie beging deshalb eine Kindesentführung gemäss Art. 3 HEntfÜ. Der schweizerische Wohnort sei zwar nur sieben Kilometer vom früheren Wohnort in Frankreich entfernt, habe aber erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung und Ausbildung der Kinder. Die Umgebung unterscheide sich kulturell und sozial von jener in Frankreich. 

Auch die Voraussetzungen gemäss Art. 13 des HEntfÜ, welche eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückführung eines entführten Kindes vorsehen, sind laut EGMR vorliegend nicht erfüllt. Die Aussage der Tochter, wonach sie lieber in der Schweiz bleiben wolle, sei aber normal und kein qualifiziertes "Widersetzen" gemäss vorgenannter Bestimmung. Die Tochter habe kein freies Wahlrecht.

21.02.2014

Keine Begünstigung durch die Pensionskasse beim Tod des Konkubinatspartners (NZZ vom 11.02.2014, BGE 9C_522/2013)

In BGE 9C_522/2013 hatte das BGer Folgendes zu beurteilen: Der Verstorbene hinterliess seine Mutter und seine Lebensgefährtin (nachfolgend Beschwerdeführerin). Die Mutter ihrerseits hat die Erbschaft ausgeschlagen. Da Leistungen aus der beruflichen Vorsorge nicht Bestandteil des Nachlasses bilden (vgl. BGE 129 III 305) wurde die Mutter gemäss dem Vorsorgereglement der Sammelstiftung trotzdem durch die Pensionskasse begünstigt. Die Beschwerdeführerin, welche vom Verstorbenen gegenüber der Pensionskasse als begünstigte Person angegeben wurde, erhielt hingegen nichts. Dagegen erhob sie beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit.

Gemäss Bundesgericht stand die Frage im Zentrum, ob die Beschwerdeführerin als frühere Lebenspartnerin des Verstorbenen ein eigenes Recht auf das Todesfallkapital habe. Als unbestritten galt, dass die eheähnliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verstorbenen weniger als fünf Jahre gedauert habe und keine gemeinsamen Kinder vorhanden seien. Streitig und zu prüfen sei daher einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin vom Verstorbenen "in erheblichem Masse unterstützt worden sei", wie das gemäss Ziff. 4.5.7. im Vorsorgereglement der Sammelstiftung vita (S. 11) vorgeschrieben sei.

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin während 22 Monaten durch den Verstorbenen finanziell unterstützt worden sei. Fraglich war indes, ob diese Dauer genüge. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis zum stabilen Konkubinat (vgl. Beitrag lawbolgswitzerland.ch vom 25.05.2013) führten die Richter aus, dass im Bereich der Sozialhilfe ein Konkubinat von mindestens zwei Jahren Dauer bereits für stabil gehalten werde, im Scheidungsrecht hingegen erst nach drei Jahren. Im vorliegenden Fall wurde offengelassen, ob die sozialhilfe- oder scheidungsrechtliche Betrachtung vorzuziehen sei, denn in jedem Fall sei von einer Unterstützungsdauer von mindestens zwei Jahren auszugehen. Da vorliegenden bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, müsse ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf das Todesfallkapital des Verstorbenen verneint werden. 

Rouven Brigger

30.09.2013

Schweizer Grosseltern – Schweizer Enkel?

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wanderten rund 330‘000 Schweizer aus. Nebst den Nachbarländern gehörten die USA, Argentinien, Brasilien und Chile zu den beliebtesten Zieldestinationen der schweizerischen Auswanderer. Während sich die ersten Nachfahren der Auswanderergeneration ihrer schweizerischen Wurzeln noch bewusst waren, ging dieses Bewusstsein mit der Zeit oft verloren. Nicht selten jedoch interessieren sich spätere Generationen wieder vermehrt für ihre Herkunft. Der vorliegende Abriss soll in aller Kürze einen Überblick über den Erhalt, den Verlust und den Wiedererwerb (i.w.S.) des Schweizer Bürgerrechts schaffen. 

Das schweizerische Bürgerrecht folgt dem Prinzip des ius sanguinis, wonach allein die Abstammung und nicht der Geburtsort für das Bürgerrecht massgebend ist. Kinder eines schweizerischen Elternteils sind grundsätzlich von Geburt an Schweizer (Art. 1 BüG); dies über unbegrenzt viele Generationen hinweg, unabhängig vom Geburtsland. Ist ein Schweizer Kind allerdings im Ausland geboren und hat es noch eine andere Staatsangehörigkeit, muss es sich vor Vollendung des 22. Lebensjahr bei den schweizerischen Behörde melden, ansonsten es das Schweizer Bürgerrecht verliert (Art. 10 BüG). Wer diese Meldung Unterlassen hat, kann innert 10 Jahren ein Wiedereinbürgerungsgesuch stellen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Wiedereinbürgerung nur verlangen, wer mit der Schweiz eng verbunden ist (Art. 21 BüG). Was aber wenn die Grosseltern Schweizer Bürger waren, deren Kinder indes nie einer schweizerischen Behörden gemeldet wurden? Können die Enkel das Schweizer Bürgerrecht wiedererlangen? Die Kinder der Schweizer Grosseltern sind von Gesetzes wegen als Schweizer Bürger geboren. Mangels Meldung, haben diese ihr Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahrs jedoch verwirkt. Als Kinder ausländischer Eltern, besitzen die Enkel daher zum Zeitpunkt der Geburt lediglich die ausländische Staatsbürgerschaft. Konnten die Enkel das Schweizer Bürgerrecht allerdings nur deshalb nicht erwerben, weil der schweizerische Elternteil vor ihrer Geburt das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, können sie erleichtert eingebürgert werden; vorausgesetzt, die Enkel sind eng mit der Schweiz verbunden (Art. 31b BüG). 

Bei der „engen Verbundenheit mit der Schweiz“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher nicht lückenlos umschrieben werden kann. Grundsätzlich wird eine enge Verbundenheit mit der Schweiz bejaht, wenn der Bewerber (i) die Schweiz mehrmals besucht hat und zudem noch (ii) mehrere in der Schweiz wohnhafte Referenzpersonen angeben kann. Wichtige Kriterien sind weiter (iii) die Fähigkeit, sich in einer schweizerischen Landessprache zu verständigen; (iv) Interesse für das Geschehen in der Schweiz und Grundkenntnisse über Geographie und politisches System der Schweiz; (v) Kontakte zu Auslandschweizern; sowie (vi) Kontakte zu Auslandschweizerorganisationen. Grundsätzlich müssen alle vorgenannten Kriterien erfüllt sein. Ein bloss teilweise vorhandenes (oder gänzlich fehlendes) Kriterium kann jedoch durch das klare Vorliegen eines anderen ersetzt werden. Weiter förderlich sind (vii) eine Tätigkeit für ein schweizerisches Unternehmen oder eine Organisation im In- oder Ausland oder (viii) der Besuch einer Schweizer Schule im Ausland. Berücksichtigt wird auch, wer ausgewandert ist; je weniger Generationen zwischen dem Bewerber und dem ausgewanderten Vorfahren liegen, desto wahrscheinlicher sind bestehende Bindungen zur Schweiz. Die Kriterien einer „engen Verbundenheit mit der Schweiz“ sind jeweils fallbezogen zu betrachtet. So kann bei Personen mit Wohnsitz in weiter entfernten Ländern, wie z.B. Brasilien, allenfalls bereits ein einziger (längerer) Aufenthalt in der Schweiz ausreichen. Auch muss nicht unbedingt eine schweizerische Landessprache beherrscht werden, insofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4, Ziffer 4.7.2.4 sowie Urteil C-1210/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2007 betr. erleichterte Einbürgerung eines Bewerbers aus Brasilien). 

Gastautor Michaël C. Duc ist schweizerischer Rechtsanwalt und Berater für schweizerisches Recht in Curitiba, Brasilien (OAB/PR 00002-C).

23.05.2013

Wann liegt ein stabiles Konkubinat vor?

In Ergänzung zum Beitrag über Genugtuungsansprüche eines Konkubinatspartners gemäss Art. 47 OR vom 16. Mai 2013 wird im Folgenden auf den Begriff des Konkubinats bzw. des stabilen Konkubinats und dessen Auswirkungen eingegangen. 

Das Konkubinat im Allgemeinen 
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bzw. das Konkubinat, wird im schweizerischen Recht nicht definiert. Als allgemeine Umschreibung wird häufig von einer permanenten Tisch-, Bett- und Wohngemeinschaft gesprochen, die jederzeit wieder aufgelöst werden kann (vgl. BGE 109 II 16). 

Im Vergleich zur Ehe existieren wesentliche Unterschiede: beispielsweise gibt es bei der Auflösung eines Konkubinats keine Ansprüche auf Unterhaltszahlungen. Zudem ist der Konkubinatspartner nicht gesetzlicher Erbe und wird – für den Fall, dass er als solcher eingesetzt wird – durch die Erbschaftssteuer erheblich belastet, da sich diese in den meisten Fällen nach dem Verwandtschaftsgrad richtet (nahe Verwandte werden bevorzugt besteuert). Hingegen gibt es eine Begünstigung bei Einkommensteuern, weil Konkubinatspartner wie Alleinstehende besteuert werden. Bei der Auflösung eines Konkubinats sind analog die Regeln der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) anzuwenden. 

Allfällige Unklarheiten betreffend Inventar, Neuanschaffungen bzw. gemeinsame Ausgaben, Schulden, Mietvertrag und Konkubinatsauflösung können in einem Konkubinatsvertrag im Voraus geregelt werden. 

Das stabile Konkubinat 
Damit von einem stabilen Konkubinat gesprochen werden kann, braucht es jedoch mehr als eine Tisch-, Bett- oder Wohngemeinschaft. In der Regel muss noch eine bestimmte zeitliche Dauer vorliegen, in welcher das Konkubinat besteht. Im Entscheid BGE 138 III 157 E. 2.3.3. (m.w.H.) hat das Bundesgericht einige Beispiele aus der Praxis aufgegriffen, die sich u.a. zur zeitlichen Dauer eines stabilen Konkubinats äussern: 
  • Im Bereich des Scheidungsrechts bzw. des Familienrechts, liegt ein stabiles Konkubinat nach drei Jahren vor. Der nacheheliche Unterhalt an den Ex-Partner kann dann zumindest temporär eingestellt werden. 
  • Im Bereich des Sozialversicherungsrechts genügt bereits eine Dauer von zwei Jahren. Auf ein stabiles Konkubinat wird zudem geschlossen, wenn unverheiratete Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Die Leistungen der Sozialhilfe können dann u.U. gekürzt oder gar gestrichen werden. 
  • Im Ausländerrecht konnte sich ein seit drei Jahren zusammenlebendes, unverheiratetes Paar nicht auf das Recht auf Achtung des „Familienlebens“ gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. 
  • Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG sieht u.a. vor, dass die Person, welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, von dessen Vorsorgeeinrichtung begünstigt werden kann. Das Bundesgericht hat dieses Erfordernis gemildert und präzisierte, dass eine ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft nicht notwendig ist um das Kriterium der Lebensgemeinschaft im Sinne des BVG zu erfüllen. 

16.05.2013

Genugtuungsanspruch des Konkubinatspartners gem. Art. 47 OR (BGE 138 III 157)

Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid festgehalten, dass ein stabiles Konkubinatsverhältnis einen Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR zugunsten des überlebenden Konkubinatspartners begründen kann.

Ausgangslage bildet ein Unfall zwischen einem Motorradfahrer und einem PKW. Die Autofahrerin hat dem Motorrad bei einer Kreuzung den Weg abgeschnitten und es kam zum Zusammenstoss, bei dem der Motorradfahrer tödlich verletzt wurde. Der Verstorbene war noch verheiratet, lebte aber seit vier Jahren mit seiner neuen Partnerin in einem stabilen Konkubinat.

Angehörige, und damit auch Konkubinatspartner, fallen unter den Opferbegriff des Opferhilfegesetzes. Das gibt ihnen u.a. die Möglichkeit Genugtuungszahlungen zu beantragen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Allerdings ist eine Genugtuungszahlung durch den Staat, basierend auf dem OHG, subsidiär, wenn eine Zivilforderung gegenüber dem Unfallverursacher geltend gemacht werden kann. Zur Frage, ob ein Konkubinatspartner auch Anspruch auf eine Genugtuung im Sinne von Art. 47 OR hat, äusserte sich das höchste Gericht bisher nicht.

In seiner Argumentation verglich das Bundesgericht die französische und die deutsche Fassung von Art. 47 OR: Während es im französischen Text die ‚famille‘ ist, welche Genugtuungszahlungen erhalten kann, sind es in der deutschen Fassung die ‚Angehörigen‘. Die Richter waren der Ansicht, dass die deutsche Version der Französischen vorgezogen werden müsse. Denn aufgrund der sozialen Entwicklung und der steigenden Zahl von Paaren, die in einem Konkubinat leben, müsse der Konkubinatspartner als Angehöriger gelten. Er wäre ansonsten von der Anwendung des Art. 47 OR ausgeschlossen, bloss weil er nicht Teil der ‚famille‘ sei.

Im Resultat hat die Konkubinatspartnerin des Verstorbenen gestützt auf Art. 47 OR einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine Genugtuungszahlung gegenüber der Unfallverursacherin.

Rouven Brigger

30.04.2013

Ab 1. Juli 2013 gelten schärfere Massnahmen gegen Zwangsheirat

Ab 1. Juli 2013 treten neue Massnahmen gegen Zwangsheirat in Kraft. Eine Ehe (oder auch eine eingetragene Partnerschaft), welche unter Zwang geschlossen wurde, ist künftig von Amtes wegen für ungültig zu erklären. 

Gemäss Art. 105 ZGB führen derzeit vier Gründe zu einer Eheungültigkeit von Amtes wegen: Wenn einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits verheiratet ist (Ziff. 1), wenn er im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist (Ziff. 2), wenn die Eheschliessung infolge Verwandtschaft verboten ist (Ziff. 3) und schliesslich wenn eine Scheinehe vorliegt, d.h. die Ehegatten mit der Ehe Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehen wollen (Ziff. 4). 

Ab 1. Juli 2013 ist eine Ehe auch dann von Amtes wegen ungültig, wenn sie nicht aus freiem Willen der Ehegatten geschlossen wurde (neu Ziff. 5) oder wenn einer der Ehegatten noch minderjährig ist (neu Ziff. 6). Letztenfalls wird aber von einer Ungültigkeit abgesehen, sofern die Weiterführung der Ehe den überwiegenden Interessen des minderjährigen Ehegatten entspricht. 

Strafrechtlich war es bisher nur möglich Zwangsehen in Anwendung von Art. 181 StGB (Nötigung) zu sanktionieren. Neu hat der Gesetzgeber die Zwangsehe bzw. die erzwungene eingetragene Partnerschaft mit der Einführung des Art. 181a StGB ausdrücklich unter Strafe gestellt. Das Strafmass beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und ist damit strenger als jenes der Nötigung. Strafbar macht sich gemäss der neuen Bestimmung des StGB auch, wer die Tat im Ausland begeht. Die Zivilstandsbehörden müssen gemäss Art. 43a Abs. 3bis revZGB zwingend Strafanzeige erstatten, wenn sie eine entsprechende Druckausübung feststellen.

Rouven Brigger
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Maira Gall