Sachenrecht
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31.03.2019

Bundesrat: Bericht zum Stockwerkeigentum veröffentlicht

Der Bundesrat (BR) hat den Bericht "Fünfzig Jahre Stockwerkeigentum. Zeit für eine Gesamtschau" gutgeheissen und damit das Postulat Caroni (14.3832) beantwortet. Danach haben sich die Bestimmungen zum Stockwerkeigentum grundsätzlich bewährt; der BR steht Gesetzgebungsprojekten des Parlaments dennoch offen gegenüber (s. Medienmitteilung).

Adrian Mühlematter

17.09.2018

Grundbuchämter des Kantons Bern: Update zum Handbuch

Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen.

Seit dem 22. August 2018 sind zwei neue und zwei abgeänderte Artikel verfügbar. Die neuen Themen "Vermächtnis" (Ziff. 3.13.5) und "Spezialfragen" (Ziff. 4.1.16) sowie die abgeänderten Themen "Selbstständiges und unselbstständiges Miteigentum" (Ziff. 3.2.1.2) und "Gesamteigentum" (Ziff. 3.2.3) sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert.

Adrian Mühlematter

11.12.2017

Bundesrat: Digitalisierung der öffentlichen Beurkundung soll vorangetrieben werden

Gemäss Medienmitteilung vom 8. Dezember 2017 will der Bundesrat die Digitalisierung der öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen vorantreiben; er will damit deren Rechtssicherheit stärken. Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) zur Kenntnis genommen und entschieden, die Verordnung auf den 1. Februar 2018 in Kraft zu setzen.

Der Bundesrat will die Anfang 2012 in Kraft gesetzte EÖBV in verschiedenen Punkten anpassen und hat dazu am 7. September 2016 einen Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Seine Vorschläge wie bspw. die geplante Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung sowie der, wie bis anhin bereits erfolgte, Betrieb des Urkundspersonenregisters durch den Bund sind von den Vernehmlassungsteilnehmern insgesamt positiv aufgenommen worden.

Neben Notaren gelten neu als Urkundspersonen nun auch weitere Personen mit amtlicher Beurkundungsbefugnis (z. B. Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter, Zivilstandsbeamte oder Mitarbeitende der Handelsregisterämter). Im Bereich der öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen wird es zudem auch künftig ein Nebeneinander von Papierdokumenten und elektronischen Dokumenten geben. Im Weiteren sind die Kantone nach wie vor nicht verpflichtet, die elektronische Urkunde und elektronische Beglaubigung einzuführen.

Urs Kunz

28.11.2017

Grundbuchämter des Kantons Bern: elektronisches Handbuch

Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen.

Seit dem 21. November 2017 sind zwei neue und ein erweiterter Artikel verfügbar. Die Themen "Wortlaut und Stichwort" (Ziff. 4.1.2), "Abänderung von Dienstbarkeiten" (Ziff. 4.1.11) sowie der erweiterte Artikel Ziffer 5.2.1.3.2 zum Thema "Zustimmungsbedürftigkeit" sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert.

Adrian Mühlematter

12.11.2017

Anpassung des Merkblatts zur steuerlichen Behandlung von Nutzniessungen und Dienstbarkeiten

Das kantonale Steueramt Zürich hat das Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Nutzniessungen, Wohnrechten, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechten an die neuere Rechtsprechung angepasst (vgl. Mitteilung). Das überarbeitete Merkblatt (ZStB Nr. 21.4) berücksichtigt insbesondere die folgenden Bundesgerichtsentscheide zur steuerlichen Behandlung von Dienstbarkeiten und Nutzniessungen:

(i) Gemäss BGE vom 21. Oktober 2014 (2C_1049/2013) qualifizieren Entschädigungen für die bei der Einräumung eines Baurechts übertragenen Bauwerke bei der direkten Bundessteuer als Kapitalgewinn aus Veräusserung.

(ii) Weiter hält BGE vom 3. Juni 2013 (2C_1151/2012) fest, dass nicht nur die Einräumung sondern auch die entgeltliche Ablösung einer Grunddienstbarkeit eine Teilveräusserung und damit einen Kapital- bzw. Grundstückgewinn darstellt.

(iii) Schliesslich ist gemäss BGE vom 1. Mai 2014 (2C_704/2013) beim Eigentümerbaurecht für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer auf die letzte tatsächliche Veräusserung abzustellen.

Leonhard Scheer

11.06.2017

Anpassung des Enteignungsrechts

Gemäss einer Medienmitteilung vom 2. Juni 2017 will der Bundesrat (BR) das geltende Enteignungsgesetz (EntG; SR 711), dass in seinen Grundzügen aus dem Jahre 1930 stammt, revidieren. Der BR schlägt vor, die Verfahrensvorschriften an die geänderten rechtlichen Verhältnisse anzupassen und u.a. die Organisation sowie die Struktur der Eidgenössischen Schätzungskommissionen zu vereinfachen.

Privates Eigentum an Grundstücken kann gegen volles Entgelt für gewisse bundesrechtlich anerkannte Interessen, wie beispielsweise für den Bau von Nationalstrassen und Eisenbahnen, enteignet werden. Das Verfahren und das entsprechende Gesetz sind knapp 90 Jahre alt und damit aus einer Zeit, in der umfassende Plangenehmigungsverfahren in ihrer heutigen Ausgestaltung noch nicht existierten.

Heutzutage finden die meisten Enteignungen in Zusammenhang mit Werken statt, für welche eine Plangenehmigung nach öffentlicher Auflage unter Mitwirkung der betroffenen Personen erforderlich ist. Die bis heute gemachten Erfahrungen zeigen, dass die Verfahrens­be­stimmungen dieser Plangenehmigungsverfahren mit den Bestimmungen des Enteignungs­rechts zu wenig abgestimmt sind und deshalb zu Rechtsunsicherheiten führen, welche durch die Anpassung des Enteignungsrechts beseitigt werden sollen.

Ferner ist die Schweiz derzeit in 13 enteignungsrechtliche Schätzungskreise eingeteilt mit jeweils einer Schätzungskommission, deren Mitglieder als Milizbehörden und im Nebenamt tätig sind. An diesem System soll auch künftig grundsätzlich festgehalten werden, allerdings soll die Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und des Personals geklärt und die Kompetenzen des Bundes­verwaltungsgerichts konkretisiert und erweitert werden.

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 die Vernehmlassung zu dieser Vorlage eröffnet. Sie dauert bis Ende Oktober 2017.

Weiterführende Links:
Aufsicht über die Eidg. Schätzungskommissionen
Mitgliederverzeichnis der Eidg. Schätzungskommissionen
Enteignungsgesetz (EntG; SR 711)
Verordnung über das Verfahren vor den eidg. Schätzungskommissionen (SR 711.1)
Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (SR 711.3)

Urs Kunz

04.06.2017

Grundbuchämter des Kantons Bern - Handbuch

Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen.

Seit dem 1. Juni 2017 sind drei neue Artikel verfügbar. Die Themen "Dienstbarkeiten, Plan" (Ziff. 4.1.3), "Nutzniessung" (Ziff. 4.1.4) sowie "Übertragung von Dienstbarkeiten bei Vorgängen nach dem Fusionsgesetz" (Ziff. 4.1.14) sind ab sofort in das elektronische Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung integriert.

Adrian Mühlematter

08.09.2016

EÖBV - Anpassung

Der Bundesrat plant die Anpassung der Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV; SR 943.033). Ziel ist es, die Digitalisierung der öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen voranzutreiben und die Rechtssicherheit der elektronischen Dokumente zu stärken. Eine wesentliche Änderung dabei ist, dass neben Notarinnen und Notaren auch andere Urkundspersonen (z.B. Zivilstandsbeamte, Mitarbeiter der Handelsregisterbehörden, Grundbuchverwalter) den Bestimmungen der EÖBV unterstellt werden sollen. Der Bundesrat hat dazu die Totalrevision der Verordnung bis am 7. Dezember 2016 in die Vernehmlassung geschickt. Geplant ist das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2018.

Adrian Mühlematter

31.01.2016

BGer 2C_219/2015: Feststellungsurkunde über ausländische Beherrschung

Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_219/2015 vom 20. November 2015 zu prüfen, ob eine notarielle Feststellungsurkunde genügenden Beweis über eine ausländische Beherrschung einer juristischen Person erbringen kann.

Die X. AG ersuchte bei der zuständigen kantonalen Behörde um die Feststellung, dass sie für den Erwerb einer Stockwerkeinheit nicht der Bewilligungspflicht i.S.v. Art. 2 Abs. 1 BewG unterliege. Mit dem Gesuch reichte sie eine notarielle Urkunde ein, worin der Notar feststellte, dass bei der X. AG keine beherrschende Beteiligung durch Personen im Ausland bestehe. Das Gesuch wurde abgewiesen; das dagegen erhobene kantonale Rechtsmittel blieb erfolglos.

Die Vorinstanz hat ihren Entscheid einerseits damit begründet, die Beschwerdeführerin habe eine Fremdkapitalquote von rund 65%, habe aber die Zusammensetzung des Fremdkapitals nicht offen gelegt. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vermutungsbasis von Art. 6 Abs. 2 lit. d BewG erfüllt sei. Anderseits seien die Aktiven der Beschwerdeführerin zu rund 94% verpfändet, wobei die Beschwerdeführerin die Pfandgläubiger nicht offen gelegt habe. Damit könne eine ausländische Beherrschung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BewG nicht ausgeschlossen werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte notarielle Feststellung sei nicht beweiskräftig. Da die Beschwerdeführerin die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert habe, sei gemäss Art. 22 Abs. 4 BewG zu ihren Ungunsten entschieden worden. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin eingereichte Feststellungsurkunde berücksichtigt, ihr aber den Beweiswert abgesprochen. Gemäss Vorinstanz umschreibe die Urkunde die eingesehenen Dokumente nicht im Einzelnen und sei damit nicht verifizierbar, weshalb ihr keine erhöhte Beweiskraft zukomme.

Das Bundesgericht schütze den Entscheid der Vorinstanz. Nach Art. 9 ZGB erbringen öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Die Tragweite der Vermutung der Richtigkeit von Eintragungen in öffentlichen Registern hängt davon ab, welche Tatsachen sie bezeugen. Die verstärkte Beweiskraft umfasst nur das, was die Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage kraft eigener Prüfung als richtig bescheinigen kann. Andere Erklärungen erhalten keine verstärkte Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie öffentlich beurkundet worden sind. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann sich sodann die Beweiskraft der Urkunde nur auf Tatsachen beziehen, nicht auf deren rechtliche Würdigung. Allgemeine Erklärungen, die lediglich Voraussetzungen der Bewilligungspflicht bestreiten oder Voraussetzungen der Bewilligung behaupten, erbringen in keinem Falle Beweis.

Das Bundesgericht ging im Übrigen davon aus, dass die Kombination von hohem Fremdfinanzierungsgrad und erheblicher Pfandbelastung ein hinreichender Grund sei, eine ausländische Beherrschung anzunehmen und daher die Bewilligung zu verweigern.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab.

Adrian Mühlematter

24.11.2015

Grundbuchämter des Kantons Bern - Handbuch

Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen.

Seit dem 23. November 2015 sind zwei neue Artikel verfügbar. Unter Ziff. 3.2.3 findet sich neu der Teil zum Gesamteigentum. Ziff. 3.5 enthält neu Weisungen zum Erwerb und der Umwandlung nach dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301).

Adrian Mühlematter

06.09.2015

BGer 5A_214/2015: Überbaurecht nach Art. 674 Abs. 3 ZGB und Eigentumsfreiheitsklage

Das Bundesgericht hatte im Urteil 5A_214/2015 vom 15. Juli 2015 zu prüfen, ob ein Anspruch auf Einräumung eines Überbaurechts besteht und ob im Rahmen von gemeinschaftlichem Eigentum die Eigentumsfreiheitsklage anbegehrt werden kann.

Im Jahr 1988 erstellten die damaligen Eigentümer der Grundstücke X und Y je mit einem Grenzbaurecht einseitig angebaute Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück Y wurde ein Ölheizungstankraum erstellt, welcher für jede Liegenschaft je zwei Öltanks enthielt. Es existiert auch kein schriftlicher Vertrag. Im Grundbuch wurde diesbezüglich nichts vermerkt. Hingegen wurde gestützt auf einen Dienstbarkeitsvertrag eine gemeinsam genutzte unterirdische Einstellhalle erstellt. Die Dienstbarkeit wurde im Grundbuch eingetragen. In den Folgejahren erfuhren die Liegenschaften X und Y diverse Handänderungen.

Im Jahr 2007 stellte die Eigentümerin des Grundstücks Y ihre Heizung auf Gas um und entfernte ihre zwei Öltanks. Sie forderte die Eigentümerin des Grundstück X auf, ihre Öltanks ebenfalls zu entfernen, was diese ablehnte. Die Eigentümerin des Grundstück X verlangte in der Folge die Einräumung eines Überbaurechts nach Art. 674 Abs. 3 ZGB. Zudem stellte sie das Begehren, die auf ihrem Grundstück angebrachte Garagenentlüftungsanlage mit sämtlichen dazu gehörigen Einrichtungen sei zu entfernen.

Das Bundesgericht wies das Begehren auf Einräumung eines Überbaurechts ab. Es führte u.a. aus, dass ein Überbau entsprechende räumliche und rechtliche Tatsachen bedürfe, welche vorliegend nicht gegeben seien. Die Baubewilligung für den Tankraum nannte nur den damaligen Eigentümer des Grundstücks Y. Daraus folgert das Gericht, der Eigentümer vom Grundstück Y habe damit zum Ausdruck gebracht, aus eigenem Recht auf seinem Grundstück bauen zu wollen. Das Vorliegen eines unberechtigten Überbaus, als Voraussetzung für die Einräumung einer Dienstbarkeit gemäss Art. 674 Abs. 3 ZGB, ist damit ausgeschlossen. In Bezug auf das Grundstück X fehle es zudem an einer bautechnisch-funktionellen Einheit, so dass kein Überbau gegeben sein könne.

Mit Blick auf das zweite Begehren entschied das Bundesgericht, dass die im Keller der Liegenschaft X befindliche Entlüftungsanlage weder Bestandteil des einen noch des anderen Grundstücks sein könne, da diese (mit den Entlüftungsrohren) ohne nennenswerte Zerstörung oder Veränderung der Liegenschaft entfernt werden könne. Auch vermochte die Eigentümerin des Grundstücks X kein Alleineigentum nachzuweisen. Vor dem Hintergrund, dass sich die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke X und Y gemäss Dienstbarkeitsvertrag im Verhältnis zu 1/3 und 2/3 an den Betriebskosten der Lüftungsanlage beteiligen, spreche für das Vorliegen von gemeinschaftlichem Eigentum. Liegt gemeinschaftliches Eigentum vor, könne nicht der eine Eigentümer gegen den anderen eine Eigentumsfreiheitsklage erheben; vielmehr sei zur Beseitigung der Lüftungsanlage auf Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums zu klagen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde soweit es darauf eingetreten ist ab.

Adrian Mühlematter

05.05.2015

Grundbuchämter des Kantons Bern - Handbuch

Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen.

Seit dem 01. Mai 2015 ist nun der neue, umfangreiche Artikel zum Thema "Stockwerkeigentum" (Ziff. 3.2.2) aufgeschaltet. Damit verbunden ist eine Praxisfestlegung (inkl. Übergangsregelung) der Grundbuchämter des Kantons Bern in Bezug auf "Dachterrassen im Sonderrecht“. Die aus einem Entscheid der Justizdirektion vom 06. Dezember 1972 (BN 1972, S. 66 ff.) hervorgegangene, langjährige bernische Praxis, wonach Dachterrassen zum Sonderrecht geschlagen werden können, wenn sie nur von der betreffenden Wohnung aus zugänglich sind, ist von Bundesrechts wegen unzulässig. In BGE 5A_116/2011 E. 5 (ZBGR 2012, S. 211) hält das Bundesgericht fest, dass Dächer (und somit auch Dachterrassen) nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden können. Es sind keine Räume bzw. Raumeinheiten im Sinn von Art. 712b Abs. 1 ZGB. Vielmehr handelt es sich um elementare Gebäudeteile gemäss Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und damit um gemeinschaftliches Eigentum.

Zusätzlich sind zwei Anpassungen betreffend die Themen "Willensvollstreckung" (Ziff. 3.3.3.1 und 3.3.3.2) und "Miteigentum" (Ziff. 3.2.1.5) vorgenommen worden.

Adrian Mühlematter

18.01.2015

Kanton Bern: Eintragung unmittelbar gesetzlicher Grundpfandrechte im Grundbuch

Mittels Abstimmung hat das bernische Stimmvolk im letzten Jahr beschlossen, das kantonal-bernische Gesetz betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) zu ändern. Neu kann bei einem Grundstückskauf unter Umständen die Handänderungssteuer gestundet werden; es wird jedoch im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht mit Rangprivileg gemäss Art. 109 Bst. d EG ZGB/BE (BSG 211.1) eingetragen. Die Grundbuchämter des Kantons Bern haben deshalb die Eintragungspraxis für alle unmittelbar gesetzlichen Grundpfandrechte mit Rangprivileg überarbeitet.

Unmittelbar bedeutet dies, dass das Grundpfandrecht auch ohne Eintrag im Grundbuch besteht. Die Tatsache, dass das Pfandrecht innert einer bestimmten Frist im Grundbuch nachgetragen werden muss, um gewisse Wirkungen zu entfalten, ändert daran nichts. Rangprivileg bedeutet, dass es allen anderen (insbesondere den vertraglichen) Grundpfandrechten vorgeht. Solche Grundpfandrechte sind auf Stufe Bund insbesondere Art. 808 Abs. 3 ZGB, Art. 810 Abs. 2 ZGB und Art. 819 Abs. 1 ZGB. Im Kanton Bern sind die Art. 109 ff. EG ZGB/BE zu beachten.

Um das Rangprivileg zum Ausdruck zu bringen, werden solche Pfandrechte nun jeweils in der Pfandstelle Null eingetragen. Dies im Gegensatz zur früheren Regelung, nach welcher diese Grundpfandrechte jeweils in der nächsten freien Pfandstelle eingetragen wurden. Diese neue Regelung dürfte zu einer besseren Übersicht führen und nicht zuletzt den Notaren zugute kommen.

Urs Kunz

08.10.2014

BGE 5A_299/2014: Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bei Stockwerkeigentum

In der Zeitschrift "Hauseigentümer" vom 15. September 2014 wird ein neueres Urteil des Bundesgerichts (5A_299/2014) besprochen. In casu beantragte ein Gartenbauunternehmer die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf den Stammgrundstücken und nicht auf den einzelnen Stockwerkeinheiten. Da aber einzelne Stockwerkeinheiten bereits mit Pfandrechten belastet waren, konnte aufgrund von Art. 648 Abs. 3 ZGB das Bauhandwerkerpfandrecht nicht auf den Stammgrundstücken eingetragen werden.

Das erstinstanzliche Gericht wies das Begehren des Unternehmers jedoch nicht ab, sondern verteilte den Betrag selber anteilsmässig auf die einzelnen Stockwerkeinheiten, woraufhin das Grundbuchamt diese Pfandrechte vormerkte. Dagegen wehrten sich die betroffenen Eigentümer und machten Folgendes geltend: Da das Gartenbauunternehmen die Belastung der Gesamtliegenschaft beantragt habe, hätte das Gericht nicht von sich aus die einzelnen Einheiten belasten dürfen. Sowohl das Obergericht wie auch das Bundesgericht stützten diese Argumentation (E. 4).

Dem Unternehmer wurde somit zum Verhängnis, dass das erstinstanzliche Gericht sein Begehren nicht abwies. Bei einer Abweisung hätte der Unternehmer innert der gesetzlichen Frist seinen Antrag auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes erneut stellen können; durch die vom Bundesgericht nun nicht gebilligte eigenmächtige Verteilung des Pfandrechtes durch das erstinstanzliche Gericht ist die Frist bezüglich des Bauhandwerkerpfandrechtes nun abgelaufen.

14.03.2014

Dingliche Sicherung von Solarstromanlagen (z.B. auf Hausdächern) durch Begründung von selbständigen dinglichen Rechten (SDR)

Die Geschäftsleitung der bernischen Grundbuchämter (GL GBA) hat anlässlich ihrer letzten Sitzung vom 02.02.2014 beschlossen, in Sachen dinglicher Sicherung von Solarstromanlagen neue Wege zu beschreiten und hierzu eine neue Praxis für die grundbuchliche Eintragung von Baurechten für Photovoltaikanlagen festgelegt. In diesem Zusammenhang hat die GL GBA die neue Weisung „Dingliche Sicherung von Solarstromanlagen (z.B. auf Hausdächern) durch Begründung von SDR“ vom 31.01.2014 [noch nicht publiziert] erlassen".

Photovoltaikanlagen - also Solarstromanlagen, in der mittels Solarzellen ein Teil der Sonnenstrahlung in elektrische Energie umgewandelt wird - werden auf Gebäuden entweder in der Form einer Aufdachanlage, bei welcher ein vorhandenes Gebäude die Unterkonstruktion für die Anlage trägt, erstellt (Aufdachmontage) oder direkt in die Gebäudehülle integriert (Indachmontage). Beide Arten sind auseinanderzuhalten. Indachmontagen sind Teil des Gebäudes, während es sich bei einer Aufdachmontage um eine zusätzliche bauliche Vorrichtung auf dem Dach handelt, die zumindest funktionell nicht unmittelbar mit dem Dach zusammenhängt (vgl. BGE 138 III 650, E. 6.6, S. 659). Solche Solarstromanlagen auf oder an Gebäuden, insbesondere auf Hausdächern, können ein eigenes rechtliches Schicksal haben, sofern sie nicht Teil des Gebäudes sind (fehlende Absicht bleibender Verbindung, fehlende äussere Verbindung). Die Sicherung der Nutzung des Hausdaches für eine Solaranlage kann in diesem Fall durch eine Nutzungsdienstbarkeit im Sinne von Art 781 ZGB erfolgen, die allenfalls als selbständiges und dauerndes Recht in das Grundbuch aufgenommen werden kann. 

Handelt es sich bei der Solarstromanlage nicht um eine Fahrnisbaute, so gehört sie kraft des Akzessionsprinzips zum Boden. Sie kann nur dann ein eigenes rechtliches Schicksal haben, wenn die Akzession durchbrochen wird. Diese Durchbrechung erfolgt durch die Einräumung einer Baurechtsdienstbarkeit. Die Abtrennung einer Photovoltaikanlage durch 

ein Baurecht kommt nur in Frage, wenn sie nicht zwingend Teil des Gebäudes ist, da an einem Gebäudeteil gemäss herrschender Lehre kein Baurecht begründet werden kann. Zum Vorneherein ausgeschlossen ist ein Baurecht demnach bei allen integrierten Solarstromanlagen (Indachmontagen). Die Begründung eines Baurechtes für eine Photovoltaikanlage auf einem Dach eines Gebäudes setzt kumulativ folgende Punkte voraus:

1. Bei der Anlage handelt es sich nicht um eine Fahrnisbaute; 

2. Die Solarstromanlage geniesst als Ganzes bauliche und wirtschaftlich funktionale Eigenständigkeit (zur Anlage gehören nebst den Solarpannels auch weitere Teile wie Wechselrichter, die eine konstruktive Einheit bilden müssen);

3. Die Anlage ist in Bestand und Gebrauch vom übrigen Gebäude unabhängig, für die Anlage besteht keine konstruktive Einheit mit dem Gebäude und es handelt sich insbesondere um keine Indachmontage;

4. Die Anlage ist jederzeit ohne Zerstörung des übrigen Gebäudes entfernbar; und

5. Zwischen den Parteien werden die nötigen Vereinbarungen festgelegt, um bei einer Entfernung der Solarstromanlage das Risiko einer Schädigung der Baute, auf der die Anlage aufgebaut ist, auszuschliessen. 

Die Grundbuchämter gehen bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer Dienstbarkeit davon aus, dass ein Baurecht für Anlagen (oder Teile davon) an oder auf einer Baute nicht möglich ist. Die Zulässigkeit eines Baurechtes ist dem Grundbuchamt gegenüber ausdrücklich durch Urkunden nachzuweisen. Aus dem Rechtsgrundausweis zur Begründung des Baurechts (Baurechtsvertrag oder einseitiges Rechtsgeschäft) muss sich ausdrücklich ergeben, dass die Voraussetzungen zur Eintragung erfüllt sind. Der Nachweis kann erbracht werden durch eine Feststellung des Notars oder durch die ausdrückliche Erklärung der Parteien, dass kumulativ

1. die Solarstromanlage baulich und funktionell eine Einheit bildet;

2. die Solarstromanlage in Bestand und Gebrauch von der übrigen Baute unabhängig ist; und

3. die Solarstromanlage ohne Zerstörung des übrigen Gebäudes entfernbar ist.

Soll ein Nutzungsrecht nach Art. 781 ZGB oder ein Baurecht als Grundstück, also als selbständiges dingliches Recht (SDR), in das Grundbuch aufgenommen werden, so müssen diese Dienstbarkeiten selbstständig und dauernd sein (Art. 655 ZGB). In beiden Fällen ist eine Messurkunde des Nachführungsgeometers beizubringen. 

18.11.2013

Beibehaltung der Lex Friedrich

Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Friedrich) untersagt im Ausland ansässigen Personen, nicht selbst genutztes Wohneigentum und Ferienwohnungen ausserhalb der vom Kanton bestimmten Fremdenverkehrsorte zu erwerben. In Kraft getreten war das Gesetz 1983. Es sollte die Überfremdung des Schweizer Bodens eindämmen. Seither erfuhr das Instrument zahlreiche Lockerungen. 

Laut Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 13.11.2013 möchte der Bundesrat die Lex Friedrich nach anfänglich anderslautender Meinung beibehalten. In der am 13.11.2013 veröffentlichten Zusatzbotschaft beantragt nun der Bundesrat das Parlament, auf die Aufhebung der Lex Friedrich zu verzichten, da dieses Gesetz derzeit das einzige Instrument sei, die Nachfrage auf dem schweizerischen Immobilienmarkt zu dämpfen und damit negative volkswirtschaftliche Folgen zu verhindern. Im Jahre 2007 hatte sich der Bundesrat noch für die Aufhebung der Lex Friedrich ausgesprochen. Um negative Auswirkungen im Ferienwohnungsbau zu vermeiden, sah er gleichzeitig flankierende raumplanerische Massnahmen vor. Im Jahr 2008 wies das Parlament jedoch die Aufhebungsvorlage zur Überarbeitung an den Bundesrat zurück. Seither hat sich die Situation wesentlich verändert. Immobilien sind von Wertanlagen zu Ertragsanlagen geworden. Auch die Zuwanderung von ausländischen Staatsangehörigen hat die Nachfrage nach Immobilien stark erhöht. Auf der anderen Seite hat die Annahme der Zweitwohnungsinitiative zu einer gewissen Immobilienverknappung geführt. Zudem ist als Folge der Finanzkrise von 2008 das Interesse an Investitionen stark gestiegen. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass nach einer Aufhebung der Lex Friedrich viel ausländisches Kapital in Schweizer Immobilien fliessen würde. 

Der Bundesrat befürworte zwar die Beibehaltung der Lex Friedrich, räumt jedoch ein, dass damit nicht alle Probleme gelöst seien. Man dürfe mit dem Entscheid nicht zu viele Hoffnungen verbinden.

11.11.2013

Änderung einer Dienstbarkeit

In der Zeitschrift "Der bernische Notar" (Nr. 3, September 2013, S. 103 ff.) behandelt Professorin Dr. iur. Bettina Hürlimann-Kaup von der Universität Fribourg u.a. die Fragen, wann eine Änderung (und nicht eine Neuerrichtung) einer Dienstbarkeit vorliegt und was eine solche Änderung bzw. eine Neuerrichtung bewirkt.

Bei einer Änderung müssen Rang und Datum der Dienstbarkeit trotz der Modifikation erhalten bleiben. Bei einer Neuerrichtung erhält die Dienstbarkeit ein neues Datum. Dieser Unterschied ist insbesondere im Rahmen der Zwangsverwertung relevant, da bei einer abgeänderten Dienstbarkeit der ursprüngliche Rang der Dienstbarkeit erhalten bleibt und ein Gläubiger eines später (aber vor der Abänderung) errichteten Grundpfandrechts nicht den Doppelaufruf und die Löschung der Dienstbarkeit verlangen kann.

In der Praxis ist insbesondere der Fall einer Umwandlung eines ausschliesslichen Parkplatzrechts von einer übertragbaren Personaldienstbarkeit in eine Grunddienstbarkeit relevant. Bei Beginn einer Überbauung (mit bspw. Aussenparkplätzen) ist oft noch unklar, welcher Parkplatz welcher Wohnung zugewiesen wird. Der zukünftige Stockwerk-Eigentümer soll seinen Parkplatz selber wählen können, was die Verkaufschancen erhöht. Mittels Ausgestaltung des Parkplatzrechts in eine übertragbare Personaldienstbarkeit kann der gewünschte Parkplatz vom Bauherrn an den neuen Eigentümer übertragen und dann gleich (oder auch später) fest mit der Wohnung verbunden werden durch Änderung in eine Grunddienstbarkeit. Bis anhin wurde dies von den Grundbuchämtern des Kantons Bern als Änderung akzeptiert. Nach Auffassung von Prof. Dr. iur. Hürlimann ist dies aber keine Änderung einer Dienstbarkeit mehr, sondern eine Neuerrichtung mit entsprechenden Konsequenzen: Löschung alter Personaldienstbarkeit und neuer Rang für Grunddienstbarkeit; Notwendigkeit der Zustimmung anderer Stockwerkeigentümer zur Umwandlung in eine Grunddienstbarkeit (allfällige Mehrbelastung).

25.09.2013

Abbruch der Eigentumswohnung

Die Berner Zeitung vom 10. September 2013 behandelt in einem Artikel die Problematik von alten Eigentumswohnungen (Stockwerkeinheiten), welche allenfalls grundlegend erneuert werden müssten.

Ein Stockwerkeigentümer hat an seiner Wohnung ein alleiniges Sonderrecht, gewisse andere Teile des Grundstückes (wie bspw. die Umgebung oder das Dach) sind gemeinschaftlich. Bei alten Gebäuden (Stockwerkeigentum gibt es seit 1965) stellt sich die Frage, ob allenfalls ein Abriss und Neubau realisiert werden muss und wenn ja, wie dieser finanziert werden kann. In Art. 712f Abs. 3 ZGB wird neu zwar die Aufhebung von Stockwerkeigentum thematisiert wenn das Gebäude nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar ist, Auslegungsprobleme sind hier aber vorprogrammiert. Bezüglich der Finanzierung ist es im Weiteren illusorisch zu glauben, dass der geäufnete Erneuerungsfonds ausreichen würde für einen Abriss und Neubau.

Gerade bei Mehrfamilienhäusern mit vielen Stockwerkeigentümern ist die Konsensfindung betreffend der erwähnten Problematik wohl schwierig. Die Alterung von Häusern wird bis anhin gesetzlich eher kaum geregelt, könnte in Zukunft aber zu komplexen Fragestellungen führen und Stockwerkeigentümer wie auch Banken (als Hypothekargläubiger) betreffen.

05.06.2013

Plan für das Grundbuch gemäss Art. 732 Abs. 2 ZGB

Gemäss Art. 732 Abs. 2 ZGB ist ein Auszug des Planes für das Grundbuchamt notwendig, wenn die Ausübung einer Dienstbarkeit sich nur auf einen Teil des Grundstücks beschränkt und die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben ist. Es stellte sich die Frage, was genau als "Plan für das Grundbuch" zu gelten habe.

Das Bundesgericht hat nun im Urteil 5A_593/2012 (BGE 138 III 742) die Frage untersucht, ob ein Architektenplan als Plan im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB qualifiziert werden könne. Gestützt auf die Botschaft zur Revision des Sachenrechts hat das Bundesgericht in Erinnerung gerufen, dass kein eigentlicher, vom Geometer ausgestellter und unterzeichneter Plan, wie dies bislang praxisgemäss in verschiedenen Kantonen verlangt wurde, erforderlich ist. Vielmehr genügt ein Auszug aus dem Grundbuchplan, der beispielsweise aus dem Internet heruntergeladen wurde und auf welchem die Grundstücksgrenzen und die Lage der Gebäude sichtbar sind. Die Parteien können die Einzeichnungen im Plan zwar selbst vornehmen, ein privat erstellter Plan (wie in casu der strittige Architektenplan) genügt jedoch den Anforderungen von Art. 732 Abs. 2 ZGB nicht.

In der Praxis bleiben somit dem Grundeigentümer die Kosten eines Geometerplans erspart, wenn er zur Errichtung einer Dienstbarkeit (bspw. einer Leitungsdienstbarkeit oder eines Näherbaurechts) dem Grundbuchamt einen Plan einreichen muss. Im Kanton Bern bspw. genügt ein Grudis-Plan, welcher der Notar rasch zur Verfügung hat, den Anforderungen des Grundbuchamts.

14.05.2013

Vorsicht beim Vorbezug der beruflichen Vorsorge

Ein Versicherter kann von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für den Erwerb von Wohneigentum zum eigenen Bedarf beziehen. Der Vorbezug wird im Grundbuch angemerkt; eine Weiterveräusserung des Wohneigentums ist nur möglich, wenn der vorbezogene Betrag wieder in die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt wird (siehe Art. 30a ff. BVG). 

In diesem Zusammenhang wurde in der Zeitung des Hauseigentümerverbands vom 1. Mai 2013 ein wegleitender Bundesgerichtsentscheid (BGer 9C_782/2011) analysiert: 

Käufer und Verkäuferschaft schlossen einen Kaufvertrag ab, hoben diesen aber später einvernehmlich wieder auf. Die Vorsorgeeinrichtung des Käufers bezahlte jedoch aufgrund des abgeschlossenen Kaufvertrages bereits vor Abschluss des Aufhebungsvertrags einen Betrag von CHF 130'000.- aus der beruflichen Vorsorge des Käufers an die Verkäuferschaft. Über die Verkäuferschaft wurde in der Folge der Konkurs eröffnet, die Rückzahlung des Betrages blieb aus und der Käufer erhielt einen Verlustschein über ca. CHF 125'000.-. 

In der Folge klagte der Käufer gegen die Vorsorgeeinrichtung mit dem Begehren, dass seinem Vorsorgekonto ein Betrag in der Höhe des Verlustscheines wieder gutgeschrieben werde. Das Bundesgericht wies die Klage ab mit der Begründung, dass die Vorsorgeeinrichtung keine Schuld treffe. Der Käufer hatte es unterlassen, sofort nach Vorliegen des Aufhebungsvertrages seiner Vorsorgeeinrichtung eine entsprechende Anzeige zukommen zu lassen. 

Es empfiehlt sich demnach, den Betrag des Vorbezugs auf ein Treuhandkonto bspw. beim verurkundenden Notar einzubezahlen, welcher die Abwicklung überwacht.

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Maira Gall