23.12.2021

EU Kommission: Angemessenheitsbeschluss für die Republik Korea verabschiedet

Die EU Kommission hat ihre Prüfung der Angemessenheit des Datenschutzniveaus der Republik Korea formell abgeschlossen und am 17. Dezember 2021 einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt gemäss Art. 45 Abs. 3 EU DSGVO (sog. Angemessenheitsbeschluss) verabschiedet.

Demnach können personenbezogene Daten gemäss Art. 4 Abs. 1 EU DSGVO seit dem 17. Dezember 2021 in gleicher Weise nach Korea übermittelt werden wie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), bestehend aus den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Liechtenstein und Island. Unter den Begriff der Übermittlung fallen sowohl der Export personenbezogener Daten aus dem EWR nach Korea sowie Zugriffe aus Korea auf personenbezogene Daten im EWR.

Der vorliegende Angemessenheitsbeschluss deckt sowohl die Übermittlung personenbezogener Daten an Private sowie an Behörden ab. Die EU Kommission wird ihn in zwei Jahren und danach alle vier Jahre überprüfen; der Angemessenheitsbeschluss kann angepasst oder ganz zurückgenommen werden.

Neben Korea verfügen auch folgende Staaten bzw. Gebiete über einen Angemessenheitsbeschluss der EU Kommission: Andorra, Argentinien, Kanada, Färöer, Guernsey, Israel, Isle of Man, Japan, Jersey, Neuseeland, Schweiz, Uruguay und Vereinigtes Königreich.

Im Anwendungsbereich des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) gilt Korea gemäss Staatenliste des EDÖBs als Staat ohne angemessenes Datenschutzniveau  (vgl. Art. 6 Abs. 1 DSG). Für eine Bekanntgabe (Übermittlung) von Personendaten gemäss Art. 3 lit. a DSG aus der Schweiz nach Korea müssen daher die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 DSG erfüllt werden.

Michal Cichocki

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Maira Gall