Das Bundesgericht hatte im Urteil 5A_214/2015 vom 15. Juli 2015 zu prüfen, ob ein Anspruch auf Einräumung eines Überbaurechts besteht und ob im Rahmen von gemeinschaftlichem Eigentum die Eigentumsfreiheitsklage anbegehrt werden kann.
Im Jahr 1988 erstellten die damaligen Eigentümer der Grundstücke X und Y je mit einem Grenzbaurecht einseitig angebaute Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück Y wurde ein Ölheizungstankraum erstellt, welcher für jede Liegenschaft je zwei Öltanks enthielt. Es existiert auch kein schriftlicher Vertrag. Im Grundbuch wurde diesbezüglich nichts vermerkt. Hingegen wurde gestützt auf einen Dienstbarkeitsvertrag eine gemeinsam genutzte unterirdische Einstellhalle erstellt. Die Dienstbarkeit wurde im Grundbuch eingetragen. In den Folgejahren erfuhren die Liegenschaften X und Y diverse Handänderungen.
Im Jahr 2007 stellte die Eigentümerin des Grundstücks Y ihre Heizung auf Gas um und entfernte ihre zwei Öltanks. Sie forderte die Eigentümerin des Grundstück X auf, ihre Öltanks ebenfalls zu entfernen, was diese ablehnte. Die Eigentümerin des Grundstück X verlangte in der Folge die Einräumung eines Überbaurechts nach Art. 674 Abs. 3 ZGB. Zudem stellte sie das Begehren, die auf ihrem Grundstück angebrachte Garagenentlüftungsanlage mit sämtlichen dazu gehörigen Einrichtungen sei zu entfernen.
Das Bundesgericht wies das Begehren auf Einräumung eines Überbaurechts ab. Es führte u.a. aus, dass ein Überbau entsprechende räumliche und rechtliche Tatsachen bedürfe, welche vorliegend nicht gegeben seien. Die Baubewilligung für den Tankraum nannte nur den damaligen Eigentümer des Grundstücks Y. Daraus folgert das Gericht, der Eigentümer vom Grundstück Y habe damit zum Ausdruck gebracht, aus eigenem Recht auf seinem Grundstück bauen zu wollen. Das Vorliegen eines unberechtigten Überbaus, als Voraussetzung für die Einräumung einer Dienstbarkeit gemäss Art. 674 Abs. 3 ZGB, ist damit ausgeschlossen. In Bezug auf das Grundstück X fehle es zudem an einer bautechnisch-funktionellen Einheit, so dass kein Überbau gegeben sein könne.
Mit Blick auf das zweite Begehren entschied das Bundesgericht, dass die im Keller der Liegenschaft X befindliche Entlüftungsanlage weder Bestandteil des einen noch des anderen Grundstücks sein könne, da diese (mit den Entlüftungsrohren) ohne nennenswerte Zerstörung oder Veränderung der Liegenschaft entfernt werden könne. Auch vermochte die Eigentümerin des Grundstücks X kein Alleineigentum nachzuweisen. Vor dem Hintergrund, dass sich die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke X und Y gemäss Dienstbarkeitsvertrag im Verhältnis zu 1/3 und 2/3 an den Betriebskosten der Lüftungsanlage beteiligen, spreche für das Vorliegen von gemeinschaftlichem Eigentum. Liegt gemeinschaftliches Eigentum vor, könne nicht der eine Eigentümer gegen den anderen eine Eigentumsfreiheitsklage erheben; vielmehr sei zur Beseitigung der Lüftungsanlage auf Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums zu klagen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde soweit es darauf eingetreten ist ab.
Adrian Mühlematter
Im Jahr 1988 erstellten die damaligen Eigentümer der Grundstücke X und Y je mit einem Grenzbaurecht einseitig angebaute Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück Y wurde ein Ölheizungstankraum erstellt, welcher für jede Liegenschaft je zwei Öltanks enthielt. Es existiert auch kein schriftlicher Vertrag. Im Grundbuch wurde diesbezüglich nichts vermerkt. Hingegen wurde gestützt auf einen Dienstbarkeitsvertrag eine gemeinsam genutzte unterirdische Einstellhalle erstellt. Die Dienstbarkeit wurde im Grundbuch eingetragen. In den Folgejahren erfuhren die Liegenschaften X und Y diverse Handänderungen.
Im Jahr 2007 stellte die Eigentümerin des Grundstücks Y ihre Heizung auf Gas um und entfernte ihre zwei Öltanks. Sie forderte die Eigentümerin des Grundstück X auf, ihre Öltanks ebenfalls zu entfernen, was diese ablehnte. Die Eigentümerin des Grundstück X verlangte in der Folge die Einräumung eines Überbaurechts nach Art. 674 Abs. 3 ZGB. Zudem stellte sie das Begehren, die auf ihrem Grundstück angebrachte Garagenentlüftungsanlage mit sämtlichen dazu gehörigen Einrichtungen sei zu entfernen.
Das Bundesgericht wies das Begehren auf Einräumung eines Überbaurechts ab. Es führte u.a. aus, dass ein Überbau entsprechende räumliche und rechtliche Tatsachen bedürfe, welche vorliegend nicht gegeben seien. Die Baubewilligung für den Tankraum nannte nur den damaligen Eigentümer des Grundstücks Y. Daraus folgert das Gericht, der Eigentümer vom Grundstück Y habe damit zum Ausdruck gebracht, aus eigenem Recht auf seinem Grundstück bauen zu wollen. Das Vorliegen eines unberechtigten Überbaus, als Voraussetzung für die Einräumung einer Dienstbarkeit gemäss Art. 674 Abs. 3 ZGB, ist damit ausgeschlossen. In Bezug auf das Grundstück X fehle es zudem an einer bautechnisch-funktionellen Einheit, so dass kein Überbau gegeben sein könne.
Mit Blick auf das zweite Begehren entschied das Bundesgericht, dass die im Keller der Liegenschaft X befindliche Entlüftungsanlage weder Bestandteil des einen noch des anderen Grundstücks sein könne, da diese (mit den Entlüftungsrohren) ohne nennenswerte Zerstörung oder Veränderung der Liegenschaft entfernt werden könne. Auch vermochte die Eigentümerin des Grundstücks X kein Alleineigentum nachzuweisen. Vor dem Hintergrund, dass sich die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke X und Y gemäss Dienstbarkeitsvertrag im Verhältnis zu 1/3 und 2/3 an den Betriebskosten der Lüftungsanlage beteiligen, spreche für das Vorliegen von gemeinschaftlichem Eigentum. Liegt gemeinschaftliches Eigentum vor, könne nicht der eine Eigentümer gegen den anderen eine Eigentumsfreiheitsklage erheben; vielmehr sei zur Beseitigung der Lüftungsanlage auf Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums zu klagen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde soweit es darauf eingetreten ist ab.
Adrian Mühlematter