31.01.2016

BGer 2C_219/2015: Feststellungsurkunde über ausländische Beherrschung

Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_219/2015 vom 20. November 2015 zu prüfen, ob eine notarielle Feststellungsurkunde genügenden Beweis über eine ausländische Beherrschung einer juristischen Person erbringen kann.

Die X. AG ersuchte bei der zuständigen kantonalen Behörde um die Feststellung, dass sie für den Erwerb einer Stockwerkeinheit nicht der Bewilligungspflicht i.S.v. Art. 2 Abs. 1 BewG unterliege. Mit dem Gesuch reichte sie eine notarielle Urkunde ein, worin der Notar feststellte, dass bei der X. AG keine beherrschende Beteiligung durch Personen im Ausland bestehe. Das Gesuch wurde abgewiesen; das dagegen erhobene kantonale Rechtsmittel blieb erfolglos.

Die Vorinstanz hat ihren Entscheid einerseits damit begründet, die Beschwerdeführerin habe eine Fremdkapitalquote von rund 65%, habe aber die Zusammensetzung des Fremdkapitals nicht offen gelegt. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vermutungsbasis von Art. 6 Abs. 2 lit. d BewG erfüllt sei. Anderseits seien die Aktiven der Beschwerdeführerin zu rund 94% verpfändet, wobei die Beschwerdeführerin die Pfandgläubiger nicht offen gelegt habe. Damit könne eine ausländische Beherrschung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BewG nicht ausgeschlossen werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte notarielle Feststellung sei nicht beweiskräftig. Da die Beschwerdeführerin die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert habe, sei gemäss Art. 22 Abs. 4 BewG zu ihren Ungunsten entschieden worden. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin eingereichte Feststellungsurkunde berücksichtigt, ihr aber den Beweiswert abgesprochen. Gemäss Vorinstanz umschreibe die Urkunde die eingesehenen Dokumente nicht im Einzelnen und sei damit nicht verifizierbar, weshalb ihr keine erhöhte Beweiskraft zukomme.

Das Bundesgericht schütze den Entscheid der Vorinstanz. Nach Art. 9 ZGB erbringen öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Die Tragweite der Vermutung der Richtigkeit von Eintragungen in öffentlichen Registern hängt davon ab, welche Tatsachen sie bezeugen. Die verstärkte Beweiskraft umfasst nur das, was die Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage kraft eigener Prüfung als richtig bescheinigen kann. Andere Erklärungen erhalten keine verstärkte Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie öffentlich beurkundet worden sind. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann sich sodann die Beweiskraft der Urkunde nur auf Tatsachen beziehen, nicht auf deren rechtliche Würdigung. Allgemeine Erklärungen, die lediglich Voraussetzungen der Bewilligungspflicht bestreiten oder Voraussetzungen der Bewilligung behaupten, erbringen in keinem Falle Beweis.

Das Bundesgericht ging im Übrigen davon aus, dass die Kombination von hohem Fremdfinanzierungsgrad und erheblicher Pfandbelastung ein hinreichender Grund sei, eine ausländische Beherrschung anzunehmen und daher die Bewilligung zu verweigern.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab.

Adrian Mühlematter
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Maira Gall