07.11.2015

1. Januar 2017: Neues Kindesunterhaltsrecht tritt in Kraft

Gemäss einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 4. November 2015 haben Kinder unverheirateter Eltern künftig beim Unterhalt dieselben Rechte wie Kinder von Ehepaaren; die Änderung der fraglichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Weitere Bestimmungen, welche Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflichten betreffen sowie die Verordnung über die Inkassohilfe, werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

Die bestehende Benachteiligung von Kindern unverheirateter Eltern wird künftig dadurch beseitigt, dass die Kosten für die Kinderbetreuung durch den betreuenden Elternteil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für das Kind berücksichtigt werden. Der Unterhalt minderjähriger Kinder wird zudem Vorrang haben vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten. Weiter haben die Gerichte beim Entscheid über die Obhut die Möglichkeit einer alternierenden Lösung zu prüfen, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird und ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.

Wie erwähnt, wird der Bundesrat zusätzlich eine Verordnung erlassen, die eine einheitliche Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge gewährleistet. Künftig wird es somit nicht mehr möglich sein, dass sich jemand Vorsorgekapital auszahlen lässt und gleichzeitig seine Unterhaltspflichten vernachlässigt, da Pensionskassen und Inkassohilfestellungen untereinander Informationen austauschen werden.

Urs Kunz
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Maira Gall