Kindsrecht
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31.05.2018

BGer 5A_454/2017: Betreuungsunterhalt für Kinder – Methode der Berechnung

Am 17. Mai 2018 hat das Bundesgericht den per 1. Januar 2017 eingeführten Betreuungsunterhalt erstmals in einem Urteil behandelt.

Gem. Art. 276 und 285 ZGB kommt der Betreuungsunterhalt zu den direkten Kosten hinzu. Es handelt sich dabei um die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung durch denjenigen Elternteil, dem die Obhut zukommt. Der Gesetzgeber hat betreffend die Ausgestaltung des Betreuungsunterhaltes aber nichts Näheres geregelt, weshalb diesem Bundesgerichtsentscheid eine wegweisende Wirkung zukommt.

Das Bundesgericht hält erstmals fest, dass die «Lebenshaltungskosten-Methode» zur Anwendung gelangt, wenn der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Den konkreten Betreuungsunterhalt habe der Richter aber im Einzelfall festzulegen. Das Bundesgericht hält lediglich fest, dass die Lebenshaltungskosten nicht über das hinausgehen, was notwendig sei, um dem betreuenden Elternteil finanziell zu ermöglichen, sich um das Kind zu kümmern. Es komme im Prinzip das familienrechtliche Existenzminimum zum Zug.

Im Kanton St. Gallen hat sich in Bezug auf den Betreuungsunterhalt eine pauschalisierte Betrachtungsweise etabliert, indem grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800 für eine Betreuung von 100% ausgegangen wird, entsprechend den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person (vgl. Entscheid Kantonsgericht vom 24. Mai 2017 [FO.2015.18/2], publiziert auf www.gerichte.sg.ch). Ob diese Betrachtungsweise nun nach dem zitierten Bundesgerichtsentscheid geändert werden muss, wird sich noch weisen.

Das Bundesgerichtsurteil ist bei der Abfassung dieses Blogs noch nicht amtlich publiziert. Allenfalls ergeben sich nach jenem Zeitpunkt noch weitere Aufschlüsse.

13.07.2017

Inkraftsetzung des revidierten Adoptionsrechts

Gemäss einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz (BJ) steht künftig die Möglichkeit der Stiefkindadoption nicht mehr nur Ehepaaren, sondern auch Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft offen.

Das revidierte Adoptionsrecht wurde durch den Bundesrat per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Mit der Revision werden auch die Adoptionsvoraussetzungen flexibilisiert und das Adoptionsgeheimnis gelockert. Weiterhin nicht erlaubt ist hingegen die gemeinschaftliche Adoption fremder Kinder durch gleichgeschlechtliche Paare und Paare in einer faktischen Lebensgemeinschaft.

Im Weiteren werden auch die allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen flexibilisiert sowie das Mindestalter adoptionswilliger Personen auf 28 Jahre und die Mindestdauer der Paarbeziehung auf 3 Jahre gesenkt.

Ferner wird auch das Adoptionsgeheimnis dergestalt gelockert, dass leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und später Informationen über ihr Kind erhalten möchten, künftig dessen Personalien in Erfahrung bringen können unter der Voraussetzung, dass das urteilsfähige Adoptivkind der Bekanntgabe zugestimmt hat. Künftig können zudem Adoptivkinder nicht nur über ihre leiblichen Eltern sondern auch über ihre leiblichen Geschwister und Halbgeschwister Auskunft erhalten, wenn diese volljährig sind und der Bekanntgabe zugestimmt haben.

Urs Kunz

29.02.2016

BGer 5A_52/2015: Entschädigung der Vertretung des Kindes gem. Art. 299 ZPO

Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015 mit der Entschädigung einer Kinderanwältin in einem Scheidungsprozess. Diese wurde gemäss Bemessungsregel des kantonalen Anwaltstarifs festgesetzt, der pauschale Grundgebühren vorsieht. Die Kinderanwältin machte einen weit grösseren Aufwand geltend, indem sie eine detaillierte Honorarnote mit dem zeitlichen Aufwand geltend machte.

Die Entschädigung eines Kinderanwalts bildet Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht vor, dass im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls der effektive Zeitaufwand als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Das Bundesgericht führte in seinem (ausführlichen) Entscheid die Aufgaben und Hintergründe eines Kinderanwalts aus. Ergebnis ist, dass die Aufgaben der Kindesvertretung im eherechtlichen Verfahren im Wesentlichen auf solche der prozessbezogenen Information, Kommunikation und Betreuung fokussiert sein sollen (Erw. 5.2.4). Der Inhalt des Mandats ergebe sich ausserdem hauptsächlich aus den Verhältnissen, wie sie zu ihrer Bestellung geführt haben. Es sei von Amtes wegen abzuklären, ob ein laufender Auftrag veränderten Erfordernissen anzupassen sei (Erw. 5.3.2).

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid nicht begründet, weshalb ein beträchtlicher Teil des Aufwands nicht entschädigungswürdig gewesen sein soll, weshalb die pauschale Kürzung des Honorars bundesrechtswidrig sei. Das Bundesgericht wies die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz zurück, um den von der Kinderanwältin geltend gemachte Zeitaufwand zu überprüfen.

Andreas Dudli

07.11.2015

1. Januar 2017: Neues Kindesunterhaltsrecht tritt in Kraft

Gemäss einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 4. November 2015 haben Kinder unverheirateter Eltern künftig beim Unterhalt dieselben Rechte wie Kinder von Ehepaaren; die Änderung der fraglichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Weitere Bestimmungen, welche Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflichten betreffen sowie die Verordnung über die Inkassohilfe, werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

Die bestehende Benachteiligung von Kindern unverheirateter Eltern wird künftig dadurch beseitigt, dass die Kosten für die Kinderbetreuung durch den betreuenden Elternteil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für das Kind berücksichtigt werden. Der Unterhalt minderjähriger Kinder wird zudem Vorrang haben vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten. Weiter haben die Gerichte beim Entscheid über die Obhut die Möglichkeit einer alternierenden Lösung zu prüfen, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird und ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.

Wie erwähnt, wird der Bundesrat zusätzlich eine Verordnung erlassen, die eine einheitliche Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge gewährleistet. Künftig wird es somit nicht mehr möglich sein, dass sich jemand Vorsorgekapital auszahlen lässt und gleichzeitig seine Unterhaltspflichten vernachlässigt, da Pensionskassen und Inkassohilfestellungen untereinander Informationen austauschen werden.

Urs Kunz

11.12.2014

Anpassung des Adoptionsrechts an die neuen Familienformen

Gemäss Medienmitteilung vom 28. November 2014 will der Bundesrat das Adoptionsrecht den neuen gesellschaftlichen Wertvorstellungen anpassen und hat eine entsprechende Botschaft verabschiedet. 

Nach geltendem Recht (Art. 264 ff. ZGB) können nur verheiratete Personen das Kind ihres Ehegatten oder fremde Kinder adoptieren. Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels – 2012 lebten in über 25‘000 Haushalten Stiefkinder in faktischen Lebensgemeinschaften – haben sich die gelebten Familienformen verändert. Diesem Wandel will der Bundesrat nun Rechnung tragen.

Neu soll die Stiefkindadoption nicht mehr nur durch verheiratete Paare möglich sein, sondern auch Paaren in eingetragener Partnerschaft, bzw. Paaren, welche in einer faktischen Lebensgemeinschaft leben, offen stehen (vgl. nArt. 264c Abs. 1 ZGB). Dadurch können Ungleichhandlungen beseitigt und die Beziehung zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil rechtlich abgesichert werden. Das Stiefkind soll auch bei diesen Paaren vollständig in die Familie integriert und Vorkehrungen bei einem allfälligen Tod des leiblichen Elternteils getroffen werden können – so wie es bereits bei Adoptionen durch Ehepaare der Fall ist.

In einem weiteren Schritt sollen die Adoptionsvoraussetzungen gesenkt werden. So soll das Mindestalter adoptionswilliger Personen von bisher 35 auf 28 und die Mindestdauer der Paarbeziehung von 5 auf 3 Jahre gesenkt werden, wobei die Dauer des gemeinsamen Haushaltes ausschlaggebend ist. Zudem schlägt der Bundesrat eine Flexibilisierung gewisser Adoptionsvoraussetzungen vor, von denen abgewichen werden kann, wenn das Kindeswohl dies verlangt. Dazu gehört beispielsweise die Abweichung vom Mindestalter.

Auch bezüglich des Adoptionsgeheimnisses beabsichtigt der Bundesrat Lockerungen. So sollen beispielsweise leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und später das Kind suchen oder Informationen über ihr Kind erhalten möchten, dessen Personalien in Erfahrung bringen können - vorausgesetzt, das volljährige oder zumindest urteilsfähige Adoptivkind hat der Bekanntgabe zugestimmt (nArt. 268b und 268c ZGB). Ist das Kind minderjährig, so muss zusätzlich die Zustimmung seiner Adoptiveltern vorliegen. Demgegenüber steht dem adoptierten Kind heute schon ein absoluter Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung zu, ohne dass die leiblichen Eltern der Bekanntgabe der Informationen vorgängig zustimmen müssen. Entsprechende Gesuche soll dabei jene kantonale Behörde beurteilen, die auch für das Adoptionsverfahren zuständig ist.

01.08.2014

EGMR Nr. 3592/08 bzw. BGE 134 III 88: Kinder zu Recht zurückgeführt

Wie die NZZ vom 23. Juli 2014 berichtete, hat das Bundesgericht (BGer) nicht gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verstossen, als es die Rückführung zweier Kinder aus der Schweiz nach Frankreich anordnete. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde der Mutter abgewiesen (Urteil vom 22. Juli 2014 in der Beschwerdesache Nr. 3592/08; vgl. auch die Pressemitteilung) und damit ein umstrittenes Urteil des BGer (BGE 134 III 88) geschützt. 

Die Mutter war 2006 entgegen dem ausdrücklichen Willen ihres Ex-Ehemannes mit den gemeinsamen Kindern von einem französischen Grenzort in die Schweiz gezogen. Der Vater verlangte die sofortige Rückführung der Kinder nach Frankreich. Die nach französischem Recht geschiedenen Eltern teilten sich das Sorgerecht für die beiden Kinder; obhutsberechtigt war die Mutter. Das erstinstanzliche Gericht lehnte das Gesuch des Vaters um Rückführung ab. Das zweitinstanzliche Gericht sowie das BGer bejahten jedoch eine internationale Kindesentführung im Sinne des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ). Folglich seien die beiden Kinder unverzüglich nach Frankreich zurückzuführen; dies, obwohl eine der beiden Töchter bei einer Anhörung durch das erstinstanzliche Gericht sagte, dass sie lieber in der Schweiz bleiben möchte. 

Gemäss EGMR wurde vorliegend Art. 8 EMRK nicht verletzt, da die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und die Mutter damit nicht allein über den Wohnort der Kinder entscheiden durfte. Sie beging deshalb eine Kindesentführung gemäss Art. 3 HEntfÜ. Der schweizerische Wohnort sei zwar nur sieben Kilometer vom früheren Wohnort in Frankreich entfernt, habe aber erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung und Ausbildung der Kinder. Die Umgebung unterscheide sich kulturell und sozial von jener in Frankreich. 

Auch die Voraussetzungen gemäss Art. 13 des HEntfÜ, welche eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückführung eines entführten Kindes vorsehen, sind laut EGMR vorliegend nicht erfüllt. Die Aussage der Tochter, wonach sie lieber in der Schweiz bleiben wolle, sei aber normal und kein qualifiziertes "Widersetzen" gemäss vorgenannter Bestimmung. Die Tochter habe kein freies Wahlrecht.

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Maira Gall