In seinem Urteil vom 22. Juni 2017 (5A_396/2015) behandelt das Bundesgericht Fragen zur Zuweisung von Losen im Zusammenhang mit einer Erbteilung. Sind die Voraussetzungen für die Bildung von solchen Losen erfüllt und können sich die Erben auf die Zuweisung der Lose untereinander nicht einigen, bleibt der Richter an die im Gesetz vorgesehenen Vorkehren gebunden. Insbesondere darf das Gericht die Lose nicht nach eigenem Ermessen den einzelnen Erben zuweisen.
Die Erben können grundsätzlich eine Erbschaft so teilen, wie sie wollen. Bei Uneinigkeit haben alle Erben bei der Teilung einen gleichwertigen Anspruch auf die einzelnen Gegenstände der Erbschaft, ausser es besteht eine letztwillige Verfügung des Erblassers mit Teilungsvorschriften oder es greift eine gesetzliche Sondervorschrift. Auf Antrag eines Erben bildet das Gericht gleichwertige Lose, welche durch Vereinbarung der Erben untereinander aufgeteilt werden. Falls keine Einigung zwischen den Erben erzielt wird, entscheidet eine Losziehung unter den Erben.
Im konkreten Fall hat das Teilungsgericht Lose gebildet und jene dann nach eigenem Ermessen den Erben zugeteilt. Gemäss Bundesgericht ist das Teilungsgericht aber nicht befugt, die gebildeten Lose selber den Erben zuzuweisen. Alle Erben haben bei der Erbteilung einen gleichwertigen Anspruch auf einzelne Gegenstände, weshalb für den Fall der Uneinigkeit der Gesetzgeber die Losziehung vorgesehen hat.
Urs Kunz
Die Erben können grundsätzlich eine Erbschaft so teilen, wie sie wollen. Bei Uneinigkeit haben alle Erben bei der Teilung einen gleichwertigen Anspruch auf die einzelnen Gegenstände der Erbschaft, ausser es besteht eine letztwillige Verfügung des Erblassers mit Teilungsvorschriften oder es greift eine gesetzliche Sondervorschrift. Auf Antrag eines Erben bildet das Gericht gleichwertige Lose, welche durch Vereinbarung der Erben untereinander aufgeteilt werden. Falls keine Einigung zwischen den Erben erzielt wird, entscheidet eine Losziehung unter den Erben.
Im konkreten Fall hat das Teilungsgericht Lose gebildet und jene dann nach eigenem Ermessen den Erben zugeteilt. Gemäss Bundesgericht ist das Teilungsgericht aber nicht befugt, die gebildeten Lose selber den Erben zuzuweisen. Alle Erben haben bei der Erbteilung einen gleichwertigen Anspruch auf einzelne Gegenstände, weshalb für den Fall der Uneinigkeit der Gesetzgeber die Losziehung vorgesehen hat.
Urs Kunz