Planungsrecht
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11.06.2017

Anpassung des Enteignungsrechts

Gemäss einer Medienmitteilung vom 2. Juni 2017 will der Bundesrat (BR) das geltende Enteignungsgesetz (EntG; SR 711), dass in seinen Grundzügen aus dem Jahre 1930 stammt, revidieren. Der BR schlägt vor, die Verfahrensvorschriften an die geänderten rechtlichen Verhältnisse anzupassen und u.a. die Organisation sowie die Struktur der Eidgenössischen Schätzungskommissionen zu vereinfachen.

Privates Eigentum an Grundstücken kann gegen volles Entgelt für gewisse bundesrechtlich anerkannte Interessen, wie beispielsweise für den Bau von Nationalstrassen und Eisenbahnen, enteignet werden. Das Verfahren und das entsprechende Gesetz sind knapp 90 Jahre alt und damit aus einer Zeit, in der umfassende Plangenehmigungsverfahren in ihrer heutigen Ausgestaltung noch nicht existierten.

Heutzutage finden die meisten Enteignungen in Zusammenhang mit Werken statt, für welche eine Plangenehmigung nach öffentlicher Auflage unter Mitwirkung der betroffenen Personen erforderlich ist. Die bis heute gemachten Erfahrungen zeigen, dass die Verfahrens­be­stimmungen dieser Plangenehmigungsverfahren mit den Bestimmungen des Enteignungs­rechts zu wenig abgestimmt sind und deshalb zu Rechtsunsicherheiten führen, welche durch die Anpassung des Enteignungsrechts beseitigt werden sollen.

Ferner ist die Schweiz derzeit in 13 enteignungsrechtliche Schätzungskreise eingeteilt mit jeweils einer Schätzungskommission, deren Mitglieder als Milizbehörden und im Nebenamt tätig sind. An diesem System soll auch künftig grundsätzlich festgehalten werden, allerdings soll die Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und des Personals geklärt und die Kompetenzen des Bundes­verwaltungsgerichts konkretisiert und erweitert werden.

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 die Vernehmlassung zu dieser Vorlage eröffnet. Sie dauert bis Ende Oktober 2017.

Weiterführende Links:
Aufsicht über die Eidg. Schätzungskommissionen
Mitgliederverzeichnis der Eidg. Schätzungskommissionen
Enteignungsgesetz (EntG; SR 711)
Verordnung über das Verfahren vor den eidg. Schätzungskommissionen (SR 711.1)
Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (SR 711.3)

Urs Kunz

09.05.2016

BGer 1C_223/2015: Altlastensanierung von Schiessplätzen - Bestätigung der bisherigen Praxis

Das Bundesgericht (BGer) hat sich in seinem Entscheid 1C_223/2015 zur Kostentragungspflicht bei der Altlastensanierung von Schiessplätzen geäussert. Es kommt dabei zum Schluss, dass bei solchen Sanierungen die Eidgenossenschaft keine erweiterte Kostentragungspflicht trifft (vgl. auch Medienmitteilung des BGer vom 21. April 2016).

Das BGer hat damit seine Rechtsprechung bestätigt (vgl. BGE 131 II 743), wonach der Bund hinsichtlich der Bleibelastung des Bodens durch das ausserdienstliche Schiessen nicht als Verursacher gemäss Art. 32d Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) gilt. Der Bund schreibe zwar die ausserdienstliche Schiesspflicht vor, der Bau und der Betrieb der Schiessanlagen obliege jedoch den Kantonen, respektive den Gemeinden, welche unzulässige Umwelteinwirkungen zu vermeiden hätten.

Ferner bestehe bereits eine gesetzliche Grundlage für eine Beteiligung der Eidgenossenschaft an den Kosten zur Sanierung von Schiessanlagen. Demnach erhalten die Kantone einen pauschalen Beitrag aus dem Altlastenfonds des Bundes (VASA-Fonds).

Urs Kunz

14.06.2015

Lex Friedrich soll deutlich verschärft werden

Wie einigen Medienmitteilungen (20 Minunten, NZZ, watson.ch) zu entnehmen ist, beabsichtigt Frau Bundesrätin Simonetta Sommaruga die Lex Friedrich deutlich zu verschärfen. Ziel sei es, den Schweizer Immobilienmarkt viel stärker gegen Käufer aus dem Ausland abzuschotten.

Nachdem das Gesetz in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich aufgeweicht worden war, soll es jetzt wieder verschärft werden. Konkret werden folgende fünf Gesetzesverschärfungen angestrebt:

1. Geschäftshäuser: Betriebsstättegrundstücke sind bisher von der Lex Friedrich ausgenommen. Heute sieht Frau BR Sommaruga in diesem Bereich grosse Missbrauchsgefahr. Oftmals erwürben Ausländer Firmengebäude „als blosse Kapitalanlage“. Zudem würden manche Gebäude später in Wohnungen umgebaut. Deshalb soll Käufern aus dem Ausland der Erwerb von Firmenliegenschaften nur noch erlaubt werden, wenn sie sie für eigene Geschäftstätigkeit nutzen. Die Umnutzung soll zudem „explizit verboten werden“.

2. Immobiliengesellschaften: Immobiliengesellschaften sind bisher von der Lex Friedrich ausgenommen. Schweizer Immobiliengesellschaften zögen grosse Geldsummen aus dem Ausland an. Das ausländische Kapital treibe Immobilienpreise und Mieten nach oben.

3. Härterer Vollzug: Heute können Ausländer eine Hauptwohnung erwerben, sofern sie in der Schweiz ihren tatsächlichen (und nicht bloss formellen) Wohnsitz haben. Diese Bestimmung wird teilweise umgangen, indem Ausländer sich nur zum Schein anmelden.

4. Nichteuropäer: Ausländer von ausserhalb Europas sollen zwar - wie bis anhin - eine Hauptwohnung kaufen dürfen. In Zukunft müssten sie diese aber wieder verkaufen, sobald sie die Schweiz verlassen. Diese Verkaufspflicht würde für EU- und Efta-Ausländer nicht gelten.

5. Kompetenzverlagerung: Heute muss jeder Kanton eine Behörde bezeichnen, die alle Lex- Friedrich-Bewilligungen prüft und gegebenenfalls dagegen Beschwerde erhebt. Nur vier Kantone haben aber je von diesem Recht Gebrauch gemacht. Künftig sollen die Kantone die Kontrolle der Lex Friedrich ganz an den Bund delegieren können.

Olivier Jann

22.10.2013

BGer 1C_515/2012: Wiederaufbauverbot von Ferienhäusern auf der St. Petersinsel

Die St. Peters (Halb)Insel im Bielersee ist von Erlach aus über den Heidenweg zugänglich. Im östlichen Teil, in der ehemaligen Klosteranlage, befinden sich ein Hotel und ein Restaurant mit verschiedenen Nebenbauten sowie eine Schiffsanlegestelle. Am Südufer, etwa auf halber Länge der Insel, gibt es rund 25 Ferienhäuser. Im Übrigen ist die St. Petersinsel weitgehend frei von Bauten und Anlagen.

Die Halbinsel ist als Objekt Nr. 275 im Inventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung verzeichnet (MoorLV; SR 451.35). Sie figuriert zudem als Objekt Nr. 1301 im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11), als Objekt Nr. 222 der Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung; SR 451.31). Geschützt sind zudem die Flachmoore als Objekt Nr. 2383 (FMV; SR 451.33) und die gesamte Halbinsel als im Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung Nr. 111 liegend (WZVV; SR 922.32). 

Im Rahmen der Uferschutzplanung hielt das Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Verfügung vom 22. April 2010 fest: «Bestehende Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt wurden, dürfen unterhalten, aber nicht ausgebaut und erweitert werden. Der Wiederaufbau bestehender oder zerstörter Bauten und Anlagen ist unzulässig». Das Ferienhausgebiet ist gleichzeitig mit den Moorgebieten (durch die Juragewässerkorrektur) entstanden und unterscheidet sich weder in geographischer noch geologischer Hinsicht signifikant von der umliegenden Umgebung. Es weist lediglich aufgrund seiner früheren intensiven landwirtschaftlichen Nutzung keinen Moorcharakter auf. 

Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, dass in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von gesamtschweizerischer Bedeutung weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden dürfen. Art. 78 Abs. 5 BV räumt dem Schutz von Mooren und Moorlandschaften absoluten Vorrang ein und belässt keinen Raum für eine Abwägung mit anderen Interessen im Einzelfall (BGE 138 II 281). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bleibt für weitere als die in Art. 23d Abs. 2 NHG umschriebenen Nutzungen nur ein sehr enger Raum. Unzulässig sind insbesondere Erweiterungen von bestehenden Bauten und Anlagen sowie Neubauten, es sei denn, diese dienten - direkt oder indirekt - dem Schutz der Moorlandschaft. Die Ferienhäuser weisen keinen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung der Flachmoorgebiete auf, sondern dienen ausschliesslich Erholungszwecken. Sie gehören auch nicht zum historischen Klosterkomplex. 

Für diese Auslegung spricht auch Art. 8 MoorLV. Danach werden die Kantone beauftragt, bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich zu beheben. Bauten und Anlagen, die weder dem Biotopschutz dienen noch zu den charakteristischen Elementen der Moorlandschaft gehören, stellen grundsätzlich eine Beeinträchtigung der landschaftlichen Schönheit dar (Art. 4 Abs. 1 MoorLV). Werden sie zerstört, so würde es daher den Schutzzielen und insbesondere Art. 8 MoorLV widersprechen, ihren Wiederaufbau zu bewilligen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Ferienhäuser mit dem Schutz der Wasser- und Zugvögel kollidieren und ihr Wiederaufbau deshalb schon nach Art. 23d Abs. 1 NHG verneint werden muss. Schliesslich widerspricht das streitige Wiederaufbauverbot auch nicht der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Der Wiederaufbau gehört nicht zum Kern der Eigentumsgarantie, da es nicht um den Schutz der bestehenden Substanz und der dafür getätigten Investition geht. 

Das Wiederaufbauverbot ist eine geeignete, erforderliche und verhältnismässige Massnahme, um die Beeinträchtigung der Moorlandschaft durch die Ferienhäuser und ihre Nutzung zumindest längerfristig zu beseitigen.

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Maira Gall