12.11.2017

Anpassung des Merkblatts zur steuerlichen Behandlung von Nutzniessungen und Dienstbarkeiten

Das kantonale Steueramt Zürich hat das Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Nutzniessungen, Wohnrechten, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechten an die neuere Rechtsprechung angepasst (vgl. Mitteilung). Das überarbeitete Merkblatt (ZStB Nr. 21.4) berücksichtigt insbesondere die folgenden Bundesgerichtsentscheide zur steuerlichen Behandlung von Dienstbarkeiten und Nutzniessungen:

(i) Gemäss BGE vom 21. Oktober 2014 (2C_1049/2013) qualifizieren Entschädigungen für die bei der Einräumung eines Baurechts übertragenen Bauwerke bei der direkten Bundessteuer als Kapitalgewinn aus Veräusserung.

(ii) Weiter hält BGE vom 3. Juni 2013 (2C_1151/2012) fest, dass nicht nur die Einräumung sondern auch die entgeltliche Ablösung einer Grunddienstbarkeit eine Teilveräusserung und damit einen Kapital- bzw. Grundstückgewinn darstellt.

(iii) Schliesslich ist gemäss BGE vom 1. Mai 2014 (2C_704/2013) beim Eigentümerbaurecht für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer auf die letzte tatsächliche Veräusserung abzustellen.

Leonhard Scheer
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Maira Gall