Am 17. Mai 2018 hat das Bundesgericht den per 1. Januar 2017 eingeführten Betreuungsunterhalt erstmals in einem Urteil behandelt.
Gem. Art. 276 und 285 ZGB kommt der Betreuungsunterhalt zu den direkten Kosten hinzu. Es handelt sich dabei um die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung durch denjenigen Elternteil, dem die Obhut zukommt. Der Gesetzgeber hat betreffend die Ausgestaltung des Betreuungsunterhaltes aber nichts Näheres geregelt, weshalb diesem Bundesgerichtsentscheid eine wegweisende Wirkung zukommt.
Das Bundesgericht hält erstmals fest, dass die «Lebenshaltungskosten-Methode» zur Anwendung gelangt, wenn der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Den konkreten Betreuungsunterhalt habe der Richter aber im Einzelfall festzulegen. Das Bundesgericht hält lediglich fest, dass die Lebenshaltungskosten nicht über das hinausgehen, was notwendig sei, um dem betreuenden Elternteil finanziell zu ermöglichen, sich um das Kind zu kümmern. Es komme im Prinzip das familienrechtliche Existenzminimum zum Zug.
Im Kanton St. Gallen hat sich in Bezug auf den Betreuungsunterhalt eine pauschalisierte Betrachtungsweise etabliert, indem grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800 für eine Betreuung von 100% ausgegangen wird, entsprechend den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person (vgl. Entscheid Kantonsgericht vom 24. Mai 2017 [FO.2015.18/2], publiziert auf www.gerichte.sg.ch). Ob diese Betrachtungsweise nun nach dem zitierten Bundesgerichtsentscheid geändert werden muss, wird sich noch weisen.
Das Bundesgerichtsurteil ist bei der Abfassung dieses Blogs noch nicht amtlich publiziert. Allenfalls ergeben sich nach jenem Zeitpunkt noch weitere Aufschlüsse.
Gem. Art. 276 und 285 ZGB kommt der Betreuungsunterhalt zu den direkten Kosten hinzu. Es handelt sich dabei um die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung durch denjenigen Elternteil, dem die Obhut zukommt. Der Gesetzgeber hat betreffend die Ausgestaltung des Betreuungsunterhaltes aber nichts Näheres geregelt, weshalb diesem Bundesgerichtsentscheid eine wegweisende Wirkung zukommt.
Das Bundesgericht hält erstmals fest, dass die «Lebenshaltungskosten-Methode» zur Anwendung gelangt, wenn der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Den konkreten Betreuungsunterhalt habe der Richter aber im Einzelfall festzulegen. Das Bundesgericht hält lediglich fest, dass die Lebenshaltungskosten nicht über das hinausgehen, was notwendig sei, um dem betreuenden Elternteil finanziell zu ermöglichen, sich um das Kind zu kümmern. Es komme im Prinzip das familienrechtliche Existenzminimum zum Zug.
Im Kanton St. Gallen hat sich in Bezug auf den Betreuungsunterhalt eine pauschalisierte Betrachtungsweise etabliert, indem grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2'800 für eine Betreuung von 100% ausgegangen wird, entsprechend den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten einer erwachsenen Person (vgl. Entscheid Kantonsgericht vom 24. Mai 2017 [FO.2015.18/2], publiziert auf www.gerichte.sg.ch). Ob diese Betrachtungsweise nun nach dem zitierten Bundesgerichtsentscheid geändert werden muss, wird sich noch weisen.
Das Bundesgerichtsurteil ist bei der Abfassung dieses Blogs noch nicht amtlich publiziert. Allenfalls ergeben sich nach jenem Zeitpunkt noch weitere Aufschlüsse.