Staatsrecht
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09.09.2017

Vernehmlassung Steuervorlage 17

Gemäss Medienmitteilung vom 6. September 2017 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur sog. Steuervorlage 17 eröffnet.

Bei der Steuervorlage 17 handelt es sich bekanntlich um die Neuauflage der vor einem halben Jahr abgelehnten Unternehmenssteuerreform III. Ausgangspunkt ist nach wie vor die Abschaffung der international nicht mehr akzeptierten Regelungen für kantonale Statusgesellschaften. Die aktuelle Vorlage zur Reform der schweizerischen Unternehmenssteuer soll nun gemäss Medienmitteilung dem Abstimmungsergebnis Rechnung tragen.

Die zentralen Pfeiler der Steuervorlage 17, welche die Attraktivität des Standorts Schweiz erhalten sollen, sind die folgenden steuerlichen Massnahmen:

(i) Abschaffung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften

(ii) Einführung einer Patentbox

(iii) Einführung zusätzlicher Abzüge für Forschung und Entwicklung (F&E)

(iv) Begrenzung der steuerlichen Entlastung durch die beiden oben genannten Instrumente

(v) Erhöhung der Dividendenbesteuerung für natürliche Personen

(vi) Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer

(vii) Berücksichtigung der Städte und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kantonsanteils

(viii) Erhöhung der Mindestvorgaben für Familienzulagen um CHF 30

(ix) Anpassungen bei der Kapitalsteuer

(x) Regelungen betreffend Aufdeckung stiller Reserven

(xi) Anpassung bei der Transponierung (Aufhebung der 5% Grenze)

(xii) Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung auch auf CH-Betriebsstätten ausländischer Unternehmen

(xiii) Anpassung des Finanzausgleichs

Der erläuternde Bericht zum Vernehmlassungsverfahren der Steuervorlage 17 hält fest, dass gegenüber der Unternehmenssteuerreform III die folgenden namhaften Unterschiede bestehen:

(i) Umfassende Regelung der Patentbox auf Gesetzesstufe

(ii) Abschliessende Regelung der zusätzlichen F&E Abzüge auf Gesetzesstufe

(iii) Erhöhung der Entlastungsbegrenzung

(iv) Verzicht auf eine zinsbereinigte Gewinnsteuer

(v) Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf 70% beim Bund und in den Kantonen, wobei die Kantone auch eine höhere Besteuerung vorsehen können

(vi) Berücksichtigung der Städte und Gemeinden im Rahmen der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer

(vii) Erhöhung der Mindestvorgaben des Bundes für die Familienzulagen um je CHF 30 pro Monat

Leonhard Scheer

08.05.2017

Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB/EDPS) veröffentlicht Jahresbericht 2016

Am 4. Mai 2017 veröffentlichte der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB/EDPS) seinen Jahresbericht für 2016. Der Volltext (auf Englisch) sowie eine Zusammenfassung (auf Deutsch) des Berichts sind online abrufbar.

In seinem Jahresbericht gibt der EDSB einen Überblick über die zahlreichen datenschutzrelevanten Entwicklungen im Jahr 2016 (u.a. die Verabschiedung der EU-DSGVO, der Datenschutzrichtlinie für Polizei und Strafjustiz sowie des Umbrella-Agreements, die Einsetzung des Ethik-Beirats, die Veröffentlichung zahlreicher Leitfäden und Hintergrunddokumente, bspw. zu den Auswirkungen künstlicher Intelligenz, maschinellem Lernen und Robotik auf den Datenschutz sowie Privatsphäre).

Ausserdem gibt der EDSB einen Ausblick auf seine wichtigsten Ziele für 2017. Dabei geht er u.a. auf Folgendes ein:

(i) Beteiligung an der laufenden Überarbeitung der ePrivacy-Richtlinie. Dabei soll der Grundsatz der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation im Sinne von Art. 7 der EU-Grundrechtecharta sowie von Art. 8 EMRK angemessen übertragen werden.

(ii) Die (bereits erfolgte) Veröffentlichung eines Toolkits für Entscheidungsträger und Gesetzgeber der EU zur Bewertung der Notwendigkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Als Folgemassnahme ist die Publikation eines Hintergrunddokuments zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit vorgesehen.

(iii) Vorbereitung auf die neue Verordnung (EG) Nr. 45/2001, welche die geltenden Regeln zum Datenschutz für EU-Organe, inkl. der Aufgaben und Befugnisse des EDSB als Aufsichtsbehörde, ersetzen wird.

(iv) Vorbereitungsarbeiten zum Europäischen Datenschutzausschuss (European Data Protection Board; EDPB) als Nachfolgeorganisation der Art. 29 Datenschutzgruppe.

(v) Vorbereitung der behördlichen Datenschutzbeauftragten und der Organe der EU auf ihre neuen Verpflichtungen gemäss Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA).

(vi) Übernahme der Datenschutzaufsicht über Europol.

(vii) Publikation von Leitlinien zu IT-Governance, IT-Management und Cloud Computing.

(viii) Überarbeitung der Leitlinien zu Internetdiensten sowie Apps für mobile Geräte bei EU-Organen.

(ix) Überarbeitung der bestehenden Leitlinien zu Gesundheitsdaten am Arbeitsplatz sowie Weiterentwicklung der Fachkompetenz im Bereich Big Data und Gesundheit.

(x) Weiterentwicklung der Fachkompetenz im Bereich der IT-Sicherheit sowie eine verstärkte Beobachtung neuer Technologien und deren Auswirkung auf die Privatsphäre.

(xi) Weiterverfolgung des IPEN-Netzwerks um technische Konzepte zum Schutz der Privatsphäre ("privacy by design und default") verstärkt zu fördern.

(xii) Durchführung eines ersten öffentlichen Treffens bzw. Konferenz des Digital Clearing House. Dabei handelt es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von EU-Agenturen aus den Bereichen Wettbewerb, Verbraucherschutz und Datenschutz zwecks Informations- und Ideenaustausch.

(xiii) Der EDSB möchte eine Auszeichnung "für datenschutzfreundliche mobile Gesundheits-(mHealth-) Apps" ins Leben rufen.

Michal Cichocki

03.05.2017

BGer 1C_502/2015: Die Kostentragung im Rahmen von Ausschreitungen bei Demonstrationen im Kanton Luzern

Der Luzerner Kantonsrat beschloss eine Änderung des Polizeigesetzes, welche es der Polizei ermöglichen soll, die Kosten des Polizeieinsatzes aufgrund von Ausschreitungen dem Verursacher aufzuerlegen.

Diverse Parteien und Verbände erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Diese bringen im Kern vor, dass die angefochtenen Bestimmungen verfassungswidrig seien, da die Meinungs- und Versammlungsfreiheit verletzt sei.

In einer ausführlichen Begründung ging das Bundesgericht auf sämtliche Rügen der Beschwerdeführer ein. Es hielt fest, dass das Gesetz im Grundsatz dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspreche (Erw. 5.1), da es u.a. eine Haftungsobergrenze gebe und sich die polizeiliche Massnahme der Kostentragungspflicht gegen den Störer richte. Auch der beanstandete Abschreckungseffekt wurde in Abrede gestellt (Erw. 5.4). Die prozentuale Kostenaufteilung auf Störer und Veranstalter wurde vom Bundesgericht ebenso wenig beanstandet, da diese sich auf sachliche Gründe stützen könne (Erw. 6.2.2).

In einem Punkt gab das Bundesgericht den Beschwerdeführern aber recht: Und zwar widerspreche es dem Äquivalenzprinzip, wenn der Anteil, welcher von gewaltausübenden Personen zu tragen sei, zu gleichen Teilen auf einzelne Personen aufgeteilt werde (Erw. 12.1). Damit werde zwischen Randalierern und passiven Kundgebungsteilnehmern (die sich trotz polizeilicher Aufforderung nicht entfernen) keine Unterscheidung vorgenommen, weshalb sich diese Norm nicht verfassungskonform auslegen lasse (Erw. 12.4).

Dieser besagte Absatz wurde deshalb vom Bundesgericht mit Entscheid vom 18. Januar 2017 aufgehoben, der Grossteil des Gesetzestextes hingegen bestätigt.

Andreas Dudli

19.02.2017

Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB/EDPS) veröffentlicht Prioritäten für 2017

Am 15. Februar 2017 veröffentlichte der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB/EDPS) seine Prioritäten („note“ und „annex“) für das laufende Jahr.

Der EDSB wird für zahlreiche Rechtsetzungsvorschläge sowie andere Projekte der Europäischen Union zum Datenschutz beigezogen. Er kann hierzu formelle Stellungnahmen („opinion“) oder Kommentare („comments“) abgeben. Der EDSB spricht sich dabei mit den nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden und der Art. 29 Datenschutzgruppe ab.

In diesem Zusammenhang veröffentlicht der EDSB jedes Jahr eine nicht abschliessende Tätigkeitsvorausschau („Prioritäten“) zu Themenkomplexen, welche seiner Auffassung nach die höchste Gefahr einer möglichen Datenschutzverletzung bzw. einer Auswirkung auf die Privatsphäre darstellen; diese konkretisiert die laufende Strategie des EDSB für den Zeitraum 2015-2019.

2017 sind für den EDSB folgende Themenkomplexe von strategischer Wichtigkeit:

(i) Ensuring the protection of confidentiality and privacy in electronic communications, in particular in the context of the ongoing review of the ePrivacy Directive 2002/58/EC.

(ii) Contributing to a Security Union and stronger borders based on respect for fundamental rights, including the proposals on ETIAS, the revision of SISII and ECRIS, as well as the issue of interoperability between these systems.

(iii) Towards a new legal framework for the EDPS: the proposal for a new Regulation on data protection EU institutions, bodies, offices and agencies.

Ausserdem will der EDSB dieses Jahr weitere Dokumente sowie Instrumente zum Datenschutz vorlegen: (a) ein „Toolkit“ zur Beurteilung des Erforderlichkeitsprinzips bei Rechtsgrundlagen; (b) ein weiteres Hintergrunddokument zur Verhältnismässigkeit im EU-Datenschutzrecht und (c) eine Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission zur Richtlinie „digital content“.

Michal Cichocki

25.01.2017

Bundesrat lehnt Volksinitiative "Mehr bezahlbare Wohnungen" ab

Gemäss Medienmitteilung vom 25. Januar 2017 lehnt der Bundesrat in einem Grundsatzentscheid die am 18. Oktober 2016 eingereichte Volksinitiative "Mehr bezahlbare Wohnungen" ab. Dem Parlament soll jedoch eine Aufstockung der Kredite zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus unterbreitet werden, wobei das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Vernehmlassungsvorlage beauftragt wurde.

Der Bundesrat hat die Ablehnung damit begründet, dass die mit der Initiative geforderten Instrumente und Zielgrössen weder realistisch noch marktkonform seien. Ferner habe die Wohnraumversorgung in erster Linie durch die Privatwirtschaft zu erfolgen; der gemeinnützige Wohnungsbau sei als marktergänzendes Segment zum Schliessen von Angebotslücken zu sehen.

Die Ablehnung wurde jedoch mit einem Rahmenkredit verbunden, mit welchem in den nächsten Jahren der für die Darlehensgewährung an gemeinnützige Wohnbauträger bestehende Fonds de Roulement aufgestockt werden könne. Über die Höhe des Rahmenkredits wird der Bundesrat im Zusammenhang mit der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens beschliessen.

Urs Kunz

15.12.2016

Ständerat: Modernisierung des Grundbuchs

Der Ständerat hat in der Session vom 14. Dezember 2016 im Grundsatz den Vorschlägen des Bundesrats zur Modernisierung des Grundbuchs mit 35 zu 2 Stimmen zugestimmt (s. Medienmitteilung). Anders als der Nationalrat hat er auch kein Problem damit, die AHV-Nummer zu grundbuchlichen Zwecken zu verwenden. Nach ihm kann so sichergestellt werden, dass Personen im Grundbuch eindeutig identifiziert werden können. Die kleine Kammer hat am Mittwoch beschlossen, dass die Oberaufsichtsbehörde des Bundes eine zentrale Datenbank über die im Grundbuch geführten Personen betreiben soll. Zur Identifizierung soll die AHV-Nummer verwendet werden. Allerdings soll diese nur im internen Verhältnis sichtbar sein. Für den Publikumsverkehr wird den in der Datenbank verzeichneten Personen eine Grundbuchidentifikationsnummer zugeteilt. 
 
Zur Frage, ob die Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, private Aufgabenträger einsetzen können, um den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten, äusserte sich der Ständerat positiv und stimmte dem Entwurf des Bundesrates zu. 
 
Das Geschäft geht nun zurück an den Nationalrat; wenn dieser an der Rückweisung der das Grundbuch betreffenden Bestimmungen festhält, muss der Bundesrat neue Lösungen erarbeiten. 

04.12.2016

Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO / EU GDPR): Zusammenfassungen und Auslegungshilfen – eine weitere Übersicht

Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO / EU GDPR) ist ab 25. Mai 2018 in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten anwendbar – in gewissen Konstellationen auch in Drittstaaten wie bspw. der Schweiz. Seit der amtlichen Veröffentlichung der EU DSGVO am 4. Mai 2016, haben Behörden sowie Private zahlreiche Zusammenfassungen sowie Auslegungshilfen publiziert. Die nachfolgende Übersicht ist eine weitere Auswahl ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

(i) Baker & McKenzie: (a) EU General Data Protection Regulation in 13 Game Changers & (b) Preparing for new privacy regimes: Privacy professionals' views on the general data protection regulation and privacy shield

(ii) Deutsches Bundesministerium des Innern (BMI): (zweiter) Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 ("Referentenentwurf"; vgl. auch LawBlogSwitzerland.ch vom 11. September 2016)

(iii) Deutsche Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI): Datenschutz-Grundverordnung (BfDI-Info 6)

(iv) Bayerisches Landesamt für die Datenschutzaufsicht (BayLDA): Weitere "Kurz-Papiere" zu "gegenwärtiger Interpretationen und Meinungen zur DSGVO“

(v) Centre for Information Policy Leadership “CIPL" (at Hunton & Williams LLP): (a) Ensuring the Effectiveness and Strategic Role of the Data Protection Officer under the General Data Protection Regulation ("white paper") & (b) Organisational Readiness for the European Union General Data Protection Regulation (GDPR)

(vi) International Association of Privacy Professionals (IAPP)/The Privacy Advisor: Study: GDPR’s global reach to require at least 75,000 DPOs worldwide

Michal Cichocki

24.07.2016

Europäischer Datenschutzbeauftragter veröffentlicht Leitfaden für EU-Organe und Einrichtungen zum Umgang mit Whistleblowern

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) veröffentlichte am 18. Juli 2016 einen Leitfaden mit Verfahrensregeln zum Umgang mit externen sowie internen Whistleblowern („Guidelines on processing personal information within a whistleblowing procedure“).

Der Leitfaden richtet sich an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union. Diese sind kraft EU staff regulation verpflichtet, Verfahrensregeln für Whistleblowing festzulegen und potentielles Fehlverhalten zu melden. Ferner konkretisiert der Leitfaden die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Er hält u.a. folgende Empfehlungen fest:

(i) Definition sicherer Kommunikationskanäle für die Meldung von Betrug, Korruption oder anderem Fehlverhalten

(ii)
Sicherstellung der Vertraulichkeit der erhaltenen Meldungen

(iii) Schutz der Identität aller involvierten Personen

(iv) Beschränkung der Verarbeitung auf diejenigen Daten, die für den Einzelfall angemessen sowie relevant sind und tatsächlich benötigt werden (Grundsatz der Datensparsamkeit)

(v) Definition verhältnismässiger Speicherfristen

(vi) Definition angemessener Auskunfts-, Zugangs- und Berichtigungsrechte sowie Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit der involvierten Personen

(vii) Einführung eines zweistufigen Informationsverfahrens für Personen, die von einem Whistleblowingverfahren betroffen sind (bspw. via Webseite und mittels persönlicher E-Mail)

(viii) Durchführung eines Risk Assessments und Umsetzung technischer sowie organisatorischer Massnahmen zwecks Gewährleistung einer rechtmässigen sowie sicheren Datenverarbeitung

Michal Cichocki

26.06.2016

Unternehmenssteuerreform III – Parlamentarische Schlussabstimmung

Am 17. Juni 2017 fand die Schlussabstimmung des Eidgenössischen Parlaments in Sachen Unternehmenssteuerreform III statt. Damit sind nach mehrmaligem hin und her alle Differenzen bereinigt worden. Die Unternehmenssteuerreform III, welche international nicht mehr akzeptierte Steuerprivilegien für ausländische Unternehmen durch andere Vergünstigungen ersetzt, wurde mit 139 zu 55 Stimmen bei 2 Enthaltungen (Nationalrat) und 29 zu 10 Stimmen bei 4 Enthaltungen (Ständerat) angenommen. Dabei wurden u.a. folgende Beschlüsse gefällt (siehe auch Schlussabstimmungstext):

Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG):


(i) Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer (sog. Notional Interest Deduction kurz NID), d.h. fiktiver Abzug eines kalkulatorischen Zinses auf Sicherheitseigenkapital.

(ii) Einheitliches Konzept zur Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Beendigung der Steuerpflicht.

(iii) Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von derzeit 17% auf 21.2%.

Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG):


(i) Der wohl zentralste Punkt und eigentlicher Auslöser der Unternehmenssteuerreform III bildet die Abschaffung der kantonalen Sonderregime für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften.

(ii) Neue Vergünstigungen auf kantonaler Ebene sollen durch die Einführung von sog. Patentboxen erreicht werden. Diese ermöglichen es, Erfolge aus Patenten und vergleichbaren Rechten bis zu einem gewissen Anteil von der Gewinnsteuer zu befreien.

(iii) Zusätzlich können die Kantone Innovationen auch mittels einer Inputförderung, also durch Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, zusätzlich fördern.

(iv) Freiwillig ist auch die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf kantonaler Ebene (analog Bundesebene). Voraussetzung hierfür wird sein, dass die Dividenden von qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen zu mindestens 60% steuerbar sind.

(v) Die kantonalen Kapitalsteuern können durch die Kantone ebenfalls teilweise angepasst bzw. ermässigt werden.

(vi) Die Steuerausfälle aufgrund der möglichen Vergünstigungen aus den neuen Steuermodellen sollen jedoch begrenzt werden. Die Ermässigung bei den kantonalen Steuern darf deshalb nicht grösser als 80% sein. Die Kantone können auch tiefere Entlastungsgrenzen vorsehen.

Weitere Punkte der Reform:

(i) Der nationale Finanzausgleich (NFA) soll mit der Unternehmenssteuerreform III ebenfalls reformiert werden.

(ii) Die Abschaffung der ungeliebten Emissionsabgabe wird in eine separate Vorlage verschoben und zu einem späteren Zeitpunkt behandelt.

(iii) Auch die Einführung einer Tonnage Tax für Schifffahrtsunternehmen wird aus der Reform herausgelöst.

(iv) Der höhere Kantonsanteil der Bundessteuer dürfte den finanziellen Spielraum der Kantone erhöhen. Entsprechend planen verschieden Kantone eine Senkung der Gewinnsteuern. Andere Kantone (z.B. Kanton Waadt) haben bereits Steuersenkungen vorgenommen.

Leonhard Scheer

20.06.2016

BGer 1C_296/2015: Öffentlichkeitsprinzip im politischen Kontext

Im Rahmen von Recherchetätigkeiten stellte ein Bundeshausredaktor beim Eidgenössischen Steueramt ein Gesuch um Akteneinsicht. Er war an einer Zusammenstellung einer Liste von Staaten interessiert, die ein Amtshilfegesuch stellten.

Gemäss Art. 6 BGÖ hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen. Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen in den Staat fördern (vgl. Erw. 3.1 mit detaillierten Ausführungen).

Im vorliegenden Fall (BGer 1C_296/2015) war strittig, ob der Zugang zu den Dokumenten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ eingeschränkt werden kann. Das Öffentlichkeitsprinzip wird diesbezüglich eingeschränkt, wenn durch die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten aussenpolitischen Interessen oder die politischen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt sein können.

Das Bundesgericht hielt fest, dass hier eine aussenpolitische Komponente betroffen ist, bei der eine gewisse Zurückhaltung der Überprüfung von Exekutiventscheiden an den Tag zu legen sei (Erw. 4.3). Inwieweit die Publikation von den verlangten Inhalten verantwortbar sei, verlange eine vorwiegend politische Beurteilung (Erw. 4.4.2). Schliesslich berücksichtigte das Bundesgericht auch, dass die Steuerverwaltung etwa nicht gar keine Informationen geliefert hat, sondern dem Redaktor die Gesamtzahl und die vier Staaten mit den meisten Amtshilfegesuchen bekannt gab. Damit sei man dem Transparenzgebot zumindest in gedrängter Form nachgekommen (Erw. 4.4.3). Das Bundesgericht schützte damit den Entscheid der Vorinstanz.

Andreas Dudli

13.01.2016

EDSB: Neue Leitfäden zu elektronischer Kommunikation und mobilen Geräten sowie Prioritäten für 2016

Neue Leitfäden
Mit Medienmitteilung vom 5. Januar 2016 stellte der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) je einen neuen Leitfaden zur elektronischen Kommunikation ("Guidelines on personal data and electronic communications in the EU institutions") sowie zu mobilen Geräten ("Guidelines on the protection of personal data in mobile devices used by European institutions") für EU-Organe und Einrichtungen vor. Darin werden Empfehlungen sowie Erläuterungen u.a. zu folgenden Themengebieten abgegeben:
Der EDSB hält ferner fest, dass die oben genannten Leitfäden für jedermann bzw. jede Organisation hilfreich sein könnten, da die massgebenden Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG ("allgemeine" Datenschutzrichtlinie) sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (Datenschutzregulierung für EU-Institutionen) und der künftigen EU Datenschutz-Grundverordnung in vieler Hinsicht ähnlich seien.

Prioritäten 2016
Gemäss Mitteilung vom 7. Januar 2016 liegen die Prioritäten des EDSB für das laufende Jahr hauptsächlich in den folgenden Bereichen:
Für weitere Informationen siehe cover-note und Übersichtstabelle.

Michal Cichocki

15.12.2015

Revision PublG: Primatwechsel von der gedruckten zur elektronischen Version der amtlichen Veröffentlichungen

Das Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; 170.512) regelt die Veröffentlichung der Sammlungen des Bundesrechts (Amtliche Sammlung [AS], Systematische Sammlung [SR] und Bundesblatt [BBl]). Der AS kommt dabei die Massgeblichkeit gegenüber der SR im Interesse der Rechtssicherheit zu (Art. 9 PublG).

Der Bundesrat (BR) hat nun beschlossen, die Änderung des PublG (AS 2015 3977 ff.) auf den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzten (s. dazu auch BBl 2013 7057 ff.). Art. 15 nPublG sieht dabei einen Primatwechsel von der gedruckten zur elektronischen Version vor. Dies bedeutet – unter Aufhebung des bisherigen Art. 9 PublG – den Übergang der rechtlichen Verbindlichkeit von der gedruckten auf die elektronische Fassung der in der AS und im BBl veröffentlichten Texte. Damit wird der Rechtsrealität – die Auflagezahlen der Druckprodukte haben in den letzten Jahren massiv abgenommen, vielen Rechtsuchenden ist kaum bewusst, dass bis heute allein die gedruckten Veröffentlichungen rechtlich verbindlich sind – Nachachtung verschafft. Die Veröffentlichung und der Geltungsbereich des Bundesrechts werden einem modernen Standard angepasst, wie er etwa bereits beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), beim Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), im Kanton Aargau für seine Gesetzessammlungen und das Amtsblatt oder im Ausland bei der Europäischen Union Anwendung findet.

Im Übrigen ermöglicht der Primatwechsel, den wöchentlichen Rhythmus der rechtsgültigen amtlichen Veröffentlichungen zu verlassen und auf flexiblere Veröffentlichungstermine überzugehen. Künftig soll an jedem Wochentag eine rechtsgültige amtliche Veröffentlichung möglich sein. Zudem wird auch der Zugang der Rechtsuchenden zu den für sie rechtlich relevanten Texten verbessert werden (z.B. historische Fassungen können bei den aktuellen SR-Texten zur Verfügung gestellt werden). Die Gesetzesänderung eröffnet schlussendlich dem BR die Möglichkeit (vgl. Art. 16 Abs. 2 nPublG) auf den Vertrieb von Periodika zu verzichten und gegebenenfalls entsprechende Informationen in neue Gefässe überführen zu können (z.B. wöchentliche Newsletter mit den Neuerungen).

Adrian Mühlematter

05.07.2015

Löschung ungerechtfertigter Betreibungen

Nach heutigem Recht kann eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass vorgängig kontrolliert wird, ob überhaupt eine Forderung besteht (Art. 67 SchKG). Gemäss einer Medienmitteilung vom 1. Juli 2015 sieht der Bundesrat zwei mögliche Wege um solch ungerechtfertigte Betreibungen rasch aus dem Betreibungsregister zu löschen.

Die nationalrätliche Rechtskommission (RK-N) hat einen Entwurf ausgearbeitet, welcher die Einführung eines neuen Rechtsbehelfs vorsieht. Damit soll die Mitteilung von Betreibungen an Dritte unter bestimmten Umständen verhindert werden können. In der Vernehmlassung wurden allerdings gewisse Punkte kritisiert, so dass der Bundesrat dem nationalrätlichen Entwurf eine mögliche Alternative gegenüberstellt. Betreibungen, gegen die sich die betriebene Person mittels Rechtsvorschlag wehrt, sollen auf Gesuch hin nicht mehr im Auszug erscheinen.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass beide Vorschläge die Situation für die betroffenen Personen verbessern würde. Das Parlament wird nun entscheiden, welcher Lösungsvorschlag gesetzlich verankert wird.

Urs Kunz

25.03.2015

Neue Public Private Partnership: Bund und Swiss Cyber Experts gehen gemeinsam gegen künftige Cyber-Bedrohungen vor

Gemäss Medienmitteilung vom 24. März 2015 sind der Bund und der Verein "Swiss Cyber Experts" eine Public Private Partnership eingegangen.

Mit der 2013 verabschiedeten "Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken (NCS)" sollen in Zusammenarbeit mit Behörden, Wirtschaft und den Betreibern kritischer Infrastrukturen Cyber-Risiken minimiert werden. In diesem Zusammenhang sollen mittels systematischer Zusammenarbeit mit relevanten IKT-Leistungserbringern und Systemlieferanten zusätzliche Fähigkeiten und Kapazitäten aufgebaut werden.

Zu diesem Zweck gründeten die für die Strategieumsetzung verantwortliche Melde- und Analysestelle Informationssicherung des Bundes (MELANI) und Swiss Cyber Experts (SCE) 2014 eine Public Private Partnership (PPP). Die PPP ist seit kurzem operativ und hat zum Ziel, im Falle schwerer Cyber-Übergriffe den Geschädigten dank gebündeltem Expertenwissen effizient eine Diagnose zu liefern.

Michal Cichocki

30.08.2014

Parlamentarische Initiative "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung" durch staatspolitische Kommission des Nationalrates angenommen

Am 21. März 2014 reichte NR Daniel Vischer (Grüne/ZH) gestützt auf Art. 160 Abs. 1 Bundesverfassung und Art. 107 Parlamentsgesetz folgende parlamentarische Initiative ein: "Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung sei so zu ändern, dass der Datenschutz statt eines Missbrauchsschutzes zu einem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird".

Zur Begründung führte NR Vischer u.a. an, dass Datenschutz durch den NSA-Skandal auch in der Schweiz eine neue Bedeutung und Beachtung erhalten habe. Risiken für die freie Entfaltung der Persönlichkeit würden insbesondere von neuen technologischen Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung ausgehen; wer nicht wisse oder beeinflussen könne, welche Informationen bezüglich seines Verhaltens gespeichert und vorrätig gehalten werden, sei in seinem Verhalten eingeschränkt. "Der in der Bundesverfassung garantierte Datenschutz gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung schützt die einzelne Person lediglich vor dem Missbrauch. Das führt namentlich dazu, dass im Ergebnis die Beweislast der Grundrechtseinschränkung zulasten der Bürgerinnen und Bürger und nicht des Staates oder der Internetbetreiber verteilt ist. Mit der Ausweitung der Verfassungsbestimmung im beantragten Sinne wird eine neue verfassungsmässige Grundlage geschaffen, um dies zu ändern".

Gemäss Medienmitteilung der staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) vom 29. August 2014 wurde die Initiative mit 12 zu 8 Stimmen angenommen. In Anbetracht einer zunehmend digitalisierten Welt erachtet es die SPK-N für angezeigt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung explizit als persönliches Freiheitsrecht anerkannt wird. Dieser Paradigmenwechsel soll im Ergebnis zu einer Beweislastumkehr zu Lasten von Staat und kommerziellen Unternehmen und zu Gunsten der Bürger führen.

Die Minderheit der Kommission erblickt keinen Mehrwert in der vorgeschlagenen positiven Formulierung einer solchen Verfassungsbestimmung und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anerkenne. Sie erachtet es als wichtiger, die bestehende Verfassungsgrundlage durchzusetzen, anstatt ein neues Grundrecht zu definieren. 

Bevor die SPK-N die Umsetzung der Initiative an die Hand nehmen kann, muss sie noch ihre ständerätliche Schwesterkommissionen (SPK-S) um Zustimmung zu ihrem Beschluss ersuchen.

Des Weiteren lehnte es die SPK-N vorläufig ab, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) die Kompetenz zur Verhängung von Verwaltungsbussen bei Datenschutzverletzungen zu erteilen (vgl. parlamentarische Initiative von NR Schwaab (SP/VD) "Für wirklich abschreckende Sanktionen bei Datenschutzverletzungen").

09.06.2013

Abstimmungssonntag: Nein zur Volkswahl des Bundesrates, Ja zur Asylgesetzrevision

Am gestrigen Abstimmungssonntag wurde die Initiative zur Volkswahl des Bundesrates mit gut 76% aller Stimmen und in sämtlichen Kantonen verworfen. Die Abstimmung über die Asylgesetzrevision wurde mit über 78% und in sämtlichen Kantonen klar angenommen. 

Volkswahl des Bundesrates 
Die Initiative wollte, dass der Bundesrat neu vom Volk gewählt wird und nicht mehr vom Parlament. Der Bundespräsident sollte auch nicht mehr vom Parlament bestimmt werden, sondern vom Bundesrat selber. Zudem sollte die Bundesverfassung den französisch-­ und den italienisch­sprachigen Gebieten zusammen mindestens zwei Sitze im Bundesrat garantieren. Art. 136 Abs. 2, Art. 168 Abs. 1, Art. 175 Abs. 2–7, Art. 176 Abs. 2 BV hätte geändert bzw. neu eingeführt werden sollen. Bundesrat und Parlament empfahlen, die Initiative abzulehnen. Der Nationalrat hat die Initiative mit 137 zu 49 Stimmen bei 9 Enthaltungen abgelehnt, der Ständerat mit 34 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Gestützt auf das deutliche Abstimmungsergebnis wird am status quo festgehalten. 

Asylgesetzrevision 
Das Parlament wollte das Asylverfahren beschleunigen. Es hat das Asylgesetz revidiert und mehrere Massnahmen der Revision für dringlich erklärt (u.a. Erleichterung der Suche nach Unterkünften für Asylsuchende, Sicherstellung eines reibungslosen Vollzugs bei Wegweisungen, Pauschaler Beitrag an Sicherheitskosten für Standortkantonen einer Bundesunterkunft, Anpassung von Zwangsmassnahmen etc.). Gegen diese dringlichen Änderungen wurde das Referendum ergriffen. Bundesrat und Parlament empfehlen, die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes anzunehmen.
 Der Nationalrat hat die Vorlage mit 122 zu 49 Stimmen bei 14 Enthaltungen angenommen, der Ständerat mit 36 zu 9 Stimmen ohne Enthaltungen. Art. 3 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1, 1bis und 2, Art. 20, Art. 26 Abs. 1bis, 1ter und 2ter, Art. 26a, Art. 52 Abs. 2, Art. 68 Abs. 3, Art. 91 Abs. 2ter und 4bis, Art. 108 Abs. 2, Art. 109 Abs. 1, Art. 112b Asylgesetz (AsylG) bleiben geändert bzw. aufgehoben. Art. 74 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5, Art. 80 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG) bleiben bestehen.

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Maira Gall