Nach heutigem Recht kann eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass vorgängig kontrolliert wird, ob überhaupt eine Forderung besteht (Art. 67 SchKG). Gemäss einer Medienmitteilung vom 1. Juli 2015 sieht der Bundesrat zwei mögliche Wege um solch ungerechtfertigte Betreibungen rasch aus dem Betreibungsregister zu löschen.
Die nationalrätliche Rechtskommission (RK-N) hat einen Entwurf ausgearbeitet, welcher die Einführung eines neuen Rechtsbehelfs vorsieht. Damit soll die Mitteilung von Betreibungen an Dritte unter bestimmten Umständen verhindert werden können. In der Vernehmlassung wurden allerdings gewisse Punkte kritisiert, so dass der Bundesrat dem nationalrätlichen Entwurf eine mögliche Alternative gegenüberstellt. Betreibungen, gegen die sich die betriebene Person mittels Rechtsvorschlag wehrt, sollen auf Gesuch hin nicht mehr im Auszug erscheinen.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass beide Vorschläge die Situation für die betroffenen Personen verbessern würde. Das Parlament wird nun entscheiden, welcher Lösungsvorschlag gesetzlich verankert wird.
Urs Kunz
Die nationalrätliche Rechtskommission (RK-N) hat einen Entwurf ausgearbeitet, welcher die Einführung eines neuen Rechtsbehelfs vorsieht. Damit soll die Mitteilung von Betreibungen an Dritte unter bestimmten Umständen verhindert werden können. In der Vernehmlassung wurden allerdings gewisse Punkte kritisiert, so dass der Bundesrat dem nationalrätlichen Entwurf eine mögliche Alternative gegenüberstellt. Betreibungen, gegen die sich die betriebene Person mittels Rechtsvorschlag wehrt, sollen auf Gesuch hin nicht mehr im Auszug erscheinen.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass beide Vorschläge die Situation für die betroffenen Personen verbessern würde. Das Parlament wird nun entscheiden, welcher Lösungsvorschlag gesetzlich verankert wird.
Urs Kunz