Der Luzerner Kantonsrat beschloss eine Änderung des Polizeigesetzes, welche es der Polizei ermöglichen soll, die Kosten des Polizeieinsatzes aufgrund von Ausschreitungen dem Verursacher aufzuerlegen.
Diverse Parteien und Verbände erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Diese bringen im Kern vor, dass die angefochtenen Bestimmungen verfassungswidrig seien, da die Meinungs- und Versammlungsfreiheit verletzt sei.
In einer ausführlichen Begründung ging das Bundesgericht auf sämtliche Rügen der Beschwerdeführer ein. Es hielt fest, dass das Gesetz im Grundsatz dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspreche (Erw. 5.1), da es u.a. eine Haftungsobergrenze gebe und sich die polizeiliche Massnahme der Kostentragungspflicht gegen den Störer richte. Auch der beanstandete Abschreckungseffekt wurde in Abrede gestellt (Erw. 5.4). Die prozentuale Kostenaufteilung auf Störer und Veranstalter wurde vom Bundesgericht ebenso wenig beanstandet, da diese sich auf sachliche Gründe stützen könne (Erw. 6.2.2).
In einem Punkt gab das Bundesgericht den Beschwerdeführern aber recht: Und zwar widerspreche es dem Äquivalenzprinzip, wenn der Anteil, welcher von gewaltausübenden Personen zu tragen sei, zu gleichen Teilen auf einzelne Personen aufgeteilt werde (Erw. 12.1). Damit werde zwischen Randalierern und passiven Kundgebungsteilnehmern (die sich trotz polizeilicher Aufforderung nicht entfernen) keine Unterscheidung vorgenommen, weshalb sich diese Norm nicht verfassungskonform auslegen lasse (Erw. 12.4).
Dieser besagte Absatz wurde deshalb vom Bundesgericht mit Entscheid vom 18. Januar 2017 aufgehoben, der Grossteil des Gesetzestextes hingegen bestätigt.
Andreas Dudli
Diverse Parteien und Verbände erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Diese bringen im Kern vor, dass die angefochtenen Bestimmungen verfassungswidrig seien, da die Meinungs- und Versammlungsfreiheit verletzt sei.
In einer ausführlichen Begründung ging das Bundesgericht auf sämtliche Rügen der Beschwerdeführer ein. Es hielt fest, dass das Gesetz im Grundsatz dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspreche (Erw. 5.1), da es u.a. eine Haftungsobergrenze gebe und sich die polizeiliche Massnahme der Kostentragungspflicht gegen den Störer richte. Auch der beanstandete Abschreckungseffekt wurde in Abrede gestellt (Erw. 5.4). Die prozentuale Kostenaufteilung auf Störer und Veranstalter wurde vom Bundesgericht ebenso wenig beanstandet, da diese sich auf sachliche Gründe stützen könne (Erw. 6.2.2).
In einem Punkt gab das Bundesgericht den Beschwerdeführern aber recht: Und zwar widerspreche es dem Äquivalenzprinzip, wenn der Anteil, welcher von gewaltausübenden Personen zu tragen sei, zu gleichen Teilen auf einzelne Personen aufgeteilt werde (Erw. 12.1). Damit werde zwischen Randalierern und passiven Kundgebungsteilnehmern (die sich trotz polizeilicher Aufforderung nicht entfernen) keine Unterscheidung vorgenommen, weshalb sich diese Norm nicht verfassungskonform auslegen lasse (Erw. 12.4).
Dieser besagte Absatz wurde deshalb vom Bundesgericht mit Entscheid vom 18. Januar 2017 aufgehoben, der Grossteil des Gesetzestextes hingegen bestätigt.
Andreas Dudli