Im heutigen (04. Mai 2016) Amtsblatt der Europäischen Union wurden folgende datenschutzrechtliche Rechtsakte der EU offiziell (amtlich) veröffentlich:
(i) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("EU-Datenschutz-Grundverordnung"). Sie gilt ab 25. Mai 2018 in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten und unter gewissen Voraussetzungen auch für nicht in der EU niedergelassene (sondern bspw. in der Schweiz ansässige) Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter (vgl. Art. 3 Abs. 2).
(ii) Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ("EU-Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz"). Sie tritt am 5. Mai 2016 in Kraft und wird per 6. Mai 2018 durch die EU-Mitgliedsstaaten durch Erlass der erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umgesetzt. Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI wird mit Wirkung vom 6. Mai 2018 aufgehoben.
(iii) Die Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität ("EU-PNR-Richtlinie"). Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und wird per 25. Mai 2018 durch die EU-Mitgliedsstaaten durch Erlass der erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umgesetzt.
Michal Cichocki
(i) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("EU-Datenschutz-Grundverordnung"). Sie gilt ab 25. Mai 2018 in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten und unter gewissen Voraussetzungen auch für nicht in der EU niedergelassene (sondern bspw. in der Schweiz ansässige) Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter (vgl. Art. 3 Abs. 2).
(ii) Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ("EU-Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz"). Sie tritt am 5. Mai 2016 in Kraft und wird per 6. Mai 2018 durch die EU-Mitgliedsstaaten durch Erlass der erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umgesetzt. Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI wird mit Wirkung vom 6. Mai 2018 aufgehoben.
(iii) Die Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität ("EU-PNR-Richtlinie"). Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und wird per 25. Mai 2018 durch die EU-Mitgliedsstaaten durch Erlass der erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umgesetzt.
Michal Cichocki