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02.10.2022

Tracking-Technologien: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) analysiert Handlungsbedarf

Gemäss Medienmitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 27. September 2022 wurde offenbar in den USA eine Klage gegen Oracle America Inc. im Zusammenhang mit dem Einsatz von Tracking-Technologien eingereicht. Gegen welche rechtlichen Voraussetzungen Oracle konkret verstossen haben soll, geht aus der Medienmitteilung nicht hervor. Stattdessen wird festgehalten, dass Oracle Tracking-Technologien unter anderem zur Erhebung sowie Auswertung einer Vielzahl von Internetnutzern zwecks Erstellung einer Datensammlung einsetze und dies "sogar geräteübergreifend".

Ferner wird festgehalten, dass der EDÖB die vorgenannte Klage zur Kenntnis genommen habe, diese und allfällige Auswirkungen auf die Schweiz analysiere. Ausserdem habe der EDÖB Oracle Software (Schweiz) GmbH angeschrieben und behalte sich vor, gegebenenfalls weitere Schritte einzuleiten.

Der EDÖB fokussiert laut erwähnter Medienmitteilung seine Analyse u.a. auf folgende Aspekte:

a) Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bearbeitungsgrundsätze der "Transparenz und der Verhältnismässigkeit".

b) "Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Einwilligung für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten".

Der Fokus der Analyse des EDÖB ist in zweifacher Hinsicht überraschend:  

1) Vorab ist nicht primär das Datenschutzgesetz (DSG), sondern Art. 45c lit. b Fernmeldegesetz (FMG) für den Einsatz von Tracking-Technologien (d.h. einem Auslesen oder Übermitteln von Daten mittels fernmeldetechnischer Übertragung auf fremde Geräte) anwendbar. Bereits damit werden Transparenz (Information) sowie die Möglichkeit einer Ablehnung (sog. Opt-Out) technisch nicht notwendiger Trackings sichergestellt. Dies erfolgt unabhängig davon, ob Personendaten gemäss Art. 3 lit. a DSG bearbeitet werden oder nicht.

2) Falls im Rahmen eines Trackings Personendaten bearbeitet werden, also zwischen den fraglichen Daten ein Personenbezug ohne unverhältnismässig grossen Aufwand (sog. relative Methode) hergestellt werden kann, ist zusätzlich das DSG anwendbar. 

Im DSG gilt jedoch der Grundsatz der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt: Danach ist im Privatbereich weder eine datenschutzrechtliche Einwilligung noch ein anderer datenschutzrechtlicher Rechtfertigungsgrund als Voraussetzung für die Bearbeitung (z.B. Erstellung) von Personendaten erforderlich, sofern insbesondere die (i) Bearbeitungsgrundsätze (Art. 4 ff. DSG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG) eingehalten werden, (ii) keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile an echte Dritte bekanntgegeben werden (Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG) und (iii) kein ausdrücklicher Widerspruch der betroffenen Person vorliegt (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG).

Folglich sieht das DSG keine Einwilligung für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen oder die Erhebung besonders schützenswerter Personendaten vor - weder im Zusammenhang mit Tracking-Technologien noch für andere Bearbeitungen.

Dieser Grundsatz gilt auch im totalrevidierten DSG, das am 01. September 2023 in Kraft tritt.

Michal Cichocki

31.10.2021

Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA/EDPB) veröffentlicht Guidelines zu Art. 23 EU DSGVO (Beschränkungen von Rechten und Pflichten)

Im Nachgang zur öffentlichen Konsultation veröffentlichte der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA/EDPB) am 13. Oktober 2021 seine Guidelines zu Art. 23 EU DSGVO in der Version 2.0 (Guidelines 10/2020 on restrictions under Article 23 GDPR).

Art. 23 EU DSGVO sieht die Möglichkeit vor, dass die EU Mitgliedsstaaten die Rechte und Pflichten gemäss Art. 12 bis 22 EU DSGVO (Rechte der betroffenen Personen) sowie Art. 34 EU DSGVO (Benachrichtigung bei Data Braches) und Art. 5 EU DSGVO (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten) unter bestimmten Voraussetzungen beschränken können.

Diese Voraussetzungen hat der EDSA mit der oben erwähnten Guideline aktualisiert und wie folgt zusammengefasst (vgl. Conclusion/Kapitel 8):

a) Article 23 GDPR allows under specific conditions, a national or Union legislator to restrict, by way of a legislative measure, the scope of the obligations and rights provided for in Articles 12 to 22 and Article 34, as well as Article 5 GDPR in so far as its provisions correspond to the rights and obligations provided for in Articles 12 to 22, when such a restriction respects the essence of the fundamental rights and freedoms and is a necessary and proportionate measure in a democratic society to safeguard, inter alia, important objectives of general public interest of the Union or of a Member State. 


b) Restrictions of data subjects’ rights need to observe the requirements stated in Article 23 GDPR. The Member States or the Union issuing the legislative measures setting those restrictions and the controllers applying them should be aware of the exceptional nature of these restrictions. 


c) The proportionality test should be carried out before introducing in Union or Member State law restrictions on the rights of data subjects. 


d) SAs should be consulted before the adoption of the legislative measures setting the restrictions and have the powers to enforce its compliance with the GDPR. 
 

e) Once restrictions are lifted, data subjects must be allowed to exercise their rights by the controller.

Unter Kapitel 9 wurde ausserdem eine Checkliste mit dem Titel „Article 23 GDPR in a nutshell“ publiziert.

Michal Cichocki

18.04.2021

EDÖB: Vorgehen bei Datenabflüssen bei Sozialen Netzwerken

Im Zuge der öffentlich bekannt gewordenen Data Leaks bzw. Breaches bei Facebook, LinkedIn und Clubhouse sowie anderen Sozialen Netzwerken, veröffentlichte der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) am 13.04.2021 das nachfolgende Vorgehenum festzustellen, ob man betroffen ist und um sich zu schützen“:

1. Feststellen, ob man betroffen ist mittels Identity Leak Checker Tools wie z.B. Identity Leak Checker des Hasso-Plattner-Instituts oder https://haveibeenpwned.com
2. Instruktionen von Seiten der Betreiber der Sozialen Netzwerke befolgen
3. Passwort ändern
4. Zahlungsmittel überwachen und gegebenenfalls sperren
5. Erhöhte Vorsicht bei Anzeichen auf Missbrauch der geleakten Daten, insbesondere bei E-Mails und SMS von unbekannten Absendern

Michal Cichocki

04.04.2021

Europarat veröffentlicht Leitlinien zu Gesichtserkennung (Guidelines on Facial Recognition)

Ende Januar 2021 veröffentlichte der Europarat Leitlinien zu Gesichtserkennungstechnologien (Guidelines on Facial Recognition). Diese Leitlinien beinhalten unterschiedliche (unverbindliche) Empfehlungen („a set of reference measures“), die sich an die (i) Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten (wie z.B. die Schweiz), (ii) an Entwickler, Hersteller sowie Service Provider von Gesichtserkennungstechnologien sowie an deren (iii) Nutzer im privaten sowie öffentlichen Sektor richten.

Sie bezwecken die Wahrung der „human dignity, human rights and fundamental freedoms of any person, including the right to protection of personal data“ im Sinne des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (kurz: Datenschutzkonvention oder Konvention Nr. 108).

Die Bedeutung von Gesichtserkennung und damit der sachliche Anwendungsbereich der Leitlinien werden von Europarat wie folgt definiert: „Facial recognition is the automatic processing of digital images containing individuals' faces for identification or verification of those individuals by using face templates“.

Hinsichtlich der Anwendung von Gesichtserkennungstechnologien gibt der Europarat unter anderem folgende Empfehlungen ab:

(a) Zweckbeschränkung
Der Europarat empfiehlt den Verzicht auf Gesichtserkennung für bestimmte Zwecke oder aber den Einsatz von technischen/organisatorischen Massnahmen (TOM) zur Verhinderung von Diskriminierungsrisiken:

The use of facial recognition for the sole purpose of determining a person's skin colour, religious or other beliefs, sex, racial or ethnic origin, age, health condition or social condition should be prohibited unless appropriate safeguards are provided for by law to avoid any risk of discrimination.“

Similarly, affect recognition can also be carried out with facial recognition technologies to arguably detect personality traits, inner feelings, mental health or workers' engagement from face images. Linking recognition of affect, for instance, to hiring of staff, access to insurance, education may pose risks of great concern, both at the individual and societal levels and should be prohibited.

(b) Einwilligung
Anders als im schweizerischen DSG, ist z.B. unter dem Regime der EU DSGVO (vgl. Art 6 ff. ) für jede Bearbeitung von Personendaten ein konkreter Rechtsgrund („Rechtmässigkeit der Verarbeitung“) nötig. Der Europarat übernimmt die Logik der EU DSGVO und empfiehlt eine ausdrückliche Einwilligung als Voraussetzung für den Einsatz von Gesichtserkennungstechnologien (mit Personendaten) im privaten Sektor. Diese Einwilligung könne aber nicht durch ein blosses Durchqueren eines Bereiches, in welchem Gesichtserkennungstechnologien verwendet werden, erteilt werden. Für die Gesichtserkennung im öffentlichen Sektor sei eine Einwilligung dagegen grundsätzlich nicht geeignet; hier müssten andere Rechtsgründe verwendet werden.

Diese Logik und die darauf beruhende Empfehlung ist mit dem schweizerischen DSG nicht kompatibel. Danach ist eine Einwilligung nicht nötig, in der Regel ist Transparenz ausreichend.

(c) Privacy by Design
Ferner seien im Zusammenhang mit Gesichtserkennung insbesondere die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbeschränkung sowie Richtigkeit besonders wichtig. In Anwendung des Grundsatzes von „Privacy by Design“ sollen die vorgenannten Vorgaben in (nicht-rechtliche) Vorgaben für technische/organisatorische Massnahmen (TOM-Vorgaben) übersetzt und von Anfang an berücksichtigt werden.

(d) Transparenz
Gemäss Europarat komme im Zusammenhang mit Gesichtserkennung dem Grundsatz der Transparenz grösste Bedeutung zu. Konkret sollen die nachfolgenden Informationen im Rahmen von „Privacy Policies“ bzw. „informational material regarding the [facial recognition] technologies“ offengelegt werden:

i) Whether and to which extent facial recognition data can be transmitted to third parties (and where such is the case, information on the identity of the third-party contractual partners receiving the data in the course of providing the product or service);
ii) The retention, deletion or de-identification of facial recognition data;
iii) Contact points available for individuals to ask questions about the collection, use and
sharing of facial recognition data;
iv) When the collection, use and sharing practices change significantly, entities should update their privacy policy or publicise these changes in light of the context of the change and its impact on individuals.


Diese spezifisch auf Gesichtserkennungstechnologien bezogenen Empfehlungen gehen über die Informationspflichten des DSG sowie der EU DSGVO hinaus und sind damit gesetzesüberschiessend.

(e) Ethical Framework
Schliesslich empfiehlt der Europarat die Berücksichtigung ethischer Aspekte bei der Gesichtserkennung:

In addition to the respect of legal obligations, giving an ethical framework to the use of this technology is also crucial, in particular with regard to higher risks inherent to the uses of facial recognition technologies in certain sectors“.

Im Unterschied zu rechtlichen Vorgaben, handelt es sich bei ethischen Aspekten um die freiwillige Beschränkung des rechtlich zulässigen Maximums um insbesondere Reputationsrisiken zu mitigieren.

Michal Cichocki

07.03.2021

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) veröffentlicht Leitfaden mit den wichtigsten Neuerungen des totalrevidierten Datenschutzgesetzes (revDSG)

Am 5. März 2021 veröffentlichte der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) einen Leitfaden ("Das neue Datenschutzgesetz aus Sicht des EDÖB"; datiert vom 9. Februar 2021), worin er „auf die wichtigsten Neuerungen“ des totalrevidierten Datenschutzgesetzes (revDSG) für die Privatwirtschaft und die Bundesbehörden eingeht.

Zur Vorgeschichte und den Zielen der (Total)Revision des Datenschutzgesetzes hält der EDÖB u.a. folgendes fest:

Nebst der Stärkung der Rechte der betroffenen Personen hebt der Bundesrat in seiner Botschaft den sog. risikobasierten Ansatz als Leitlinien der Revision hervor. (…) Hohe Risiken und die zu deren Beseitigung oder Minderung getroffenen organisatorischen und technischen Massnahmen [TOM] sind zu dokumentieren“.

Sodann fördert das revidierte DSG auch die Selbstregulierung, indem die Mitglieder von Branchen, die einen verbindlichen Verhaltenskodex erlassen, von gewissen Pflichten entbunden werden“.

Trotz dieser Anlehnung an das europäische Recht entspricht das neue DSG der schweizerischen Rechtstradition, indem es einen hohen Abstraktionsgrad ausweist und technologieneutral formuliert ist“.

Die Erneuerung des aus dem Jahre 2000 stammenden Anerkennungsbeschlusses der EU gegenüber der Schweiz wird für das Frühjahr 2021 erwartet“.

Ferner bezeichnet der EDÖB die nachfolgenden Themen als "wichtigste Neuerungen des totalrevidierten Datenschutzgesetzes" und erläutert rudimentär deren Regelungsinhalt:

- Nur noch Daten von natürlichen Personen
- Besonders schützenswerte Personendaten
- Privacy by Design und by Default
- Datenschutzberater und Datenschutzberaterinnen
- Datenschutz-Folgenabschätzung
- Verhaltenskodizes
- Zertifizierungen
- Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
- Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
- Ausgebaute Informationspflichten
- Auskunftsrecht der betroffenen Personen
- Meldepflicht bei Verletzungen der Datensicherheit
- Recht auf Datenportabilität
- Untersuchung aller Verstösse gegen Datenschutzvorschriften durch den EDÖB
- Verfügungen durch den EDÖB
- Konsultationen beim EDÖB
- Spontane Stellungnahmen und Information der Öffentlichkeit durch den EDÖB
- Gebühren für Dienstleistungen des EDÖBs
- Sanktionen

Michal Cichocki

21.02.2021

Schrems II (C-311/18): Empfehlungen & Stellungnahmen verschiedener Datenschutzaufsichtsbehörden - eine Übersicht

Mit Urteil C-311/18 (Schrems II) vom 16. Juli 2020 erklärte der EuGH das EU-US Privacy Shield Framework für ungültig und stellte vermeintlich weitere Anforderungen an die Verwendung der Standardvertragsklauseln "SVK" (Standard Contractual Clauses „SCC“) für eine Bekanntgabe von Personendaten in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau sowie - vereinfacht gesagt - mit „unzulässigen“ ausländischen Behördenzugriffen und ohne hinreichenden Rechtsschutz.

Im Nachgang zu diesem Urteil haben verschiedene Datenschutzaufsichtsbehörden diverse Empfehlungen sowie Stellungnahmen veröffentlicht. Darin sollen Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie die Bekanntgabe von Personendaten in die vorgenannten Staaten auch im Lichte von Schrems II rechtskonform erfolgen könne. 

In diesem Zusammenhang werden unterschiedliche Lösungsansätze diskutiert, unter anderem die (laufende) Beurteilung der gesamten Rechtsordnung eines Staates hinsichtlich „unzulässiger“ Behördenzugriffe sowie hinrechendem Rechtsschutz. Aus Praktikabilitätsgründen dürfte der Fokus stattdessen auf der Definition sowie Durchsetzung nicht rechtlicher, sondern angemessener technischer/organisatorischer Massnahmen (TOM) liegen, welche die „unzulässigen" ausländischen Behördenzugriffe mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern sollen.

Die nachfolgende Übersicht ist eine Auswahl ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

(i) Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
Positionspapier vom 08. September 2020

(ii) U.S. Department of Commerce (USDOC)
FAQ vom 20. August 2020 (vgl. Blogbeitrag vom 09. August 2020)

(iii) EU Kommission
Entwurf der überarbeiteten Fassung der Standardvertragsklauseln "SVK" / Standard Contractual Clauses "SCC" ohne Datum (vgl. Blogbeitrag vom 15. November 2020)

(iv) Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA/EDPB)

Pressemitteilung vom 17. Juli 2020
FAQ vom 23. Juli 2020 (vgl. Blogbeitrag vom 26. Juli 2020)
Stellungnahme gemäss Art. 64 DSGVO zu BCRs vom 31. Juli 2020
Pressemitteilung zu SCC-Entwurf und Recomendation 1/2020 vom 20. November 2020
Gemeinsame Stellungnahme 1/2021 des EDSA/EDPB und EDSB/EDPS zu SCC für die Verarbeitung zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern vom 14. Januar 2021
Gemeinsame Stellungnahme 2/2021 des EDSA/EDPB und EDSB/EDPS zu SCC für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer vom 14. Januar 2021
Pressemitteilung vom 15. Januar 2021

(v) Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB/EDPS)
Erklärung vom 17. Juli 2020
Strategie für EU-Institutionen 29. Oktober 2020 (vgl. Blogbeitrag vom 2. Januar 2021)
Newsletter Nr. 84 vom 21. Dezember 2020
Gemeinsame Pressemitteilung EDSA/EDPB und EDSB/EDPS vom 15. Januar 2021

(vi) Deutsche Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK)
Pressemitteilung vom 28. Juli 2020
Pressemitteilung vom 26. November 2020 (vgl. Blogbeitrag vom 6. Dezember 2020)

(vii) Deutscher Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI)

Pressemitteilung vom 24. Juli 2020
Informationsschreiben zur Auswirkung der Rechtsprechung des EuGH auf den internationalen Datentransfer vom 8. Oktober 2020
Stellungnahme zu den überarbeiteten SCC vom 15. Januar 2021

(viii) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Orientierungshilfe: Was jetzt in Sachen internationaler Datentransfer? vom 24. August 2020 (aktualisiert am 7. September 2020)

(ix) Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Pressemitteilung: Stärkung der Nutzer-Rechte: Microsoft ergänzt Standardvertragsklauseln vom 20. November 2020

(x) Österreichische Datenschutzbehörde
Stellungnahme vom August 2020 (aktualisiert im November 2020)

(xi) The UK's Information Commissioner’s Office (ICO)
Update vom 27. Juli 2020
Guidance: Datenschutz nach der Übergangsperiode (Brexit) ohne Datum

(xii) Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés de France (CNIL)
Pressemitteilung vom 17. Juli 2020
Urteil des obersten Verwaltungsgerichts (Conseil d´État) vom 13. Oktober 2020

Michal Cichocki

06.12.2020

Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden Deutschlands (DSK): Jubiläumskonferenz, neue Entschliessungen und Beschlüsse

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden Deutschlands (DSK) führte am 25./26. November 2020 ihre 100. Datenschutzkonferenz durch. Sie befasste sich u.a. mit den nachfolgenden Themen und veröffentlichte dazu jeweils eine Entschliessung bzw. Beschluss:

1) Datenschutzkonformer Einsatz von Windows 10 Enterprise sowie Prüfung der angekündigten Verbesserungen von Microsoft bei MS Office 365
Die DSK verweist auf Ihr "Prüfschema zum datenschutzkonformen Einsatz von Windows 10" sowie auf neue Ergebnisse einer Laboruntersuchung durch eine DSK-Arbeitsgruppe. Danach müsse ein datenschutzrechtlicher Verantwortlicher beim Einsatz der Windows 10 Enterprise-Edition die Telemetriestufe "Security" nutzen und die Übermittlung personenbezogener Telemetriedaten an Microsoft mittels technischer/organisatorischer Massnahmen (TOM) unterbinden. Dazu und zu den aus den Laboruntersuchungen verbliebenen Unwägbarkeiten wird die DSK weitere Gespräche mit Microsoft führen.

2) Initiative zur Aufweichung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen zugunsten von Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten in der EU
Die DSK spricht sich gegen die vorgenannte Initiative aus und hält u.a. folgendes fest: "Verschlüsselung ist ebenso ein zentrales Mittel für die Datenübermittlung in Drittländer gemäss den Empfehlungen zu ergänzenden Massnahmen für Übertragungsinstrumente zur Gewährleistung des EU-Schutzniveaus des Europäischen Datenschutzausschusses als Reaktion auf das "Schrems II"-Urteil des Europäischen Gerichtshofs".

3) Umsetzung der Vorgaben des BVerfG zur Ausgestaltung der manuellen Auskunft über Telekommunikationsbestandesdaten in Deutschland
Die DSK ist der Auffassung, dass insbesondere die "Übermittlungs- und Abrufregelungen" für  Telekommunikationsbestandesdaten "die Verwendungszwecke hinreichend begrenzen, mithin die Datenverwendung an bestimmte Zwecke, tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz binden müssen".

4) Ausstehende Umsetzung der „ePrivacy"-Richtlinie (RL 2002/58/EG) in Deutschland

Die DSK fordert den deutschen Gesetzgeber auf, "endlich Regelungen zu erlassen, um die ePrivacy-Richtlinie vollständig und im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umzusetzen".

Michal Cichocki

08.11.2020

Datenschutz und Videokonferenzsysteme: deutsche Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) veröffentlichen Orientierungshilfe

Die deutsche Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) veröffentlichte am 23. Oktober 2020 ihre Orientierungshilfe für Videokonferenzsysteme.

Darin erläutert die DSK „datenschutzrechtliche Anforderungen an die Durchführung von Videokonferenzen durch Unternehmen, Behörden und andere Organisationen“ aus der Sicht der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der strengen deutschen Behörden- und Gerichtspraxis.

Die DSK unterscheidet dabei zwischen drei Modellen, wie ihrer Meinung nach ein Videokonferenzsystem betrieben werden könne: (i) interner Dienst, (ii) externer IT-Dienstleister und (iii) (externer) Online-Dienst (Software as a Service). Dabei geht die DSK offensichtlich davon aus, dass eine individuelle Anpassung der Videokonferenzsysteme und -services an die Bedürfnisse der datenschutzrechtlichen Verantwortlichen möglich sei.

In diesem Zusammenhang geht die DSK auf die unterschiedlichen Rollen der beteiligten Akteure, die Rechtsgrundlagen sowie die (nicht rechtlichen) Anforderungen an technische und/oder organisatorische Massnahmen (TOM) für Videokonferenzsystem ein.

Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen als Voraussetzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Videokonferenzsystemen ist die DSK der Auffassung, dass entweder auf eine Einwilligung, Vertragserfüllung oder berechtigte Interessen abgestützt werden könne.

Zur Einwilligung hält die DSK folgende, strenge Sicht fest: Von einer freiwilligen Einwilligung „ist nur auszugehen, wenn eine echte Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Teilnahme an der Videokonferenz besteht. (…) In solchen Fällen kommt eine wirksame Einwilligung nur in Betracht, wenn die Freiwilligkeit durch zusätzliche Maßnahmen sichergestellt wird, etwa indem denjenigen, die nicht an Videokonferenzen teilnehmen wollen, das relevante Wissen in gleichwertiger Form auch auf anderem Wege bereitgestellt wird bzw. andere Wege der Kommunikation angeboten werden (z. B. eine Teilnahme an der Konferenz per Telefon)“.

Für die Teilnahme an Videokonferenzen aus dem Home-Office formuliert die DSK unter anderem folgende Empfehlungen: „[Es] stellt sich das Problem, dass andere Teilnehmende ohne Einwilligung der Beschäftigten keine Einblicke in deren Privatsphäre durch Bild oder Ton erhalten dürfen. Der Arbeitgeber muss daher mit technischen und organisatorischen Maßnahmen (Art. 25 Abs. 1 DS-GVO) sicherstellen, dass derartige Einblicke nicht möglich sind, etwa durch Ausrichtung der Kamera oder Bereitstellung eines Paravents oder (…) durch Einblendung eines virtuellen Hintergrunds.

Zu den Auswirkungen des Urteils des EuGH in der Rechtssache „Schrems II“ (C-311/18) und zur Frage, welche technischen/organisatorischen Massnahmen (TOM) eingesetzt werden sollen, um insbesondere übermässige Zugriffe ausländischer Behörden zu vermeiden, hält die DSK folgendes fest: „Es bedarf noch weiterer Analysen, um im Lichte dieser vom EuGH klargestellten Anforderungen konkretere Aussagen dahingehend treffen zu können, ob und unter welchen zusätzlichen Schutzvorkehrungen personenbezogene Daten in die USA oder an US-Anbieter übermittelt werden können. Aus diesem Grund empfiehlt die DSK derzeit die Nutzung von Videokonferenzprodukten US-amerikanischer Anbieter sorgfältig zu prüfen. Dies gilt auch, wenn Vertragspartner eine europäische Tochtergesellschaft ist. Das gleiche gilt für europäische Anbieter, sofern sie ihrerseits personenbezogene Daten in die USA übermitteln.

Michal Cichocki

26.09.2020

Totalrevision des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) ist abgeschlossen

Am 9. Dezember 2011 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) „gesetzgeberische Massnahmen zur Stärkung des Datenschutzes zu prüfen“ und dabei die seinerzeitigen Rechtsetzungsarbeiten zur EU DSGVO sowie der Europaratskonvention 108 zu berücksichtigen. Fast neun Jahre später ist die Totalrevision des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) abgeschlossen; die Schlussabstimmung fand am 25. September 2020 statt und der finale Wortlaut des neuen DSG ist hier abrufbar.

Das neue DSG unterliegt dem fakultativen Referendum: sobald die hunderttägige Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen ist, wird der Bundesrat über das konkrete Datum des Inkrafttretens entscheiden - dies wird aller Voraussicht nach im ersten Halbjahr 2022 der Fall sein. Zwischenzeitlich werden die zum neuen DSG dazugehörigen Verordnungen durch das Bundesamt für Justiz erarbeitet.

Der Datenschutzexperte David Rosenthal hat für den Verein Unternehmensdatenschutz (VUD) einen „Rohstoff zum neuen Datenschutz“ erstellt und legt darin die „Eckpunkte der (Total)Revision“, den (möglichen) „Handlungsbedarf“ sowie Antworten auf FAQ dar.

Michal Cichocki

21.08.2020

NIST veröffentlicht White Paper mit Prinzipien für Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen durch KI-Systeme

Im Rahmen der „Foundational Research on AI Systems“ untersucht das us-amerikanische National Institute of Standards and Technology (NIST) bereits seit geraumer Zeit unterschiedliche Aspekte von Systemen mit künstlicher Intelligenz (KI-Systeme). Am 20. August 2020 veröffentlichte das NIST ein White Paper als „draft report“ mit vier Prinzipien zur Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen durch KI-Systeme. Diese Four Principles of Explainable Artificial Intelligence (Draft NISTIR 8312) lauten wie folgt:

(i) Explanation: AI systems should deliver accompanying evidence or reasons for all outputs.
(ii) Meaningful: Systems should provide explanations that are understandable to individual users.
(iii) Explanation Accuracy: The explanation should correctly reflect the system’s process for generating the output.
(iv) Knowledge Limits: The system only operates under conditions for which it was designed or when the system reaches a sufficient level of confidence in its output.

Zu diesen Prinzipien hält das NIST u.a. folgendes fest: „(…) These principles are heavily influenced by an AI system’s interaction with the human receiving the information. The requirements of the given application, the task, and the consumer of the explanation will influence the type of explanation deemed appropriate. Our four principles are intended to capture a broad set of motivations, applications, and perspectives".

Das NIST nimmt bis 15. Oktober 2020 Kommentare zum „draft report“ entgegen.

Michal Cichocki

14.08.2020

Cloud Computing: Modell und Berechnungstool zur Risikobeurteilung eines Lawful Access durch ausländische Behörden

Am 10. August 2020 veröffentlichte der Datenschutzexperte David Rosenthal ein Modell zur Risikobeurteilung eines Lawful Access durch ausländische Behörden auf seiner Webseite

Das Modell basiert im Wesentlichen auf der Aussage, dass sieben Voraussetzungen für einen erfolgreichen (foreign) Lawful Access nötig sind und auf diese mit angemessenen technischen sowie organisatorischen (und damit nicht rechtlichen) Massnahmen (TOM) eingewirkt werden kann.

Ein entsprechendes Berechnungstool samt Anleitung wird von Herrn Rosenthal im Rahmen einer kostenlosen Creative Commons "Namensnennung 4.0 International" (CC BY 4.0) Lizenz zur Verfügung gestellt.

12.05.2019

Neue Guidelines zu Künstlicher Intelligenz (K.I.) veröffentlicht

Verschiedene Aufsichtsbehörden, NGOs sowie Think Tanks veröffentlichen seit geraumer Zeit unterschiedliche Guidelines zum Themenbereich Künstliche Intelligenz (K.I.). Das nachfolgende Update gibt eine Übersicht über die wichtigsten Veröffentlichungen:

A Definition of AI - Main Capabilities and Disciplines - EU Kommission/High-Level Expert Group on Artificial Intelligence (AI HLEG); Link

Ethics Guidelines for Trustworthy Artificial Intelligence (AI) - EU Kommission/High-Level Expert Group on Artificial Intelligence (AI HLEG); Pressemitteilung, Link1 & Link2. Diese Guideline stellt im Wesentlichen die sieben nachfolgenden "Key Requirements" an Künstliche Intelligenz:
1) Human agency and oversight
2) Technical robustness and safety
3) Privacy and data governance
4) Transparency
5) Diversity, non-discrimination and fairness
6) Environmental and societal well-being
7) Accountability

Hambacher Erklärung zur Künstlichen Intelligenz - Deutsche Datenschutzkonferenz (DSK); Link. Diese Guideline definiert sieben datenschutzrechtliche Anforderungen an Künstliche Intelligenz:
1) KI darf Menschen nicht zum Objekt machen
2) KI darf nur für verfassungsrechtlich legitimierte Zwecke eingesetzt werden und das Zweckbindungsgebot nicht aufheben
3) KI muss transparent, nachvollziehbar und erklärbar sein
4) KI muss Diskriminierungen vermeiden
5) Für KI gilt der Grundsatz der Datenminimierung
6) KI braucht Verantwortlichkeit
7) KI benötigt technische und organisatorische Standards

Im Rahmen der Strategie „Digitale Schweiz“ hat der Bundesrat im September 2018 u.a. eine bundesverwaltungsinterne Arbeitsgruppe zum Thema Künstliche Intelligenz eingesetzt. Diese soll dem Bundesrat bis Herbst 2019 eine Übersicht über "bestehende Massnahmen, eine Einschätzung zu neuen Handlungsfeldern sowie Überlegungen zu einem transparenten und verantwortungsvollen Einsatz von Künstlicher Intelligenz" unterbreiten.

Zwischenzeitlich hat Bundeskanzler Walter Thurnherr eine Festrede zum Thema "Künstliche Intelligenz oder das Erfordernis einer klugen Regulierung" gehalten; Link.

Michal Cichocki

08.01.2019

Aktuelle Guidelines zu künstlicher Intelligenz (K.I.) – eine Übersicht

Fortschritte im Bereich der künstlichen Intelligenz sowie eine stark angestiegene Medienberichterstattung haben zahlreiche Aufsichtsbehörden, NGOs sowie Think Tanks dazu veranlasst, unterschiedliche Guidelines zum vorgenannten Themenbereich zu veröffentlichen. Die nachfolgende Übersicht ist eine Auswahl ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

(i) 38th International Conference of Data Protection and Privacy Commissioners: Room document on Artificial Intelligence, Robotics, Privacy and Data Protection (2016): Link

(ii) 40th International Conference of Data Protection and Privacy Commissioners: Declaration on Ethics and Data Protection in Artificial Intelligence (2018): Link

(iii) The Norwegian Data Protection Authority: Report on Artificial intelligence and privacy (2018): Link

(iv) Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés (CNIL): Algorithms and artificial intelligence - CNIL’s report on the ethical issues (2018): Link

(v) Information Commissioner's Office (ICO): Big data, artificial intelligence, machine learning and data protection (2017): Link

(vi) Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Smartes Design für KI mit Datenschutz (2018): Link

(vii) The Public Voice: Universal Guidelines for Artificial Intelligence (2018): Link

(viii) Centre for Information Policy Leadership (CIPL): First Report - Artificial Intelligence and Data Protection in Tension (2018): Link

(ix) High-Level Expert Group on Artificial Intelligence (AI HLEG) of the European Union: Draft ethics guidelines for trustworthy AI (2018): Link

(x) Europarat: Algorithms and Human Rights - Study on the human rights dimensions of automated data processing techniques and possible regulatory implications (2018): Link

(xi) Europarat: Draft Guidelines on Artificial Intelligence (2018): Link

Michal Cichocki

08.07.2018

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) veröffentlicht seinen 25. Tätigkeitsbericht 2017/2018

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) veröffentlichte Ende Juni 2018 gestützt auf Art. 30 DSG seinen 25. Tätigkeitsbericht für den Zeitraum 1. April 2017 und 31. März 2018.

Der Tätigkeitsbericht, ein Resümee sowie die dazugehörige Medienmitteilung sind online abrufbar. Im Tätigkeitsbericht geht der EDÖB insbesondere auf folgende Themenbereiche ein:

- Grundrechte und Datenschutzfragen allgemein (S. 12)
- Verkehr (S. 15)
- Internet und Telekommunikation (S. 16)
- Justiz, Polizei, Sicherheit (S. 18)
- Gesundheit und Forschung (S. 23)
- Versicherungen (S. 25)
- Arbeitsbereich (S. 27)
- Handel und Wirtschaft (S. 29)
- Finanzen (S. 33)
- International (S. 35)

Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich (DSB ZH) sowie der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) haben ihre entsprechenden Berichte für das Jahr 2017 bereits im April 2018 bzw. März 2018 veröffentlicht. Beide können ebenfalls online abgerufen werden:

- Tätigkeitsbericht 2017 und Zusammenfassung des DSB ZH.
- Jahresbericht 2017 und Zusammenfassung des EDSB.

Michal Cichocki

04.03.2018

Teilrevision des FINMA-RS Video-und Online-Identifizierung

Die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 13. Februar 2018 einen Entwurf zum revidierten Rundschreiben 2016/7 „Video- und Online-Identifizierung“ veröffentlicht (siehe Medienmitteilung). Folgende wesentlichen Änderungen werden vorgeschlagen:

(i) Videoidentifizierung: Die Verifikation der Vertragspartei im Identifizierungsprozess mittels Einmalpasswort (TAN) wird nicht mehr verlangt sondern kann mittels Abgleich und Überprüfung der Ausweisdokumente sichergestellt werden. Dafür müssen neu mindestens drei zufällig ausgewählte optische Sicherheitsmerkmale der Identifizierungsdokumente überprüft werden. Der Identifizierungsvorgang darf neu auch bei Hinweisen auf erhöhte Risiken fortgesetzt werden.

(ii) Online-Identifizierung: der Finanzintermediär muss ein Lichtbild der Vertragspartei im Rahmen des Identifizierungsprozesses erstellen (z.B. durch Einsatz einer Lebenderkennung). Unter bestimmten Voraussetzungen wird zudem nicht mehr zwingend eine Überweisung von einer Bank in der Schweiz verlangt, sondern eine Überweisung von einer Bank aus einem FATF-Mitgliedstaat soll zulässig sein.

Die Anhörung dauert bis zum 28. März 2018.

Claude Ehrensperger

31.12.2017

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) veröffentlicht seine Stellungnahme zur Auswirkung der EU GDPR / DSGVO auf die Schweiz

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) veröffentlichte am 14. Dezember 2017 seine Stellungnahme zur Auswirkung der EU GDPR / DSGVO auf die Schweiz ("Die EU-Datenschutzgrundverordnung und ihre Auswirkungen auf die Schweiz"). Dabei geht der EDÖB insbesondere auf folgende Aspekte ein:

(i)   Sachlicher Anwendungsbereich (Art. 2 DSGVO)

(ii)  Räumlicher Anwendungsbereich (Art. 3 DSGVO)

(iii) Rechte der betroffenen Personen (Art. 12 ff DSGVO)

(iv) Anwendbarkeit auf Schweizer Unternehmen (Art. 3 und 27 DSGVO)

(v)  Pflichten der unter die Verordnung fallenden Unternehmen (Art. 24 ff DSGVO)

(vi) Sanktionen (Art. 77 ff DSGV)

Offenbar will der EDÖB seine Stellungnahme demnächst aktualisieren bzw. erweitern; er hält hierzu folgendes fest: "Dieser Text wird mit Blick auf die Entwicklungen auf nationaler und europäischer Ebene ergänzt und geändert. Zurzeit laufen Abklärungen, um die Position und die Auslegung der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden zu ermitteln (G29, Europäische Kommission, Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Union)".

12.12.2017

Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO / EU GDPR): Art.-29-Datenschutzgruppe (WP29) veröffentlicht Arbeitspapier zur Angemessenheitsprüfung

Die Art.-29-Datenschutzgruppe (WP29) hat ein Arbeitspapier zu den Kriterien der Angemessenheitsprüfung veröffentlicht: „Adequacy Referential (updated)“.

Im Rahmen der Prüfung gemäss Art. 45 EU DSGVO ("Angemessenheitsprüfung") kann die EU-Kommission das Bestehen eines angemessenen (Daten-)Schutzniveaus in einem bestimmten (EU-)Drittstaat feststellen. Infolgedessen kann eine Übermittlung von Personendaten auf der Grundlage eines solchen Angemessenheitsbeschlusses stattfinden; weitere Vorkehrungen sind nicht nötig.

Das Arbeitspapier enthält vier Kapitel: „Chapter 1: Some broad information in relation to the concept on adequacy“; „Chapter 2: Procedural aspects for adequacy findings under the GDPR“; „Chapter 3: General Data Protection Principles“ und „Chapter 4: Essential guarantees for law enforcement and national security access to limit the interferences to fundamental rights“.

Michal Cichocki

25.10.2017

Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg): Positionspapier zu einer analogen PSD2-Regulierung

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) lehnt gemäss Positionspapier eine Regulierung analog der überarbeiteten europäischen Zahlungsverkehrsrichtlinie (Payment Services Directive bzw. PSD2) ab. Die PSD2 regelt den Zahlungsverkehr via Internet und Mobiltelefon und öffnet unter anderem den Markt, indem sie im EWR ansässige Kreditinstitute verpflichtet, konzessionspflichtigen Zahlungsdienstleistern Zugang zu Bankkonten (sog. Schnittstellen) zu gewähren. Internet-Zahlungsdienstleister werden mit der PSD2 neu berechtigt, Kontozugangsdaten wie PIN und TAN von Bankkunden abzufragen und damit Überweisungen vom Bankkonto des Bankkunden auf ein Konto eines Verkäufers auszulösen. Die EWR-Mitgliedstaaten haben die PSD2 bis 18. Januar 2018 in nationales Recht umzusetzen.

Die SBVg lehnt eine PSD2-äquivalente Regulierung aus folgenden Gründen ab: (i) unnötiger Eingriff in einen funktionierenden Markt, (ii) Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Banken, (iii) Gefahren im Bereich der Sicherheit und des Datenschutzes und (iv) zusätzliche Aufwände und Kosten in den Bereichen Sicherheitsstruktur und Compliance für die Banken.

Claude Ehrensperger

22.10.2017

Inkraftsetzung von ALBAG und ALBA-Vereinbarung

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2017 beschlossen, das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG) auf den 1. Dezember 2017 und die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung) ebenfalls im Dezember in Kraft zu setzen (siehe Medienmitteilung). Des Weiteren hat der Bundesrat die Länderliste für den Austausch länderbezogener Berichte festgelegt. Es sind dies sämtliche Signatarstaaten der ALBA-Vereinbarung und alle Mitgliedstaaten des Inclusive Framework on BEPS.

Multinationale Unternehmen in der Schweiz werden damit verpflichtet, ab dem Steuerjahr 2018 erstmals einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und die Schweiz und ihre Partnerstaaten werden diese ab 2020 austauschen. Dabei ist zu beachten, dass die ALBA-Vereinbarung zwischen der Schweiz und einem anderen Staat erst anwendbar wird, wenn auch dieser die Schweiz auf seiner Länderliste aufgeführt hat.

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2017 schliesslich noch eine Erklärung zum Amtshilfeübereinkommen verabschiedet, mit welcher das Amtshilfeübereinkommen, eingeschränkt auf den Austausch freiwillig eingereichter länderbezogener Berichte, für die Steuerjahre 2016 und 2017 für anwendbar erklärt wird.

Claude Ehrensperger

15.10.2017

Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB/EDPS) veröffentlicht Empfehlungen zu ausgewählten Aspekten der E-Privacy Verordnung (Entwurf)

Die derzeit geltenden E-Privacy Richtlinie (2002/58/EG) sowie Cookie-Richtlinie (2009/136/EG) der EU ergänzen die europäische Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation.

Die beiden erstgenannten Richtlinien (E-Privacy und Cookie) sollen durch die künftige E-Privacy Verordnung abgelöst werden. Die E-Privacy Verordnung liegt derzeit im Entwurf vor; sie soll voraussichtlich zusammen mit der EU GDPR (DSGVO) im Mai 2018 in Kraft treten. Im Gegensatz zu Richtlinien gelten Verordnungen unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten und müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB/EDPS) publizierte bereits am 22. Juli 2016 eine vorläufige und am 24. April 2017 eine ordentliche Stellungnahme zum Entwurf der E-Privacy Verordnung. Am 5. Oktober 2017 veröffentlichte der EDSB nun Empfehlungen zu ausgewählten Aspekten zum Entwurf der E-Privacy Verordnung:

1. Any processing of communications data must be based on a legal ground under the ePrivacy Regulation (Article 6, recital 5)
2. Legal grounds under the ePrivacy Regulation must not include legitimate interest
3. Confidentiality of communications data shall be ensured ‘at rest’ and for machine-to-machine communications (Article 5)
4. The protection of data related to the terminal equipment deserve equally high protection
5. Appropriate definitions are crucial to implement the protection of the fundamental rights (Article 4)
6. Consent must have the same meaning as in the GDPR, including be freely given and specific (Article 6, 8 and 9). Technical and privacy settings should genuinely and in an easy manner support giving and withdrawing consent (Article 9 and 10)
7. Restrictions on the rights should be limited in scope (Article 11)
8. Weakening of confidentiality and integrity of communications should be prohibited (Article 17)
9. Supervision powers should be granted to the Data Protection Authorities (Article 18)
10. Protection against unsolicited communications should be comprehensive (Article 16)


Michal Cichocki
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Maira Gall