Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO/GDPR) ist als Verordnung ab 25. Mai 2018 in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten (sowie in gewissen Fällen auch in Drittstaaten) unmittelbar anwendbar.
Eine vollständige Harmonisierung des Datenschutzrechts wird es in der EU aber nicht geben; die EU DSGVO enthält zahlreiche Öffnungsklauseln. Damit lässt sie den EU-Mitgliedsstaaten Raum, um nationale Regelungen bzw. Konkretisierungen für bestimmte Bereiche der EU DSGVO mittels Ausführungsgesetz zu schaffen (bspw. bei der Festlegung einer Altersgrenze für die Einwilligung von Minderjährigen, bei Betroffenenrechten, bei Geldbussen für natürliche Personen oder in gewissen Fällen bei der Bestellpflicht für Datenschutzbeauftragte).
In Deutschland wurde zwischenzeitlich ein „Referentenentwurf“ (Vorentwurf; vgl. Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU; DSAnpUG-EU) als Grundlage für ein künftiges deutsches Ausführungsgesetz zur EU DSGVO, das Allgemeines Bundesdatenschutzgesetz (ABDSG), veröffentlicht. Das ABDSG soll das bisherige deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ablösen.
Michal Cichocki
Eine vollständige Harmonisierung des Datenschutzrechts wird es in der EU aber nicht geben; die EU DSGVO enthält zahlreiche Öffnungsklauseln. Damit lässt sie den EU-Mitgliedsstaaten Raum, um nationale Regelungen bzw. Konkretisierungen für bestimmte Bereiche der EU DSGVO mittels Ausführungsgesetz zu schaffen (bspw. bei der Festlegung einer Altersgrenze für die Einwilligung von Minderjährigen, bei Betroffenenrechten, bei Geldbussen für natürliche Personen oder in gewissen Fällen bei der Bestellpflicht für Datenschutzbeauftragte).
In Deutschland wurde zwischenzeitlich ein „Referentenentwurf“ (Vorentwurf; vgl. Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU; DSAnpUG-EU) als Grundlage für ein künftiges deutsches Ausführungsgesetz zur EU DSGVO, das Allgemeines Bundesdatenschutzgesetz (ABDSG), veröffentlicht. Das ABDSG soll das bisherige deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ablösen.
Michal Cichocki