26.06.2016

Unternehmenssteuerreform III – Parlamentarische Schlussabstimmung

Am 17. Juni 2017 fand die Schlussabstimmung des Eidgenössischen Parlaments in Sachen Unternehmenssteuerreform III statt. Damit sind nach mehrmaligem hin und her alle Differenzen bereinigt worden. Die Unternehmenssteuerreform III, welche international nicht mehr akzeptierte Steuerprivilegien für ausländische Unternehmen durch andere Vergünstigungen ersetzt, wurde mit 139 zu 55 Stimmen bei 2 Enthaltungen (Nationalrat) und 29 zu 10 Stimmen bei 4 Enthaltungen (Ständerat) angenommen. Dabei wurden u.a. folgende Beschlüsse gefällt (siehe auch Schlussabstimmungstext):

Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG):


(i) Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer (sog. Notional Interest Deduction kurz NID), d.h. fiktiver Abzug eines kalkulatorischen Zinses auf Sicherheitseigenkapital.

(ii) Einheitliches Konzept zur Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Beendigung der Steuerpflicht.

(iii) Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von derzeit 17% auf 21.2%.

Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG):


(i) Der wohl zentralste Punkt und eigentlicher Auslöser der Unternehmenssteuerreform III bildet die Abschaffung der kantonalen Sonderregime für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften.

(ii) Neue Vergünstigungen auf kantonaler Ebene sollen durch die Einführung von sog. Patentboxen erreicht werden. Diese ermöglichen es, Erfolge aus Patenten und vergleichbaren Rechten bis zu einem gewissen Anteil von der Gewinnsteuer zu befreien.

(iii) Zusätzlich können die Kantone Innovationen auch mittels einer Inputförderung, also durch Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, zusätzlich fördern.

(iv) Freiwillig ist auch die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf kantonaler Ebene (analog Bundesebene). Voraussetzung hierfür wird sein, dass die Dividenden von qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen zu mindestens 60% steuerbar sind.

(v) Die kantonalen Kapitalsteuern können durch die Kantone ebenfalls teilweise angepasst bzw. ermässigt werden.

(vi) Die Steuerausfälle aufgrund der möglichen Vergünstigungen aus den neuen Steuermodellen sollen jedoch begrenzt werden. Die Ermässigung bei den kantonalen Steuern darf deshalb nicht grösser als 80% sein. Die Kantone können auch tiefere Entlastungsgrenzen vorsehen.

Weitere Punkte der Reform:

(i) Der nationale Finanzausgleich (NFA) soll mit der Unternehmenssteuerreform III ebenfalls reformiert werden.

(ii) Die Abschaffung der ungeliebten Emissionsabgabe wird in eine separate Vorlage verschoben und zu einem späteren Zeitpunkt behandelt.

(iii) Auch die Einführung einer Tonnage Tax für Schifffahrtsunternehmen wird aus der Reform herausgelöst.

(iv) Der höhere Kantonsanteil der Bundessteuer dürfte den finanziellen Spielraum der Kantone erhöhen. Entsprechend planen verschieden Kantone eine Senkung der Gewinnsteuern. Andere Kantone (z.B. Kanton Waadt) haben bereits Steuersenkungen vorgenommen.

Leonhard Scheer
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Maira Gall