15.12.2015

Revision PublG: Primatwechsel von der gedruckten zur elektronischen Version der amtlichen Veröffentlichungen

Das Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; 170.512) regelt die Veröffentlichung der Sammlungen des Bundesrechts (Amtliche Sammlung [AS], Systematische Sammlung [SR] und Bundesblatt [BBl]). Der AS kommt dabei die Massgeblichkeit gegenüber der SR im Interesse der Rechtssicherheit zu (Art. 9 PublG).

Der Bundesrat (BR) hat nun beschlossen, die Änderung des PublG (AS 2015 3977 ff.) auf den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzten (s. dazu auch BBl 2013 7057 ff.). Art. 15 nPublG sieht dabei einen Primatwechsel von der gedruckten zur elektronischen Version vor. Dies bedeutet – unter Aufhebung des bisherigen Art. 9 PublG – den Übergang der rechtlichen Verbindlichkeit von der gedruckten auf die elektronische Fassung der in der AS und im BBl veröffentlichten Texte. Damit wird der Rechtsrealität – die Auflagezahlen der Druckprodukte haben in den letzten Jahren massiv abgenommen, vielen Rechtsuchenden ist kaum bewusst, dass bis heute allein die gedruckten Veröffentlichungen rechtlich verbindlich sind – Nachachtung verschafft. Die Veröffentlichung und der Geltungsbereich des Bundesrechts werden einem modernen Standard angepasst, wie er etwa bereits beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), beim Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), im Kanton Aargau für seine Gesetzessammlungen und das Amtsblatt oder im Ausland bei der Europäischen Union Anwendung findet.

Im Übrigen ermöglicht der Primatwechsel, den wöchentlichen Rhythmus der rechtsgültigen amtlichen Veröffentlichungen zu verlassen und auf flexiblere Veröffentlichungstermine überzugehen. Künftig soll an jedem Wochentag eine rechtsgültige amtliche Veröffentlichung möglich sein. Zudem wird auch der Zugang der Rechtsuchenden zu den für sie rechtlich relevanten Texten verbessert werden (z.B. historische Fassungen können bei den aktuellen SR-Texten zur Verfügung gestellt werden). Die Gesetzesänderung eröffnet schlussendlich dem BR die Möglichkeit (vgl. Art. 16 Abs. 2 nPublG) auf den Vertrieb von Periodika zu verzichten und gegebenenfalls entsprechende Informationen in neue Gefässe überführen zu können (z.B. wöchentliche Newsletter mit den Neuerungen).

Adrian Mühlematter
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Maira Gall