Am gestrigen Abstimmungssonntag wurde die Initiative zur Volkswahl des Bundesrates mit gut 76% aller Stimmen und in sämtlichen Kantonen verworfen. Die Abstimmung über die Asylgesetzrevision wurde mit über 78% und in sämtlichen Kantonen klar angenommen.
Volkswahl des Bundesrates
Die Initiative wollte, dass der Bundesrat neu vom Volk gewählt wird und nicht mehr vom Parlament. Der Bundespräsident sollte auch nicht mehr vom Parlament bestimmt werden, sondern vom Bundesrat selber. Zudem sollte die Bundesverfassung den französisch- und den italienischsprachigen Gebieten zusammen mindestens zwei Sitze im Bundesrat garantieren. Art. 136 Abs. 2, Art. 168 Abs. 1, Art. 175 Abs. 2–7, Art. 176 Abs. 2 BV hätte geändert bzw. neu eingeführt werden sollen. Bundesrat und Parlament empfahlen, die Initiative abzulehnen. Der Nationalrat hat die Initiative mit 137 zu 49 Stimmen bei 9 Enthaltungen abgelehnt, der Ständerat mit 34 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Gestützt auf das deutliche Abstimmungsergebnis wird am status quo festgehalten.
Asylgesetzrevision
Das Parlament wollte das Asylverfahren beschleunigen. Es hat das Asylgesetz revidiert und mehrere Massnahmen der Revision für dringlich erklärt (u.a. Erleichterung der Suche nach Unterkünften für Asylsuchende, Sicherstellung eines reibungslosen Vollzugs bei Wegweisungen, Pauschaler Beitrag an Sicherheitskosten für Standortkantonen einer Bundesunterkunft, Anpassung von Zwangsmassnahmen etc.). Gegen diese dringlichen Änderungen wurde das Referendum ergriffen. Bundesrat und Parlament empfehlen, die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes anzunehmen.
Der Nationalrat hat die Vorlage mit 122 zu 49 Stimmen bei 14 Enthaltungen angenommen, der Ständerat mit 36 zu 9 Stimmen ohne Enthaltungen. Art. 3 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1, 1bis und 2, Art. 20, Art. 26 Abs. 1bis, 1ter und 2ter, Art. 26a, Art. 52 Abs. 2, Art. 68 Abs. 3, Art. 91 Abs. 2ter und 4bis, Art. 108 Abs. 2, Art. 109 Abs. 1, Art. 112b Asylgesetz (AsylG) bleiben geändert bzw. aufgehoben. Art. 74 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5, Art. 80 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG) bleiben bestehen.