09.09.2017

Vernehmlassung Steuervorlage 17

Gemäss Medienmitteilung vom 6. September 2017 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur sog. Steuervorlage 17 eröffnet.

Bei der Steuervorlage 17 handelt es sich bekanntlich um die Neuauflage der vor einem halben Jahr abgelehnten Unternehmenssteuerreform III. Ausgangspunkt ist nach wie vor die Abschaffung der international nicht mehr akzeptierten Regelungen für kantonale Statusgesellschaften. Die aktuelle Vorlage zur Reform der schweizerischen Unternehmenssteuer soll nun gemäss Medienmitteilung dem Abstimmungsergebnis Rechnung tragen.

Die zentralen Pfeiler der Steuervorlage 17, welche die Attraktivität des Standorts Schweiz erhalten sollen, sind die folgenden steuerlichen Massnahmen:

(i) Abschaffung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften

(ii) Einführung einer Patentbox

(iii) Einführung zusätzlicher Abzüge für Forschung und Entwicklung (F&E)

(iv) Begrenzung der steuerlichen Entlastung durch die beiden oben genannten Instrumente

(v) Erhöhung der Dividendenbesteuerung für natürliche Personen

(vi) Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer

(vii) Berücksichtigung der Städte und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kantonsanteils

(viii) Erhöhung der Mindestvorgaben für Familienzulagen um CHF 30

(ix) Anpassungen bei der Kapitalsteuer

(x) Regelungen betreffend Aufdeckung stiller Reserven

(xi) Anpassung bei der Transponierung (Aufhebung der 5% Grenze)

(xii) Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung auch auf CH-Betriebsstätten ausländischer Unternehmen

(xiii) Anpassung des Finanzausgleichs

Der erläuternde Bericht zum Vernehmlassungsverfahren der Steuervorlage 17 hält fest, dass gegenüber der Unternehmenssteuerreform III die folgenden namhaften Unterschiede bestehen:

(i) Umfassende Regelung der Patentbox auf Gesetzesstufe

(ii) Abschliessende Regelung der zusätzlichen F&E Abzüge auf Gesetzesstufe

(iii) Erhöhung der Entlastungsbegrenzung

(iv) Verzicht auf eine zinsbereinigte Gewinnsteuer

(v) Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf 70% beim Bund und in den Kantonen, wobei die Kantone auch eine höhere Besteuerung vorsehen können

(vi) Berücksichtigung der Städte und Gemeinden im Rahmen der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer

(vii) Erhöhung der Mindestvorgaben des Bundes für die Familienzulagen um je CHF 30 pro Monat

Leonhard Scheer
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Maira Gall