Geldwäscherei
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10.03.2019

FATF/GAFI – Auslegungsnote zu «Virtual Assets» und «Virtual Asset Services Provider»

Die Financial Action Task Force (FATF/GAFI) hat am 22. Februar 2019 die revidierte Empfehlung 15 veröffentlicht, die neu auch «Virtual Assets» und Anbieter von «Virtual Asset Services» erfassen soll. Die Auslegungsnote soll im Juni 2019 formell verabschiedet werden. Die revidierte Empfehlung 15 soll den Missbrauch von «Virtual Assets» für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mindern. So sollen die Mitgliedstaaten der FATF sicherstellen, dass die Anbieter von Virtual Asset Services einer angemessen Regulierung und Überwachung durch eine Aufsichtsbehörde (keine SRO) unterstellt und die wirksame Kontrolle von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung sichergestellt wird. In Bezug auf die Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung sollen die Empfehlungen 10 bis 21 gelten, insbesondere wurde die anwendbare Schwelle für gelegentliche Finanztransaktionen die Sorgfaltspflichten auslösen auf USD/EUR 1'000 festgelegt.

Claude Ehrensperger

10.02.2019

FINMA: Fintech-Bewilligung

Ab 1. Januar 2019 besteht die Möglichkeit, eine sog. Fintech-Bewilligung zu beantragen. Die Fintech-Bewilligung ist eine im Bankengesetz zusätzlich zur herkömmlichen Bankenbewilligung geschaffene neue Bewilligungskategorie mit erleichterten Anforderungen (Personen nach Art. 1b Bankengesetz; SR 952.0). Die erleichterten Anforderungen wurden ebenfalls per 1. Januar 2019 durch Anpassungen weiterer Verordnungen konkretisiert (Bankenverordnung, und FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung). Die Fintech-Bewilligung ist vorgesehen, für Personen, die:

(i) gewerbsmässig Publikumseinlagen von bis zu CHF 100 Mio. entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen; und

(ii) diese Publikumseinlagen weder anlegen noch verzinsen.

Die Fintech-Bewilligung ist zudem an gewisse Bedingungen betreffend Organisation, Risikomanagement, Compliance, Rechnungslegung und Mindestkapital (mind. CHF 300'000 bzw. 3% der Einlagen) gebunden. Vorausgesetzt wird beispielsweise, dass ein Institut mit Fintech-Bewilligung seinen Sitz und seine Geschäftstätigkeit in der Schweiz hat.

Anders als insbesondere unter der Sandbox-Ausnahme, wonach Institute unter bestimmten Voraussetzungen Publikumsgelder bewilligungsfrei in der Höhe von bis zu CHF 1 Mio. entgegennehmen dürfen, darf ein Unternehmen jenseits dieser Schwelle erst nach erfolgter Fintech-Bewilligung durch die FINMA tätig werden.

Die FINMA ist für die Erteilung der Bewilligung zuständig. Zur Erleichterung des Gesuchprozesses veröffentlicht die FINMA eine Wegleitung.

Claude Ehrensperger

25.10.2017

Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg): Positionspapier zu einer analogen PSD2-Regulierung

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) lehnt gemäss Positionspapier eine Regulierung analog der überarbeiteten europäischen Zahlungsverkehrsrichtlinie (Payment Services Directive bzw. PSD2) ab. Die PSD2 regelt den Zahlungsverkehr via Internet und Mobiltelefon und öffnet unter anderem den Markt, indem sie im EWR ansässige Kreditinstitute verpflichtet, konzessionspflichtigen Zahlungsdienstleistern Zugang zu Bankkonten (sog. Schnittstellen) zu gewähren. Internet-Zahlungsdienstleister werden mit der PSD2 neu berechtigt, Kontozugangsdaten wie PIN und TAN von Bankkunden abzufragen und damit Überweisungen vom Bankkonto des Bankkunden auf ein Konto eines Verkäufers auszulösen. Die EWR-Mitgliedstaaten haben die PSD2 bis 18. Januar 2018 in nationales Recht umzusetzen.

Die SBVg lehnt eine PSD2-äquivalente Regulierung aus folgenden Gründen ab: (i) unnötiger Eingriff in einen funktionierenden Markt, (ii) Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Banken, (iii) Gefahren im Bereich der Sicherheit und des Datenschutzes und (iv) zusätzliche Aufwände und Kosten in den Bereichen Sicherheitsstruktur und Compliance für die Banken.

Claude Ehrensperger

05.10.2017

Aufsichtsrechtliche Behandlung von Initial Coin Offerings

Die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 29. September 2017 eine Aufsichtsmitteilung betreffend die „Aufsichtsrechtliche Behandlung von Intitial Coin Offerings„ veröffentlicht (siehe auch Medienmitteilung). Gemäss FINMA handelt es sich bei Initial Coin Offerings („ICOs“) um eine digitale Form der öffentlichen Kapitalbeschaffung zu unternehmerischen Zwecken, die ausschliesslich über die Distributed-Ledger- bzw. Blockchain-Technologie erfolgt.

Die FINMA hält in ihrer Aufsichtsmitteilung fest, dass weder international noch in der Schweiz spezifische Vorschriften zu ICOs bestehen, dass ICOs aber unter bestehendes Aufsichtsrecht fallen können.

Nicht unter geltendes Aufsichtsrecht fallen gemäss FINMA folgende ICO-Modelle: „Das Aufnehmen von Geld für eigene Zwecke ohne Zwischenschaltung einer Plattform oder eines Emissionshauses ist grundsätzlich aufsichtsrechtlich unreguliert, wenn keine Rückzahlungspflicht besteht, kein Zahlungsmittel ausgegeben wird und kein Sekundärhandel stattfindet.“

Anders als hiervor beschriebene ICO-Modelle könnten gemäss FINMA hingegen namentlich in den Anwendungsbereich folgender Finanzmarktgesetze fallen:

(i) Geldwäschereigesetz:
findet Anwendung wenn die Schaffung eines Tokens durch den Anbieter eines ICOs (die Geldgeber erhalten bei einem ICO Blockchain-basierte „Coins“ bzw. sog. „Tokens“) eine Ausgabe eines Zahlungsmittels darstellt. In diesem Fall können auch Dritte dem Geldwäschereigesetz unterstellt sein, wenn sie im Sekundärmarkt berufsmässig mit Tokens handeln (z.B. Handelsplattformen);

(ii) Bankengesetz: findet Anwendung wenn der ICO-Betreiber gegenüber den Teilnehmern eine Verbindlichkeit eingeht (Bejahung der Entgegennahme von Publikumseinlagen);

(iii) Börsengesetz: kann Anwendung finden wenn die Token als Effekten qualifizieren (z.B. in Form von Derivaten);

(iv) Kollektivanlagengesetz: kann Anwendung finden wenn die Token als gesammelte Vermögen fremdverwaltet werden.

Die FINMA hält weiter fest, dass ICO-Modelle wahrscheinlich in den Anwendungsbereich von zumindest einem der vorgenannten Finanzmarktgesetze fallen, eine abschliessende aufsichtsrechtliche Beurteilung aber nur im konkreten Einzelfall vorgenommen werden kann. Die FINMA nimmt derzeit Abklärungen in unterschiedlichen Fällen vor.

Claude Ehrensperger

28.06.2017

Detailberatung der WAK-N zum FINIG vor Abschluss

Die Wirtschaftskommission des Nationalrates (WAK-N) hat die Detailberatung zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) weitestgehend abgeschlossen (siehe Medienmitteilung vom 21. Juni 2017). Die WAK-N ist vorwiegend dem Ständerat gefolgt.

So will auch die WAK-N die unabhängigen Vermögensverwalter nicht direkt der Finanzmarktaufsicht FINMA unterstellen. Diese sollen vielmehr einer von der FINMA bewilligten und beaufsichtigten Aufsichtsorganisation unterstehen.

Weiter hat die WAK-N einen Antrag, die Fintech-Bestimmungen separat zu behandeln statt sie in das FINIG aufzunehmen, abgelehnt. Sie verlangt jedoch noch weitere Abklärungen nachdem der Bundesrat aufgrund seiner Vernehmlassung neu auch das Konsumkreditgesetz anpassen möchte.

Schliesslich lehnt die WAK-N die redaktionellen Änderungen des Bankengesetzes ab und schlägt vor, die Artikel zum Bankeninsolvenzrecht sowie die Artikel betreffend die Genossenschaftsbanken in eine separate Vorlage auszugliedern.

Die Gesamtabstimmung zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum FINIG wird die WAK-N am 14./15. August vornehmen und der Nationalrat die beiden Gesetze in der Herbstsession beraten.

Claude Ehrensperger

26.06.2017

Botschaft zu den Bundesbeschlüssen über die Einführung des AIA über Finanzkonten mit 41 Partnerstaaten

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Juni 2017 die Botschaft über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) über Finanzkonten mit 41 Staaten und Territorien verabschiedet (siehe Medienmitteilung vom 16. Juni 2017).

Die für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen sind in der Schweiz bereits am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Es sind dies das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen), die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung) und das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG). Mit der AIA-Vereinbarung und dem Amtshilfeübereinkommen werden aber lediglich die rechtlichen Grundlagen für den AIA geschaffen, ohne die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen er durchgeführt werden soll. Damit der AIA mit Partnerstaaten eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden, d.h. das Parlament muss den Bundesrat mittels einfachem Bundesbeschluss ermächtigen (Art. 39 AIAG) das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zu notifizieren, dass die ausgewählten Staaten und Territorien in die Liste der AIA-Partnerstaaten aufzunehmen sind (Abschnitt 7 Abs. 1 Bst. f der AIA-Vereinbarung).

Gesamthaft umfasst die Liste der vorgeschlagenen AIA-Partner für 2018/2019 die folgenden 41 Staaten und Territorien:

i) G-20-Staaten (Argentinien, Brasilien, China, Indien, Indonesien, Mexiko, Russland, Saudi-Arabien, Südafrika) und OECD-Mitgliedstaaten (Chile, Israel, Neuseeland);

ii) wichtige Wirtschafts- und Handelspartner der Schweiz (Fürstentum Liechtenstein, Kolumbien, Malaysia, Vereinigte Arabische Emirate);

iii) Staaten und Territorien innerhalb Europas mit Bezügen zur Europäischen Union (Andorra, Färöer-Inseln, Grönland, Monaco, San Marino);

iv) Staaten und Territorien mit sektoriell bzw. regional bedeutenden Finanzplätzen (Antigua und Barbuda, Aruba, Barbados, Belize, Bermuda, Britische Jungferninseln, Cayman-Inseln, Cookinseln, Costa Rica, Curaçao, Grenada, Marshallinseln, Mauritius, Montserrat, Saint Kitts und Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent und die Grenadinen, Seychellen, Turks- und Caicos-Inseln, Uruguay).

Bei den Entwürfen der Bundesbeschlüsse dieser Vorlage geht es um die bilateralen Aktivierungen nach der AIA-Vereinbarung für die Jahre 2018/2019, d. h. mit der Sammlung der Daten soll am 1. Januar 2018 begonnen werden, und ein erster Datenaustausch wird im Laufe des Jahres 2019 stattfinden.

Aufgrund der Stellungnahmen in den Vernehmlassungen sieht ein Bundesbeschluss zudem vor, dass der Bundesrat vor dem ersten Datenaustausch einen Lagebericht erstellt. Dabei wird geprüft, ob die betreffenden Staaten und Territorien die Anforderungen des Standards namentlich an die Vertraulichkeit und Datensicherheit tatsächlich erfüllen.

Claude Ehrensperger

27.07.2016

Anhörung zum FINMA-Rundschreiben „Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG“

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 11. Juli 2016 die Anhörung zur Anpassung des FINMA-Rundschreibens 2011/1 „Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG“ eröffnet (siehe Medienmitteilung). Die Anpassungen sind notwendig, da die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation aufgehoben und in die Geldwäschereiverordnung (GwV; SR 955.01) überführt wurde.

Die GwV gilt für Finanzintermediäre, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. a GwV). Diese Änderung bedingt eine entsprechende Präzisierung im Rundschreiben. Danach ist ein Finanzintermediär in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig, wenn er (i) seinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (Rz 28.2), (ii) in der Schweiz über eine faktische Zweigniederlassung verfügt (Rz 28.3) oder (iii) in der Schweiz Personen beschäftigt, die ihm helfen, finanzintermediäre Geschäfte auszuführen (Rz 28.4).

Die Anhörung dauert bis zum 5. September 2016.

Claude Ehrensperger

19.01.2016

Neues Geldwäschereigesetz: Auswirkungen auf den Immobilienhandel

In einem Beitrag auf dem Online-Portal des Hauseigentümerverbandes Schweiz werden die auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzten Neuerungen des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) bezüglich des Immobilienhandels erläutert. Der Immobiliensektor wird zwar nicht als Ganzes dem neuen GwG unterstellt, jedoch sind unter gewissen Umständen auch Transaktionen im Immobiliensektor betroffen.

Eine wichtige Neuerung im GwG besteht darin, dass nicht mehr ausschliesslich Finanzintermediäre (d.h. Banken und ähnliche Unternehmen) darunter fallen, sondern neu auch Händler, d.h. "natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen" (Art. 2 Abs. 1 lit. b GwG). Dabei erscheinen zwei Elemente wichtig: Der "gewerbliche Handel mit Gütern" und die Entgegennahme von Bargeld über CHF 100 000.-. 
Demnach fallen nur diejenigen Personen unter das GwG, die einen Verkauf im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit durchführen und dabei Bargeld im Betrage von über CHF 100'000.- entgegenehmen. Privatpersonen fallen nicht unter das GwG; auch Makler (Art. OR 412 ff.) nicht, da sie mit ihrer Tätigkeit nur die Gelegenheit zum Vertragsabschluss herbeiführen, die Zahlung aber normalerweise direkt vom Käufer zum Verkäufer geht.

Urs Kunz

14.06.2015

Erhöhte Sorgfaltspflichten bei Annahme von Vermögenswerten

Gemäss einer Medienmitteilung von Anfang Juni 2015 sollen "Banken und andere Finanzintermediäre künftig bei der Annahme von Vermögenswerten erhöhte Sorgfaltspflichten erfüllen und damit den Zufluss von nicht versteuerten Vermögenswerten verhindern". Der Bundesrat hat dem Parlament eine entsprechende Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes überwiesen.

Diese neuen Sorgfaltspflichten sollen gegenüber Kunden aus Ländern greifen, welche den künftigen Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten nicht unterstehen. Bei jenen Kunden soll der Finanzintermediär bei der Annahme von Vermögenswerten prüfen, ob jene auch wirklich versteuert seien. Muss der Finanzintermediär aufgrund der Prüfung annehmen, dass es sich um unversteuerte Vermögenswerte handelt, so hat er bei Neukunden die Geschäftsbeziehung abzulehnen. Bei bestehenden Kunden hat er zudem die bereits bei ihm liegenden Vermögenswerte auf ihre Steuerkonformität abzuklären und unter Umständen die Geschäftsbeziehung aufzulösen.

Urs Kunz

29.04.2015

Bundesgesetz zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Am 2. April 2015 ist die Referendumsfrist für das Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière abgelaufen (BBl 2014 605). Das Gesetz wird voraussichtlich Mitte 2015 in Kraft treten und hat Änderungen mehrerer Bundesgesetze zum Gegenstand. Nachfolgend werden die Änderungen summarisch aufgeführt:

Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210):
  • Pflicht zur Eintragung von kirchlichen Stiftungen und Familienstiftungen in das Handelsregister.
Obligationenrecht (OR; SR 281.1):
  • Einführung einer Meldepflicht für Erwerber von Inhaberaktien einer nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft.
  • Einführung einer Meldepflicht der wirtschaftlich berechtigten Personen für Aktionäre von Inhaber- und Namenaktien einer nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft, die 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen erreichen oder überschreiten. 
  • Einführung einer Pflicht der Aktiengesellschaft, ein Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie die wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen.
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1):
  • Aufhebung der Pflicht zur Barzahlung bei der Versteigerung beweglicher Sachen (bis zu CHF 100‘000).
  • Zahlungen, die den Betrag von CHF 100‘000 übersteigen, haben über einen dem GwG unterstellten Finanzintermediären zu erfolgen (gilt für bewegliche und unbewegliche Sachen).
Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0):
  • Einführung von qualifizierten Steuervergehen als Vortaten für Geldwäscherei.
  • Aufnahme der qualifizierten Steuervergehen in das Melderecht.
Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStR; SR 313.0):
  • Neufassung des qualifizierten Betrugs in Abgaben- oder Zollangelegenheiten.
Kollektivanlagengesetz (KAG; SR 951.31):
  • Einführung einer Meldepflicht der wirtschaftlich berechtigten Personen für die Unternehmeraktionäre einer nicht börsenkotierten SICAV.
  • Pflicht einer nicht börsenkotierten SICAV, ein Verzeichnis der an den Unternehmeraktien wirtschaftlich Berechtigten zu führen.
Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0):
  • Verschiedene Anpassungen und Änderungen (z.B. Anpassung der Definition der PEP; Zahlung bei Kaufgeschäften; Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person etc.).
Bucheffektengesetz (BEG; SR 957.1):
  • Anpassungen an die Änderungen im OR.

Claude Ehrensperger

08.05.2013

Britische Steueroasen vereinbaren Abkommen über Bankdaten

Wie die NZZ am 3. Mai 2013 berichtet, haben die wichtigen, unter der Aufsicht der britischen Krone operierenden Offshore-Finanzplätze Anguilla, Bermuda, British Virgin Islands, Cayman Islands, Montserrat sowie Turks und Caicos Islands ein Abkommen zum Informationsaustausch über Bankkonten vereinbart. Jenes gilt nicht nur mit Grossbritannien, sondern auch mit den vier weiteren grossen EU-Ländern Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien (G-5 Länder genannt).

Das multilaterale Abkommen mit den Steueroasen bezweckt gemäss Mitteilung des britischen Finanzministeriums die automatische Lieferung von Daten über Bankkonten von Personen mit Sitz in jenen G-5-Ländern. Darunter fallen Name und Adresse des Inhabers, Geburtsdatum, Kontonummer, Kontostand und Kontobewegungen. Dem Abkommen anschliessen wollen sich auch die Isle of Man sowie Guernsey, die bereits früher allein mit Grossbritannien ein Abkommen zum Informationsaustausch vereinbart hatten.

Hintergrund dieser Datenlieferungen sind die amerikanischen Forderungen bezüglich des Informationsaustausches zwischen internationalen Finanzplätzen sowie der Wunsch des defizitären britischen Staates nach weiteren Steuereinnahmen. Das Abkommen mit den britischen Steueroasen gilt grundsätzlich auch für Konstrukte wie Trusts, allerdings ist dies eher vage formuliert.

Ein umfassender, automatischer Informationsaustausch (AIA) zwischen der Schweiz und der EU besteht derzeit nicht. Im Rahmen einzelner Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt es jedoch die Möglichkeit eines einzelfallbegründeten Informationsaustausches im Rahmen der Amtshilfe in Steuersachen. Anders im Verhältnis zu den USA: voraussichtlich ab 1. Januar 2014 werden Informationen über US-Personen im Rahmen des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) automatisch an US-Steuerbehörden übermittelt.

03.05.2013

Schweizer Anwälte im Visier der USA

Die Nachricht sorgte für Aufsehen: Wie die Handelszeitung am 24. April 2013 berichtete, verliess ein prominenter Zürcher Wirtschaftsanwalt seine ebenso prominente Kanzlei in Zürich. Grund dafür ist die Anklage eines New Yorker Staatsanwalts gegen eine schweizerische Bank, die vom genannten Anwalt gegründet worden ist, sowie gegen einen anderen Partner derselben Zürcher Kanzlei.

Durch das Aufsetzen von Offshore-Sitzgesellschaften für Private, was zur Standarddienstleistung für Klienten gehört, geraten nun schweizerische Wirtschaftsanwälte ins Visier der amerikanischen Steuerbehörde. Möglicherweise werden durch das Errichten von solchen Konstrukten amerikanische Gesetze verletzt, was eine Anklage in den USA zur Folge haben kann. Dies selbst dann, wenn solche Gesetze in der Schweiz nicht gelten.

Anwälte sind vom Geldwäschereigesetz (GwG) ausgenommen, solange sie nicht als Finanzintermediäre gelten. Finanzintermediäre sind u.a. gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Die Grenze, ob ein Anwalt nun als Finanzintermediär handelt oder nicht, ist allerdings unscharf. Der Financial Action Task Force (FATF) der OECD genügen die schweizerischen Vorschriften nicht. Sie verlangt, dass die Anwälte in der Schweiz dem GwG unterstellt werden.

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Maira Gall