19.01.2016

Neues Geldwäschereigesetz: Auswirkungen auf den Immobilienhandel

In einem Beitrag auf dem Online-Portal des Hauseigentümerverbandes Schweiz werden die auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzten Neuerungen des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) bezüglich des Immobilienhandels erläutert. Der Immobiliensektor wird zwar nicht als Ganzes dem neuen GwG unterstellt, jedoch sind unter gewissen Umständen auch Transaktionen im Immobiliensektor betroffen.

Eine wichtige Neuerung im GwG besteht darin, dass nicht mehr ausschliesslich Finanzintermediäre (d.h. Banken und ähnliche Unternehmen) darunter fallen, sondern neu auch Händler, d.h. "natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen" (Art. 2 Abs. 1 lit. b GwG). Dabei erscheinen zwei Elemente wichtig: Der "gewerbliche Handel mit Gütern" und die Entgegennahme von Bargeld über CHF 100 000.-. 
Demnach fallen nur diejenigen Personen unter das GwG, die einen Verkauf im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit durchführen und dabei Bargeld im Betrage von über CHF 100'000.- entgegenehmen. Privatpersonen fallen nicht unter das GwG; auch Makler (Art. OR 412 ff.) nicht, da sie mit ihrer Tätigkeit nur die Gelegenheit zum Vertragsabschluss herbeiführen, die Zahlung aber normalerweise direkt vom Käufer zum Verkäufer geht.

Urs Kunz
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Maira Gall