27.07.2016

Anhörung zum FINMA-Rundschreiben „Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG“

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 11. Juli 2016 die Anhörung zur Anpassung des FINMA-Rundschreibens 2011/1 „Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG“ eröffnet (siehe Medienmitteilung). Die Anpassungen sind notwendig, da die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation aufgehoben und in die Geldwäschereiverordnung (GwV; SR 955.01) überführt wurde.

Die GwV gilt für Finanzintermediäre, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. a GwV). Diese Änderung bedingt eine entsprechende Präzisierung im Rundschreiben. Danach ist ein Finanzintermediär in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig, wenn er (i) seinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (Rz 28.2), (ii) in der Schweiz über eine faktische Zweigniederlassung verfügt (Rz 28.3) oder (iii) in der Schweiz Personen beschäftigt, die ihm helfen, finanzintermediäre Geschäfte auszuführen (Rz 28.4).

Die Anhörung dauert bis zum 5. September 2016.

Claude Ehrensperger
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Maira Gall