29.04.2015

Bundesgesetz zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Am 2. April 2015 ist die Referendumsfrist für das Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière abgelaufen (BBl 2014 605). Das Gesetz wird voraussichtlich Mitte 2015 in Kraft treten und hat Änderungen mehrerer Bundesgesetze zum Gegenstand. Nachfolgend werden die Änderungen summarisch aufgeführt:

Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210):
  • Pflicht zur Eintragung von kirchlichen Stiftungen und Familienstiftungen in das Handelsregister.
Obligationenrecht (OR; SR 281.1):
  • Einführung einer Meldepflicht für Erwerber von Inhaberaktien einer nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft.
  • Einführung einer Meldepflicht der wirtschaftlich berechtigten Personen für Aktionäre von Inhaber- und Namenaktien einer nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft, die 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen erreichen oder überschreiten. 
  • Einführung einer Pflicht der Aktiengesellschaft, ein Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie die wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen.
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1):
  • Aufhebung der Pflicht zur Barzahlung bei der Versteigerung beweglicher Sachen (bis zu CHF 100‘000).
  • Zahlungen, die den Betrag von CHF 100‘000 übersteigen, haben über einen dem GwG unterstellten Finanzintermediären zu erfolgen (gilt für bewegliche und unbewegliche Sachen).
Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0):
  • Einführung von qualifizierten Steuervergehen als Vortaten für Geldwäscherei.
  • Aufnahme der qualifizierten Steuervergehen in das Melderecht.
Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStR; SR 313.0):
  • Neufassung des qualifizierten Betrugs in Abgaben- oder Zollangelegenheiten.
Kollektivanlagengesetz (KAG; SR 951.31):
  • Einführung einer Meldepflicht der wirtschaftlich berechtigten Personen für die Unternehmeraktionäre einer nicht börsenkotierten SICAV.
  • Pflicht einer nicht börsenkotierten SICAV, ein Verzeichnis der an den Unternehmeraktien wirtschaftlich Berechtigten zu führen.
Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0):
  • Verschiedene Anpassungen und Änderungen (z.B. Anpassung der Definition der PEP; Zahlung bei Kaufgeschäften; Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person etc.).
Bucheffektengesetz (BEG; SR 957.1):
  • Anpassungen an die Änderungen im OR.

Claude Ehrensperger
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Maira Gall