05.10.2017

Aufsichtsrechtliche Behandlung von Initial Coin Offerings

Die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 29. September 2017 eine Aufsichtsmitteilung betreffend die „Aufsichtsrechtliche Behandlung von Intitial Coin Offerings„ veröffentlicht (siehe auch Medienmitteilung). Gemäss FINMA handelt es sich bei Initial Coin Offerings („ICOs“) um eine digitale Form der öffentlichen Kapitalbeschaffung zu unternehmerischen Zwecken, die ausschliesslich über die Distributed-Ledger- bzw. Blockchain-Technologie erfolgt.

Die FINMA hält in ihrer Aufsichtsmitteilung fest, dass weder international noch in der Schweiz spezifische Vorschriften zu ICOs bestehen, dass ICOs aber unter bestehendes Aufsichtsrecht fallen können.

Nicht unter geltendes Aufsichtsrecht fallen gemäss FINMA folgende ICO-Modelle: „Das Aufnehmen von Geld für eigene Zwecke ohne Zwischenschaltung einer Plattform oder eines Emissionshauses ist grundsätzlich aufsichtsrechtlich unreguliert, wenn keine Rückzahlungspflicht besteht, kein Zahlungsmittel ausgegeben wird und kein Sekundärhandel stattfindet.“

Anders als hiervor beschriebene ICO-Modelle könnten gemäss FINMA hingegen namentlich in den Anwendungsbereich folgender Finanzmarktgesetze fallen:

(i) Geldwäschereigesetz:
findet Anwendung wenn die Schaffung eines Tokens durch den Anbieter eines ICOs (die Geldgeber erhalten bei einem ICO Blockchain-basierte „Coins“ bzw. sog. „Tokens“) eine Ausgabe eines Zahlungsmittels darstellt. In diesem Fall können auch Dritte dem Geldwäschereigesetz unterstellt sein, wenn sie im Sekundärmarkt berufsmässig mit Tokens handeln (z.B. Handelsplattformen);

(ii) Bankengesetz: findet Anwendung wenn der ICO-Betreiber gegenüber den Teilnehmern eine Verbindlichkeit eingeht (Bejahung der Entgegennahme von Publikumseinlagen);

(iii) Börsengesetz: kann Anwendung finden wenn die Token als Effekten qualifizieren (z.B. in Form von Derivaten);

(iv) Kollektivanlagengesetz: kann Anwendung finden wenn die Token als gesammelte Vermögen fremdverwaltet werden.

Die FINMA hält weiter fest, dass ICO-Modelle wahrscheinlich in den Anwendungsbereich von zumindest einem der vorgenannten Finanzmarktgesetze fallen, eine abschliessende aufsichtsrechtliche Beurteilung aber nur im konkreten Einzelfall vorgenommen werden kann. Die FINMA nimmt derzeit Abklärungen in unterschiedlichen Fällen vor.

Claude Ehrensperger
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Maira Gall