Ab 1. Januar 2019 besteht die Möglichkeit, eine sog. Fintech-Bewilligung zu beantragen. Die Fintech-Bewilligung ist eine im Bankengesetz zusätzlich zur herkömmlichen Bankenbewilligung geschaffene neue Bewilligungskategorie mit erleichterten Anforderungen (Personen nach Art. 1b Bankengesetz; SR 952.0). Die erleichterten Anforderungen wurden ebenfalls per 1. Januar 2019 durch Anpassungen weiterer Verordnungen konkretisiert (Bankenverordnung, und FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung). Die Fintech-Bewilligung ist vorgesehen, für Personen, die:
(i) gewerbsmässig Publikumseinlagen von bis zu CHF 100 Mio. entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen; und
(ii) diese Publikumseinlagen weder anlegen noch verzinsen.
Die Fintech-Bewilligung ist zudem an gewisse Bedingungen betreffend Organisation, Risikomanagement, Compliance, Rechnungslegung und Mindestkapital (mind. CHF 300'000 bzw. 3% der Einlagen) gebunden. Vorausgesetzt wird beispielsweise, dass ein Institut mit Fintech-Bewilligung seinen Sitz und seine Geschäftstätigkeit in der Schweiz hat.
Anders als insbesondere unter der Sandbox-Ausnahme, wonach Institute unter bestimmten Voraussetzungen Publikumsgelder bewilligungsfrei in der Höhe von bis zu CHF 1 Mio. entgegennehmen dürfen, darf ein Unternehmen jenseits dieser Schwelle erst nach erfolgter Fintech-Bewilligung durch die FINMA tätig werden.
Die FINMA ist für die Erteilung der Bewilligung zuständig. Zur Erleichterung des Gesuchprozesses veröffentlicht die FINMA eine Wegleitung.
Claude Ehrensperger
(i) gewerbsmässig Publikumseinlagen von bis zu CHF 100 Mio. entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen; und
(ii) diese Publikumseinlagen weder anlegen noch verzinsen.
Die Fintech-Bewilligung ist zudem an gewisse Bedingungen betreffend Organisation, Risikomanagement, Compliance, Rechnungslegung und Mindestkapital (mind. CHF 300'000 bzw. 3% der Einlagen) gebunden. Vorausgesetzt wird beispielsweise, dass ein Institut mit Fintech-Bewilligung seinen Sitz und seine Geschäftstätigkeit in der Schweiz hat.
Anders als insbesondere unter der Sandbox-Ausnahme, wonach Institute unter bestimmten Voraussetzungen Publikumsgelder bewilligungsfrei in der Höhe von bis zu CHF 1 Mio. entgegennehmen dürfen, darf ein Unternehmen jenseits dieser Schwelle erst nach erfolgter Fintech-Bewilligung durch die FINMA tätig werden.
Die FINMA ist für die Erteilung der Bewilligung zuständig. Zur Erleichterung des Gesuchprozesses veröffentlicht die FINMA eine Wegleitung.
Claude Ehrensperger