10.02.2019

FINMA: Fintech-Bewilligung

Ab 1. Januar 2019 besteht die Möglichkeit, eine sog. Fintech-Bewilligung zu beantragen. Die Fintech-Bewilligung ist eine im Bankengesetz zusätzlich zur herkömmlichen Bankenbewilligung geschaffene neue Bewilligungskategorie mit erleichterten Anforderungen (Personen nach Art. 1b Bankengesetz; SR 952.0). Die erleichterten Anforderungen wurden ebenfalls per 1. Januar 2019 durch Anpassungen weiterer Verordnungen konkretisiert (Bankenverordnung, und FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung). Die Fintech-Bewilligung ist vorgesehen, für Personen, die:

(i) gewerbsmässig Publikumseinlagen von bis zu CHF 100 Mio. entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen; und

(ii) diese Publikumseinlagen weder anlegen noch verzinsen.

Die Fintech-Bewilligung ist zudem an gewisse Bedingungen betreffend Organisation, Risikomanagement, Compliance, Rechnungslegung und Mindestkapital (mind. CHF 300'000 bzw. 3% der Einlagen) gebunden. Vorausgesetzt wird beispielsweise, dass ein Institut mit Fintech-Bewilligung seinen Sitz und seine Geschäftstätigkeit in der Schweiz hat.

Anders als insbesondere unter der Sandbox-Ausnahme, wonach Institute unter bestimmten Voraussetzungen Publikumsgelder bewilligungsfrei in der Höhe von bis zu CHF 1 Mio. entgegennehmen dürfen, darf ein Unternehmen jenseits dieser Schwelle erst nach erfolgter Fintech-Bewilligung durch die FINMA tätig werden.

Die FINMA ist für die Erteilung der Bewilligung zuständig. Zur Erleichterung des Gesuchprozesses veröffentlicht die FINMA eine Wegleitung.

Claude Ehrensperger
© LawBlogSwitzerland.ch
Maira Gall