03.05.2013

Schweizer Anwälte im Visier der USA

Die Nachricht sorgte für Aufsehen: Wie die Handelszeitung am 24. April 2013 berichtete, verliess ein prominenter Zürcher Wirtschaftsanwalt seine ebenso prominente Kanzlei in Zürich. Grund dafür ist die Anklage eines New Yorker Staatsanwalts gegen eine schweizerische Bank, die vom genannten Anwalt gegründet worden ist, sowie gegen einen anderen Partner derselben Zürcher Kanzlei.

Durch das Aufsetzen von Offshore-Sitzgesellschaften für Private, was zur Standarddienstleistung für Klienten gehört, geraten nun schweizerische Wirtschaftsanwälte ins Visier der amerikanischen Steuerbehörde. Möglicherweise werden durch das Errichten von solchen Konstrukten amerikanische Gesetze verletzt, was eine Anklage in den USA zur Folge haben kann. Dies selbst dann, wenn solche Gesetze in der Schweiz nicht gelten.

Anwälte sind vom Geldwäschereigesetz (GwG) ausgenommen, solange sie nicht als Finanzintermediäre gelten. Finanzintermediäre sind u.a. gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Die Grenze, ob ein Anwalt nun als Finanzintermediär handelt oder nicht, ist allerdings unscharf. Der Financial Action Task Force (FATF) der OECD genügen die schweizerischen Vorschriften nicht. Sie verlangt, dass die Anwälte in der Schweiz dem GwG unterstellt werden.

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Maira Gall