08.09.2015

Verfassungskonformität des automatischen Informationsaustauschs

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen („SIF“) hat Herrn Prof. René Matteotti beauftragt, die Verfassungskonformität der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten („AIA-Vereinbarung“) sowie des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen („AIA-Gesetz“) zu analysieren. Das Kurzgutachten wurde am 4. September 2015 vom SIF veröffentlicht.

Die Kritiker der AIA-Vorlage vertreten den Standpunkt, die AIA-Vorlage sei verfassungswidrig, da sie das Verhältnismässigkeitsprinzip, insbesondere das Verbot der Beweisausforschung, und die Rechtsweggarantie verletze. Herr Prof. Matteotti gelangt in seinem Kurzgutachten zum Ergebnis, dass die AIA-Vereinbarung und das AIA-Gesetz zwar in die Privatsphäre (Recht der informationellen Selbstbestimmung) eingreifen, sie jedoch die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen von Art. 36 BV für einen Freiheitseingriff erfüllen. Die AIA-Vorlage stellt gemäss Prof. Matteotti insbesondere eine geeignete und erforderliche Massnahme zur Sicherstellung der Steuerkonformität ausländischer Kunden und der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes dar. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der AIA-Vorlage empfiehlt Prof. Matteotti den Bund zu verpflichten, die AIA nur mit Partnerstaaten zu aktivieren, die ein mit den schweizerischen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügendes Datenschutzniveau erreichen. In Bezug auf die Vereinbarkeit der AIA-Vorlage mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV hält das Kurzgutachten fest, dass diese in Bezug auf die Überprüfung des Ordre public, die gemäss Amtshilfeübereinkommen einen Grund zur Verweigerung der Amtshilfe darstellt, eine zwar untergeordnete aber dennoch problematische Rechtsunsicherheit besteht. Diese könnte aber gemäss Prof. Matteotti dadurch behoben werden, dass im AIA-Gesetz oder den Materialien präzisiert wird, dass der Anspruch auf Erlass einer gerichtlich anfechtbaren Verfügung gemäss Art. 25a VwVG vorbehalten bleibt.

Claude Ehrensperger
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Maira Gall