05.06.2013

Plan für das Grundbuch gemäss Art. 732 Abs. 2 ZGB

Gemäss Art. 732 Abs. 2 ZGB ist ein Auszug des Planes für das Grundbuchamt notwendig, wenn die Ausübung einer Dienstbarkeit sich nur auf einen Teil des Grundstücks beschränkt und die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben ist. Es stellte sich die Frage, was genau als "Plan für das Grundbuch" zu gelten habe.

Das Bundesgericht hat nun im Urteil 5A_593/2012 (BGE 138 III 742) die Frage untersucht, ob ein Architektenplan als Plan im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB qualifiziert werden könne. Gestützt auf die Botschaft zur Revision des Sachenrechts hat das Bundesgericht in Erinnerung gerufen, dass kein eigentlicher, vom Geometer ausgestellter und unterzeichneter Plan, wie dies bislang praxisgemäss in verschiedenen Kantonen verlangt wurde, erforderlich ist. Vielmehr genügt ein Auszug aus dem Grundbuchplan, der beispielsweise aus dem Internet heruntergeladen wurde und auf welchem die Grundstücksgrenzen und die Lage der Gebäude sichtbar sind. Die Parteien können die Einzeichnungen im Plan zwar selbst vornehmen, ein privat erstellter Plan (wie in casu der strittige Architektenplan) genügt jedoch den Anforderungen von Art. 732 Abs. 2 ZGB nicht.

In der Praxis bleiben somit dem Grundeigentümer die Kosten eines Geometerplans erspart, wenn er zur Errichtung einer Dienstbarkeit (bspw. einer Leitungsdienstbarkeit oder eines Näherbaurechts) dem Grundbuchamt einen Plan einreichen muss. Im Kanton Bern bspw. genügt ein Grudis-Plan, welcher der Notar rasch zur Verfügung hat, den Anforderungen des Grundbuchamts.

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Maira Gall