05.05.2015

Grundbuchämter des Kantons Bern - Handbuch

Die Grundbuchführung im Kanton Bern ist derzeit daran, ein elektronisches Handbuch für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung zu erstellen.

Seit dem 01. Mai 2015 ist nun der neue, umfangreiche Artikel zum Thema "Stockwerkeigentum" (Ziff. 3.2.2) aufgeschaltet. Damit verbunden ist eine Praxisfestlegung (inkl. Übergangsregelung) der Grundbuchämter des Kantons Bern in Bezug auf "Dachterrassen im Sonderrecht“. Die aus einem Entscheid der Justizdirektion vom 06. Dezember 1972 (BN 1972, S. 66 ff.) hervorgegangene, langjährige bernische Praxis, wonach Dachterrassen zum Sonderrecht geschlagen werden können, wenn sie nur von der betreffenden Wohnung aus zugänglich sind, ist von Bundesrechts wegen unzulässig. In BGE 5A_116/2011 E. 5 (ZBGR 2012, S. 211) hält das Bundesgericht fest, dass Dächer (und somit auch Dachterrassen) nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden können. Es sind keine Räume bzw. Raumeinheiten im Sinn von Art. 712b Abs. 1 ZGB. Vielmehr handelt es sich um elementare Gebäudeteile gemäss Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und damit um gemeinschaftliches Eigentum.

Zusätzlich sind zwei Anpassungen betreffend die Themen "Willensvollstreckung" (Ziff. 3.3.3.1 und 3.3.3.2) und "Miteigentum" (Ziff. 3.2.1.5) vorgenommen worden.

Adrian Mühlematter
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Maira Gall