In der Zeitschrift "Der bernische Notar" (Nr. 3, September 2013, S. 103 ff.) behandelt Professorin Dr. iur. Bettina Hürlimann-Kaup von der Universität Fribourg u.a. die Fragen, wann eine Änderung (und nicht eine Neuerrichtung) einer Dienstbarkeit vorliegt und was eine solche Änderung bzw. eine Neuerrichtung bewirkt.
Bei einer Änderung müssen Rang und Datum der Dienstbarkeit trotz der Modifikation erhalten bleiben. Bei einer Neuerrichtung erhält die Dienstbarkeit ein neues Datum. Dieser Unterschied ist insbesondere im Rahmen der Zwangsverwertung relevant, da bei einer abgeänderten Dienstbarkeit der ursprüngliche Rang der Dienstbarkeit erhalten bleibt und ein Gläubiger eines später (aber vor der Abänderung) errichteten Grundpfandrechts nicht den Doppelaufruf und die Löschung der Dienstbarkeit verlangen kann.
In der Praxis ist insbesondere der Fall einer Umwandlung eines ausschliesslichen Parkplatzrechts von einer übertragbaren Personaldienstbarkeit in eine Grunddienstbarkeit relevant. Bei Beginn einer Überbauung (mit bspw. Aussenparkplätzen) ist oft noch unklar, welcher Parkplatz welcher Wohnung zugewiesen wird. Der zukünftige Stockwerk-Eigentümer soll seinen Parkplatz selber wählen können, was die Verkaufschancen erhöht. Mittels Ausgestaltung des Parkplatzrechts in eine übertragbare Personaldienstbarkeit kann der gewünschte Parkplatz vom Bauherrn an den neuen Eigentümer übertragen und dann gleich (oder auch später) fest mit der Wohnung verbunden werden durch Änderung in eine Grunddienstbarkeit. Bis anhin wurde dies von den Grundbuchämtern des Kantons Bern als Änderung akzeptiert. Nach Auffassung von Prof. Dr. iur. Hürlimann ist dies aber keine Änderung einer Dienstbarkeit mehr, sondern eine Neuerrichtung mit entsprechenden Konsequenzen: Löschung alter Personaldienstbarkeit und neuer Rang für Grunddienstbarkeit; Notwendigkeit der Zustimmung anderer Stockwerkeigentümer zur Umwandlung in eine Grunddienstbarkeit (allfällige Mehrbelastung).