08.10.2014

BGE 5A_299/2014: Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bei Stockwerkeigentum

In der Zeitschrift "Hauseigentümer" vom 15. September 2014 wird ein neueres Urteil des Bundesgerichts (5A_299/2014) besprochen. In casu beantragte ein Gartenbauunternehmer die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf den Stammgrundstücken und nicht auf den einzelnen Stockwerkeinheiten. Da aber einzelne Stockwerkeinheiten bereits mit Pfandrechten belastet waren, konnte aufgrund von Art. 648 Abs. 3 ZGB das Bauhandwerkerpfandrecht nicht auf den Stammgrundstücken eingetragen werden.

Das erstinstanzliche Gericht wies das Begehren des Unternehmers jedoch nicht ab, sondern verteilte den Betrag selber anteilsmässig auf die einzelnen Stockwerkeinheiten, woraufhin das Grundbuchamt diese Pfandrechte vormerkte. Dagegen wehrten sich die betroffenen Eigentümer und machten Folgendes geltend: Da das Gartenbauunternehmen die Belastung der Gesamtliegenschaft beantragt habe, hätte das Gericht nicht von sich aus die einzelnen Einheiten belasten dürfen. Sowohl das Obergericht wie auch das Bundesgericht stützten diese Argumentation (E. 4).

Dem Unternehmer wurde somit zum Verhängnis, dass das erstinstanzliche Gericht sein Begehren nicht abwies. Bei einer Abweisung hätte der Unternehmer innert der gesetzlichen Frist seinen Antrag auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes erneut stellen können; durch die vom Bundesgericht nun nicht gebilligte eigenmächtige Verteilung des Pfandrechtes durch das erstinstanzliche Gericht ist die Frist bezüglich des Bauhandwerkerpfandrechtes nun abgelaufen.

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Maira Gall