14.05.2013

Vorsicht beim Vorbezug der beruflichen Vorsorge

Ein Versicherter kann von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für den Erwerb von Wohneigentum zum eigenen Bedarf beziehen. Der Vorbezug wird im Grundbuch angemerkt; eine Weiterveräusserung des Wohneigentums ist nur möglich, wenn der vorbezogene Betrag wieder in die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt wird (siehe Art. 30a ff. BVG). 

In diesem Zusammenhang wurde in der Zeitung des Hauseigentümerverbands vom 1. Mai 2013 ein wegleitender Bundesgerichtsentscheid (BGer 9C_782/2011) analysiert: 

Käufer und Verkäuferschaft schlossen einen Kaufvertrag ab, hoben diesen aber später einvernehmlich wieder auf. Die Vorsorgeeinrichtung des Käufers bezahlte jedoch aufgrund des abgeschlossenen Kaufvertrages bereits vor Abschluss des Aufhebungsvertrags einen Betrag von CHF 130'000.- aus der beruflichen Vorsorge des Käufers an die Verkäuferschaft. Über die Verkäuferschaft wurde in der Folge der Konkurs eröffnet, die Rückzahlung des Betrages blieb aus und der Käufer erhielt einen Verlustschein über ca. CHF 125'000.-. 

In der Folge klagte der Käufer gegen die Vorsorgeeinrichtung mit dem Begehren, dass seinem Vorsorgekonto ein Betrag in der Höhe des Verlustscheines wieder gutgeschrieben werde. Das Bundesgericht wies die Klage ab mit der Begründung, dass die Vorsorgeeinrichtung keine Schuld treffe. Der Käufer hatte es unterlassen, sofort nach Vorliegen des Aufhebungsvertrages seiner Vorsorgeeinrichtung eine entsprechende Anzeige zukommen zu lassen. 

Es empfiehlt sich demnach, den Betrag des Vorbezugs auf ein Treuhandkonto bspw. beim verurkundenden Notar einzubezahlen, welcher die Abwicklung überwacht.

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Maira Gall