25.09.2013

Abbruch der Eigentumswohnung

Die Berner Zeitung vom 10. September 2013 behandelt in einem Artikel die Problematik von alten Eigentumswohnungen (Stockwerkeinheiten), welche allenfalls grundlegend erneuert werden müssten.

Ein Stockwerkeigentümer hat an seiner Wohnung ein alleiniges Sonderrecht, gewisse andere Teile des Grundstückes (wie bspw. die Umgebung oder das Dach) sind gemeinschaftlich. Bei alten Gebäuden (Stockwerkeigentum gibt es seit 1965) stellt sich die Frage, ob allenfalls ein Abriss und Neubau realisiert werden muss und wenn ja, wie dieser finanziert werden kann. In Art. 712f Abs. 3 ZGB wird neu zwar die Aufhebung von Stockwerkeigentum thematisiert wenn das Gebäude nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar ist, Auslegungsprobleme sind hier aber vorprogrammiert. Bezüglich der Finanzierung ist es im Weiteren illusorisch zu glauben, dass der geäufnete Erneuerungsfonds ausreichen würde für einen Abriss und Neubau.

Gerade bei Mehrfamilienhäusern mit vielen Stockwerkeigentümern ist die Konsensfindung betreffend der erwähnten Problematik wohl schwierig. Die Alterung von Häusern wird bis anhin gesetzlich eher kaum geregelt, könnte in Zukunft aber zu komplexen Fragestellungen führen und Stockwerkeigentümer wie auch Banken (als Hypothekargläubiger) betreffen.

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Maira Gall