Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Friedrich) untersagt im Ausland ansässigen Personen, nicht selbst genutztes Wohneigentum und Ferienwohnungen ausserhalb der vom Kanton bestimmten Fremdenverkehrsorte zu erwerben. In Kraft getreten war das Gesetz 1983. Es sollte die Überfremdung des Schweizer Bodens eindämmen. Seither erfuhr das Instrument zahlreiche Lockerungen.
Laut Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 13.11.2013 möchte der Bundesrat die Lex Friedrich nach anfänglich anderslautender Meinung beibehalten. In der am 13.11.2013 veröffentlichten Zusatzbotschaft beantragt nun der Bundesrat das Parlament, auf die Aufhebung der Lex Friedrich zu verzichten, da dieses Gesetz derzeit das einzige Instrument sei, die Nachfrage auf dem schweizerischen Immobilienmarkt zu dämpfen und damit negative volkswirtschaftliche Folgen zu verhindern. Im Jahre 2007 hatte sich der Bundesrat noch für die Aufhebung der Lex Friedrich ausgesprochen. Um negative Auswirkungen im Ferienwohnungsbau zu vermeiden, sah er gleichzeitig flankierende raumplanerische Massnahmen vor. Im Jahr 2008 wies das Parlament jedoch die Aufhebungsvorlage zur Überarbeitung an den Bundesrat zurück. Seither hat sich die Situation wesentlich verändert. Immobilien sind von Wertanlagen zu Ertragsanlagen geworden. Auch die Zuwanderung von ausländischen Staatsangehörigen hat die Nachfrage nach Immobilien stark erhöht. Auf der anderen Seite hat die Annahme der Zweitwohnungsinitiative zu einer gewissen Immobilienverknappung geführt. Zudem ist als Folge der Finanzkrise von 2008 das Interesse an Investitionen stark gestiegen. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass nach einer Aufhebung der Lex Friedrich viel ausländisches Kapital in Schweizer Immobilien fliessen würde.
Der Bundesrat befürworte zwar die Beibehaltung der Lex Friedrich, räumt jedoch ein, dass damit nicht alle Probleme gelöst seien. Man dürfe mit dem Entscheid nicht zu viele Hoffnungen verbinden.