In Ergänzung zum Beitrag über Genugtuungsansprüche eines Konkubinatspartners gemäss Art. 47 OR vom 16. Mai 2013 wird im Folgenden auf den Begriff des Konkubinats bzw. des stabilen Konkubinats und dessen Auswirkungen eingegangen.
Das Konkubinat im Allgemeinen
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bzw. das Konkubinat, wird im schweizerischen Recht nicht definiert. Als allgemeine Umschreibung wird häufig von einer permanenten Tisch-, Bett- und Wohngemeinschaft gesprochen, die jederzeit wieder aufgelöst werden kann (vgl. BGE 109 II 16).
Im Vergleich zur Ehe existieren wesentliche Unterschiede: beispielsweise gibt es bei der Auflösung eines Konkubinats keine Ansprüche auf Unterhaltszahlungen. Zudem ist der Konkubinatspartner nicht gesetzlicher Erbe und wird – für den Fall, dass er als solcher eingesetzt wird – durch die Erbschaftssteuer erheblich belastet, da sich diese in den meisten Fällen nach dem Verwandtschaftsgrad richtet (nahe Verwandte werden bevorzugt besteuert). Hingegen gibt es eine Begünstigung bei Einkommensteuern, weil Konkubinatspartner wie Alleinstehende besteuert werden. Bei der Auflösung eines Konkubinats sind analog die Regeln der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) anzuwenden.
Allfällige Unklarheiten betreffend Inventar, Neuanschaffungen bzw. gemeinsame Ausgaben, Schulden, Mietvertrag und Konkubinatsauflösung können in einem Konkubinatsvertrag im Voraus geregelt werden.
Das stabile Konkubinat
Damit von einem stabilen Konkubinat gesprochen werden kann, braucht es jedoch mehr als eine Tisch-, Bett- oder Wohngemeinschaft. In der Regel muss noch eine bestimmte zeitliche Dauer vorliegen, in welcher das Konkubinat besteht. Im Entscheid BGE 138 III 157 E. 2.3.3. (m.w.H.) hat das Bundesgericht einige Beispiele aus der Praxis aufgegriffen, die sich u.a. zur zeitlichen Dauer eines stabilen Konkubinats äussern:
- Im Bereich des Scheidungsrechts bzw. des Familienrechts, liegt ein stabiles Konkubinat nach drei Jahren vor. Der nacheheliche Unterhalt an den Ex-Partner kann dann zumindest temporär eingestellt werden.
- Im Bereich des Sozialversicherungsrechts genügt bereits eine Dauer von zwei Jahren. Auf ein stabiles Konkubinat wird zudem geschlossen, wenn unverheiratete Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Die Leistungen der Sozialhilfe können dann u.U. gekürzt oder gar gestrichen werden.
- Im Ausländerrecht konnte sich ein seit drei Jahren zusammenlebendes, unverheiratetes Paar nicht auf das Recht auf Achtung des „Familienlebens“ gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen.
- Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG sieht u.a. vor, dass die Person, welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, von dessen Vorsorgeeinrichtung begünstigt werden kann. Das Bundesgericht hat dieses Erfordernis gemildert und präzisierte, dass eine ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft nicht notwendig ist um das Kriterium der Lebensgemeinschaft im Sinne des BVG zu erfüllen.