Gemäss einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz (BJ) steht künftig die Möglichkeit der Stiefkindadoption nicht mehr nur Ehepaaren, sondern auch Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft offen.
Das revidierte Adoptionsrecht wurde durch den Bundesrat per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Mit der Revision werden auch die Adoptionsvoraussetzungen flexibilisiert und das Adoptionsgeheimnis gelockert. Weiterhin nicht erlaubt ist hingegen die gemeinschaftliche Adoption fremder Kinder durch gleichgeschlechtliche Paare und Paare in einer faktischen Lebensgemeinschaft.
Im Weiteren werden auch die allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen flexibilisiert sowie das Mindestalter adoptionswilliger Personen auf 28 Jahre und die Mindestdauer der Paarbeziehung auf 3 Jahre gesenkt.
Ferner wird auch das Adoptionsgeheimnis dergestalt gelockert, dass leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und später Informationen über ihr Kind erhalten möchten, künftig dessen Personalien in Erfahrung bringen können unter der Voraussetzung, dass das urteilsfähige Adoptivkind der Bekanntgabe zugestimmt hat. Künftig können zudem Adoptivkinder nicht nur über ihre leiblichen Eltern sondern auch über ihre leiblichen Geschwister und Halbgeschwister Auskunft erhalten, wenn diese volljährig sind und der Bekanntgabe zugestimmt haben.
Urs Kunz
Das revidierte Adoptionsrecht wurde durch den Bundesrat per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Mit der Revision werden auch die Adoptionsvoraussetzungen flexibilisiert und das Adoptionsgeheimnis gelockert. Weiterhin nicht erlaubt ist hingegen die gemeinschaftliche Adoption fremder Kinder durch gleichgeschlechtliche Paare und Paare in einer faktischen Lebensgemeinschaft.
Im Weiteren werden auch die allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen flexibilisiert sowie das Mindestalter adoptionswilliger Personen auf 28 Jahre und die Mindestdauer der Paarbeziehung auf 3 Jahre gesenkt.
Ferner wird auch das Adoptionsgeheimnis dergestalt gelockert, dass leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und später Informationen über ihr Kind erhalten möchten, künftig dessen Personalien in Erfahrung bringen können unter der Voraussetzung, dass das urteilsfähige Adoptivkind der Bekanntgabe zugestimmt hat. Künftig können zudem Adoptivkinder nicht nur über ihre leiblichen Eltern sondern auch über ihre leiblichen Geschwister und Halbgeschwister Auskunft erhalten, wenn diese volljährig sind und der Bekanntgabe zugestimmt haben.
Urs Kunz