30.04.2013

Ab 1. Juli 2013 gelten schärfere Massnahmen gegen Zwangsheirat

Ab 1. Juli 2013 treten neue Massnahmen gegen Zwangsheirat in Kraft. Eine Ehe (oder auch eine eingetragene Partnerschaft), welche unter Zwang geschlossen wurde, ist künftig von Amtes wegen für ungültig zu erklären. 

Gemäss Art. 105 ZGB führen derzeit vier Gründe zu einer Eheungültigkeit von Amtes wegen: Wenn einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits verheiratet ist (Ziff. 1), wenn er im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist (Ziff. 2), wenn die Eheschliessung infolge Verwandtschaft verboten ist (Ziff. 3) und schliesslich wenn eine Scheinehe vorliegt, d.h. die Ehegatten mit der Ehe Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehen wollen (Ziff. 4). 

Ab 1. Juli 2013 ist eine Ehe auch dann von Amtes wegen ungültig, wenn sie nicht aus freiem Willen der Ehegatten geschlossen wurde (neu Ziff. 5) oder wenn einer der Ehegatten noch minderjährig ist (neu Ziff. 6). Letztenfalls wird aber von einer Ungültigkeit abgesehen, sofern die Weiterführung der Ehe den überwiegenden Interessen des minderjährigen Ehegatten entspricht. 

Strafrechtlich war es bisher nur möglich Zwangsehen in Anwendung von Art. 181 StGB (Nötigung) zu sanktionieren. Neu hat der Gesetzgeber die Zwangsehe bzw. die erzwungene eingetragene Partnerschaft mit der Einführung des Art. 181a StGB ausdrücklich unter Strafe gestellt. Das Strafmass beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und ist damit strenger als jenes der Nötigung. Strafbar macht sich gemäss der neuen Bestimmung des StGB auch, wer die Tat im Ausland begeht. Die Zivilstandsbehörden müssen gemäss Art. 43a Abs. 3bis revZGB zwingend Strafanzeige erstatten, wenn sie eine entsprechende Druckausübung feststellen.

Rouven Brigger
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Maira Gall