16.05.2016

BGer 9C_284/2015: Pensionskasse - Begünstigung durch Testament

In seinem Urteil von Ende April 2016 (9C_284/2015) hat das Bundesgericht (BGer) sich zum Thema geäussert, ob und wie bei unverheirateten Paaren eine Begünstigung des überlebenden Partners mittels Testament bezüglich Leistungen der Pensionskasse (PK) des verstorbenen Partners möglich ist. Im zu beurteilenden Fall hinterliess der Verstorbene ein Testament, in welchem er seine Lebenspartnerin als Alleinerbin und Willensvollstreckerin eingesetzt hatte. Die PK des Verstorbenen beschied seiner Lebenspartnerin, dass eine reglementarische Lebenspartnerrente entfalle, weil der Verstorbene zu Lebzeiten das bestehende Konkubinatsverhältnis der PK nicht gemeldet habe. Das Todesfallkapital gelange mangels einer eindeutigen schriftlichen Begünstigungserklärung seitens des Versicherten ebenfalls nicht zur Ausrichtung.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stützte diese Sichtweise (vgl. Urteil vom 16. März 2015; 200 2014 1156) und das BGer wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die gesetzlichen (Art. 18-20 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) und reglementarischen (vgl. Art. 20a BVG) Ansprüche der Hinterbliebenen aus beruflicher Vorsorge stehen nach der Rechtsprechung vollständig ausserhalb des Erbrechts. Trotz Fehlen eines erbrechtlichen Bezugs der berufsvorsorgerechtlichen Hinterlassenenleistungen kann eine entsprechende Begünstigungserklärung auch im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen.

Die in einem Testament verbalisierte Willenserklärung, den Lebenspartner hinsichtlich der reglementarischen Hinterlassenenleistungen zu begünstigen, bedarf indessen eines ausdrücklichen Hinweises auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Letztwillige Verfügungen, mit denen - wie hier - die Lebenspartnerin des Versicherten (bloss) als Erbin eingesetzt wird, lassen nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen, selbst dann nicht, wenn die Partnerin zur Alleinerbin bestimmt wird.

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Maira Gall