11.12.2014

Anpassung des Adoptionsrechts an die neuen Familienformen

Gemäss Medienmitteilung vom 28. November 2014 will der Bundesrat das Adoptionsrecht den neuen gesellschaftlichen Wertvorstellungen anpassen und hat eine entsprechende Botschaft verabschiedet. 

Nach geltendem Recht (Art. 264 ff. ZGB) können nur verheiratete Personen das Kind ihres Ehegatten oder fremde Kinder adoptieren. Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels – 2012 lebten in über 25‘000 Haushalten Stiefkinder in faktischen Lebensgemeinschaften – haben sich die gelebten Familienformen verändert. Diesem Wandel will der Bundesrat nun Rechnung tragen.

Neu soll die Stiefkindadoption nicht mehr nur durch verheiratete Paare möglich sein, sondern auch Paaren in eingetragener Partnerschaft, bzw. Paaren, welche in einer faktischen Lebensgemeinschaft leben, offen stehen (vgl. nArt. 264c Abs. 1 ZGB). Dadurch können Ungleichhandlungen beseitigt und die Beziehung zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil rechtlich abgesichert werden. Das Stiefkind soll auch bei diesen Paaren vollständig in die Familie integriert und Vorkehrungen bei einem allfälligen Tod des leiblichen Elternteils getroffen werden können – so wie es bereits bei Adoptionen durch Ehepaare der Fall ist.

In einem weiteren Schritt sollen die Adoptionsvoraussetzungen gesenkt werden. So soll das Mindestalter adoptionswilliger Personen von bisher 35 auf 28 und die Mindestdauer der Paarbeziehung von 5 auf 3 Jahre gesenkt werden, wobei die Dauer des gemeinsamen Haushaltes ausschlaggebend ist. Zudem schlägt der Bundesrat eine Flexibilisierung gewisser Adoptionsvoraussetzungen vor, von denen abgewichen werden kann, wenn das Kindeswohl dies verlangt. Dazu gehört beispielsweise die Abweichung vom Mindestalter.

Auch bezüglich des Adoptionsgeheimnisses beabsichtigt der Bundesrat Lockerungen. So sollen beispielsweise leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und später das Kind suchen oder Informationen über ihr Kind erhalten möchten, dessen Personalien in Erfahrung bringen können - vorausgesetzt, das volljährige oder zumindest urteilsfähige Adoptivkind hat der Bekanntgabe zugestimmt (nArt. 268b und 268c ZGB). Ist das Kind minderjährig, so muss zusätzlich die Zustimmung seiner Adoptiveltern vorliegen. Demgegenüber steht dem adoptierten Kind heute schon ein absoluter Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung zu, ohne dass die leiblichen Eltern der Bekanntgabe der Informationen vorgängig zustimmen müssen. Entsprechende Gesuche soll dabei jene kantonale Behörde beurteilen, die auch für das Adoptionsverfahren zuständig ist.

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Maira Gall