21.02.2014

Keine Begünstigung durch die Pensionskasse beim Tod des Konkubinatspartners (NZZ vom 11.02.2014, BGE 9C_522/2013)

In BGE 9C_522/2013 hatte das BGer Folgendes zu beurteilen: Der Verstorbene hinterliess seine Mutter und seine Lebensgefährtin (nachfolgend Beschwerdeführerin). Die Mutter ihrerseits hat die Erbschaft ausgeschlagen. Da Leistungen aus der beruflichen Vorsorge nicht Bestandteil des Nachlasses bilden (vgl. BGE 129 III 305) wurde die Mutter gemäss dem Vorsorgereglement der Sammelstiftung trotzdem durch die Pensionskasse begünstigt. Die Beschwerdeführerin, welche vom Verstorbenen gegenüber der Pensionskasse als begünstigte Person angegeben wurde, erhielt hingegen nichts. Dagegen erhob sie beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit.

Gemäss Bundesgericht stand die Frage im Zentrum, ob die Beschwerdeführerin als frühere Lebenspartnerin des Verstorbenen ein eigenes Recht auf das Todesfallkapital habe. Als unbestritten galt, dass die eheähnliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verstorbenen weniger als fünf Jahre gedauert habe und keine gemeinsamen Kinder vorhanden seien. Streitig und zu prüfen sei daher einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin vom Verstorbenen "in erheblichem Masse unterstützt worden sei", wie das gemäss Ziff. 4.5.7. im Vorsorgereglement der Sammelstiftung vita (S. 11) vorgeschrieben sei.

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin während 22 Monaten durch den Verstorbenen finanziell unterstützt worden sei. Fraglich war indes, ob diese Dauer genüge. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis zum stabilen Konkubinat (vgl. Beitrag lawbolgswitzerland.ch vom 25.05.2013) führten die Richter aus, dass im Bereich der Sozialhilfe ein Konkubinat von mindestens zwei Jahren Dauer bereits für stabil gehalten werde, im Scheidungsrecht hingegen erst nach drei Jahren. Im vorliegenden Fall wurde offengelassen, ob die sozialhilfe- oder scheidungsrechtliche Betrachtung vorzuziehen sei, denn in jedem Fall sei von einer Unterstützungsdauer von mindestens zwei Jahren auszugehen. Da vorliegenden bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, müsse ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf das Todesfallkapital des Verstorbenen verneint werden. 

Rouven Brigger
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Maira Gall