Staatsverträge
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08.12.2019

Bundesrat: Botschaft zur Datenschutzkonvention des Europarats (Konvention Nr. 108) verabschiedet

Das „Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten“ (kurz: Datenschutzkonvention oder Konvention Nr. 108) ist ein völkerrechtlicher Vertag. Damit verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Sicherstellung eines einheitlichen Datenschutzniveaus insbesondere beim grenzüberschreitenden Austausch von Personendaten.

Die erste Fassung der Datenschutzkonvention ist 1985 in Kraft getreten und wurde in der Schweiz am 2. Oktober 1997 ratifiziert. Zwischenzeitlich wurde die Datenschutzkonvention erneuert; das Änderungsprotokoll liegt seit dem 10. Oktober 2018 zur Unterzeichnung auf und beinhaltet u.a. folgende, neue Vorgaben: Meldung gewisser Datenschutzverletzungen, zusätzliche Informationspflichten, Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (in bestimmten Fällen), den Ausbau einzelner Betroffenenrechte z.B. bei automatisierten Einzelentscheidungen sowie eine Anpassung des Sanktions- und Rechtsmittelsystems. Eine detaillierte Gegenüberstellung der wichtigsten Datenschutzerlasse (inkl. E-DSG, EU DSGVO, Datenschutzkonvention etc.) hat das Bundesamt für Justiz bereits im September 2019 veröffentlicht.

Der Bundesrat hat nun an seiner Sitzung vom 6. Dezember 2019 die Botschaft über de Genehmigung des Änderungsprotokolls verabschiedet. Für die Ratifikation ist noch die Zustimmung des Parlaments erforderlich.

Schliesslich ist die Ratifikation des Änderungsprotokolls auch im Hinblick auf die anstehende Angemessenheitsprüfung des schweizerischen Datenschutzniveaus durch die EU von grosser Wichtigkeit: „Die EU berücksichtigt bei ihrem Entscheid jeweils, ob die entsprechenden Drittstaaten der Konvention beigetreten sind.“

Michal Cichocki

18.12.2017

Privacy Shield: Neuste Entwicklungen

Gemäss der EU-Kommission und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) verfügen die USA über kein angemessenes Datenschutzniveau. Folglich dürfen Personendaten nicht ohne Weiteres in die USA bekanntgegeben (d.h. Datenexport und -zugriff) werden.

Unternehmen, die sich nach Massgabe des EU-U.S. bzw. Swiss-U.S. Privacy Shield Frameworks zertifizieren lassen, können Personendaten aus der EU bzw. aus der Schweiz „empfangen“. Diesfalls wird für das konkrete Unternehmen ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA gewährleistet. Aus diesem Grund sind sowohl der Datenexport aus der EU bzw. der Schweiz in die USA als auch der Zugriff auf Personendaten aus den USA in die EU bzw. Schweiz zulässig.

Im Zusammenhang mit dem Privacy Shield gab es in letzter Zeit folgende Entwicklungen:

(i) Die Art.-29-Datenschutzgruppe (WP29) veröffentlichte mit Datum vom 28. November 2017 ihre Opinion zum „EU – U.S. Privacy Shield – First annual Joint Review“.

(ii) Der EUGH entschied per Beschluss vom 22. November 2017, die Nichtigkeitsklage der Digital Rights Ireland gegen das EU-U.S. Privacy Shield sei mangels Aktivlegitimation der Klägerin unzulässig.

(iii) Die erstmalige Prüfung des EU-U.S. Privacy Shields durch die EU-Kommission fiel mit Bericht vom 18. Oktober 2017 positiv aus. 

22.10.2017

Inkraftsetzung von ALBAG und ALBA-Vereinbarung

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2017 beschlossen, das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG) auf den 1. Dezember 2017 und die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung) ebenfalls im Dezember in Kraft zu setzen (siehe Medienmitteilung). Des Weiteren hat der Bundesrat die Länderliste für den Austausch länderbezogener Berichte festgelegt. Es sind dies sämtliche Signatarstaaten der ALBA-Vereinbarung und alle Mitgliedstaaten des Inclusive Framework on BEPS.

Multinationale Unternehmen in der Schweiz werden damit verpflichtet, ab dem Steuerjahr 2018 erstmals einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und die Schweiz und ihre Partnerstaaten werden diese ab 2020 austauschen. Dabei ist zu beachten, dass die ALBA-Vereinbarung zwischen der Schweiz und einem anderen Staat erst anwendbar wird, wenn auch dieser die Schweiz auf seiner Länderliste aufgeführt hat.

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2017 schliesslich noch eine Erklärung zum Amtshilfeübereinkommen verabschiedet, mit welcher das Amtshilfeübereinkommen, eingeschränkt auf den Austausch freiwillig eingereichter länderbezogener Berichte, für die Steuerjahre 2016 und 2017 für anwendbar erklärt wird.

Claude Ehrensperger

27.08.2017

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) veröffentlicht Leitfaden zum Swiss-US Privacy Shield und eine Stellungnahme für mehr Transparenz beim Outsourcing im medizinischen Bereich

Swiss-US Privacy Shield
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) veröffentlichte am 24. August 2017 einen Leitfaden zum Swiss-US Privacy Shield. Der Leitfaden ("praktische Broschüre zum Swiss-US Privacy Shield") ist in drei Teile gegliedert und soll "einfach und verständlich" über folgende Themenbereiche informieren:

(i) Verpflichtungen der für Privacy Shield zertifizierten Unternehmen und Rechte der betroffenen Personen.

(ii) Wie kann Beschwerde gegen ein für Privacy Shield zertifiziertes Unternehmen erhoben werden?

(iii) Die Ombudsstelle: Anlaufstelle für Beschwerden betreffend Personendatenbearbeitungen durch US Behörden.

Weitere Informationen zur Bekanntgabe von Personendaten in die USA sind auf der Webseite des EDÖB abrufbar.

Mehr Transparenz beim Outsourcing im medizinischen Bereich
Am 17. August 2017 wurde auf der Webseite des EDÖB eine Stellungnahme aufgeschaltet, wonach mehr Transparenz beim Outsourcing im medizinischen Bereich, insbesondere bei der Rechnungsstellung, gefordert wird. Der EDÖB hält hierzu u.a. Folgendes fest:

"(...) Damit die Privatsphäre des Patienten dabei geschützt bleibt, ist es wichtig, dass die Anbieter die Daten nur zu den angegebenen Zwecken bearbeiten. Auch müssen sie klar informieren, was mit den Daten der Patienten geschieht, nachdem sie vom Arzt bzw. der Ärztin übermittelt wurden.
Wie der EDÖB feststellte, besteht in dieser Hinsicht Verbesserungsbedarf. Um die Transparenz für die Patienten zu erhöhen, forderte er deshalb diese Woche die betroffenen Anbieter schriftlich dazu auf, die mustervertraglichen Bestimmungen, welche sich auf die Bearbeitung der Patientendaten beziehen, zusammen mit den aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Bearbeitungsreglementen zu publizieren (...)".

In diesem Zusammenhang verweist der EDÖB auf Ziff. 1.5.3 seines aktuellen Tätigkeitsberichts.

Michal Cichocki

28.01.2017

28. Januar 2017: 11. Europäischer Datenschutztag / Data Privacy Day

2017 jährt sich der Europäische Datenschutztag zum elften Mal. Er wurde auf Initiative des Europarates ins Leben gerufen und wird jeweils am 28. Januar gefeiert. Dieses Datum wurde gewählt, da am 28. Januar 1981 die Europarats-Konvention Nr. 108 („Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten“) zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Ausserhalb Europas ist der Datenschutztag als „Data Privacy Day“ bekannt.

Im Vorfeld des diesjährigen Europäischen Datenschutztags haben Behörden sowie Private verschiedene Kampagnen zur Sensibilisierung für Datenschutz und Privatsphäre organisiert.

In diesem Zusammenhang hat bspw. der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) eine Medienmitteilung sowie einen Blogbeitrag veröffentlicht, um Bürger auf die Datenschutzrisiken der Videoüberwachung hinzuweisen.

Ausserdem hat der beratende Ausschuss der Europarats-Konvention Nr. 108 Guidelines für einen datenschutzkonformen Umgang mit Big Data publiziert ("Guidelines on the protection of individuals with regard to the processing of personal data in a world of Big Data").

Michal Cichocki

21.12.2016

Vorentwurf zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes (VE-DSG) veröffentlicht

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Dezember 2016 den Vorentwurf zu einer Totalrevision des Datenschutzgesetzes (VE-DSG) veröffentlicht und in die Vernehmlassung geschickt.

Gemäss Medienmitteilung will der Bundesrat u.a. die (i) Transparenz bei Datenbearbeitungen erhöhen, (ii) Informationspflichten der Datenbearbeiter ausweiten, (iii) das Auskunftsrecht der betroffenen Personen präzisieren, (iv) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) mehr Kompetenzen verleihen (bspw. Erlass und Genehmigung von "Empfehlungen der Guten Praxis" zur Konkretisierung von Datenschutzvorschriften oder die Befugnis, Verstösse gegen Datenschutzvorschriften zu untersuchen sowie entsprechende Verfügungen zu erlassen). (v) Ferner sollen die Strafbestimmungen verschärft werden (Bussen bis CHF 500'000.-). (vi) Der VE-DSG berücksichtigt ebenfalls die jüngsten Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes in der EU und beim Europarat.

Zusätzlich zum VE-DSG wurden die nachfolgenden Materialien veröffentlicht:
- Erläuternder Bericht
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU
- Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) zur Revision des eidg. Datenschutzgesetzes (DSG)

Die Vernehmlassung dauert bis 4. April 2017.

Michal Cichocki

31.05.2016

Europäischer Datenschutzbeauftragter veröffentlicht Stellungnahme zum EU-U.S. Privacy Shield

Am 30. Mai 2016 veröffentlichte der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) eine Pressemitteilung samt Stellungnahme zum Entwurf der EU-U.S. Privacy Shield Regelung („Opinion 4/2016 - Opinion on the EU-U.S. Privacy Shield draft adequacy decision“).

Der EDSB hält darin u.a. fest, dass wesentliche Verbesserungen ("significant improvements") notwendig seien, sofern die EU-Kommission die EU-U.S. Privacy Shield Regelung verabschieden wolle; dabei geht der EDSB u.a. auf Verbesserungen bei Schutzmechanismen für Datenschutzrechte, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie auf die Selbstzertifizierung als kurzfristige Lösung ein.

Ferner gibt der EDSB Empfehlungen zu folgenden Themenbereichen im Zusammenhang mit dem EU-U.S. Privacy Shield ab:

1. Main recommendations
i) Integrating all main data protection principles
ii) Limiting derogations
iii) Improving redress and oversight mechanisms

2. Additional recommendations
i) Provisions on transfers for commercial purposes
 
   a) Fully integrating the data minimisation and data retention principles
   b) Adding safeguards as regards automated processing
   c) Clarifying the purpose limitation principle
   d) Limiting exceptions
   e) Improving redress and oversight
ii) Recommendations regarding access by U.S. authorities
iii) Assessing the impact of other relevant statutes and rules
iv) A meaningful review
v) Interaction with the GDPR

Als Schlussfolgerung hält der EDSB Folgendes fest: „The EDPS welcomes the efforts shown by the parties to find a solution for transfers of personal data from the EU to the U.S. for commercial purposes under a system of self-certification. However, robust improvements are needed in order to achieve a solid framework, stable in the long term“.

NB Mitte April 2016 veröffentlichte die Art.-29-Datenschutzgruppe (WP29) eine "Opinion" sowie ein "Statement" zum EU-U.S. Privacy Shield.

Michal Cichocki

26.05.2016

EU-Parlament: Geplanter EU-U.S. Privacy Shield „verbesserungswürdig“

Gemäss Medienmitteilung vom 26. Mai 2016 ist das EU-Parlament der Auffassung, dass die EU-Kommission die Verhandlungen mit den USA zur EU-U.S. Privacy Shield Regelung „fortführen“ sollte, „um auf weitere Verbesserungen bei der vorgeschlagenen Datenschutzschild-Regelung angesichts ihrer „derzeitigen Mängel“ zu drängen“ (vgl. Entschliessungsantrag 2016/2727(RSP)).

Konkret beziehen sich die genannten Mängel u.a. auf folgende Punkte:

(i) „Zugang der US-Behörden zu Daten, die unter der Datenschutzschild-Regelung übertragen werden sollen“.

(ii) „Die mögliche Sammelerhebung von Daten, die in manchen Fällen nicht den Kriterien der „Erforderlichkeit“ und „Verhältnismässigkeit“ entspricht, die in der EU-Grundrechtecharta festgelegt sind“.

(iii) Der US-Ombudsmann verfüge „nicht über die erforderliche Unabhängigkeit“ und sei „nicht mit den geeigneten Befugnissen für eine wirksame Ausübung und Durchsetzung“ seiner Aufgaben ausgestattet.

(iv) Das Rechtsbehelfsverfahren sei zu komplex und sollte benutzerfreundlicher sowie effizienter gestaltet werden. 

27.04.2016

Revision der Steueramtshilfeverordnung: Vernehmlassungsverfahren eröffnet

Gemäss Medienmitteilung vom 20. April 2016 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV; SR 651.11) eröffnet. Die Schweiz hat bereits am 15. Oktober 2013 das multilaterale Übereinkommen des Europarats und der OECD über die Amtshilfeübereinkommen unterzeichnet. Die Eidgenössischen Räte haben der Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens am 18. Dezember 2015 zugestimmt. Die Referendumsfrist läuft zurzeit noch.

Das Amtshilfeübereinkommen wurde bisher von 79 Staaten unterzeichnet. Die aktuelle Liste der Unterzeichnerstaaten kann hier auf der Website der OECD abgerufen werden. Mit dem Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen führt auch die Schweiz u.a. die staatsvertragliche Grundlage für den spontanen Informationsaustausch in Steuersachen auf internationaler Ebene ein. Der spontane Informationsaustausch schliesst auch den Austausch von Steuervorbescheiden (Rulings) mit ein. Gemäss aktueller Planung soll die revidierte Verordnung per 1. Januar 2017 in Kraft treten. Der spontane Informationsaustausch der Schweiz, gestützt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen, soll danach ab 1. Januar 2018 stattfinden und Steuerperioden ab diesem Datum betreffen. Steuervorbescheide welche vor dem 1. Januar 2010 erteilt wurden, sollen vom spontanen Informationsaustausch ausgeschlossen sein. 

24.04.2016

Art.-29-Datenschutzgruppe (WP29): Opinion und Statement zum EU-U.S. Privacy Shield veröffentlicht

Die Art.-29-Datenschutzgruppe (WP29) veröffentlichte Mitte April 2016 zwei Dokumente zur draft adequacy decision (Adäquanzerklärung/Angemessenheitsbeschluss) der EU-Kommission zum EU-U.S. Privacy Shield: (a) „Opinion 01/2016 on the EU-U.S. Privacy Shield draft adequacy decision“ sowie (b) „Statement of the article 29 working party on the opinion on the EU-U.S. Privacy Shield“.

Die Kernaussagen der WP29 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(i) Im Vergleich zum U.S.-EU Safe Harbor Framework bewirke die EU-U.S. Privacy Shield Regelung grundsätzlich wesentliche Verbesserungen.

(ii) Die EU-U.S. Privacy Shield Regelung setze sich aus zahlreichen Dokumenten zusammen, weswegen sie unübersichtlich sei; die darin vorgesehenen Prinzipien sowie Garantien seien folglich schwer auffindbar und zum Teil widersprüchlich.

(iii) Umfang und Terminologie der EU-U.S. Privacy Shield Regelung müssen mit der Datenschutzgesetzgebung der EU in Übereinstimmung gebracht werden.

(iv) Die EU-U.S. Privacy Shield Regelung müsse 2018, d.h. mit dem Inkrafttreten der EU Datenschutz-Grundverordnung, einer Überprüfung unterzogen werden.

(v) Gewisse datenschutzrechtliche Grundprinzipien der EU seien in der EU-U.S. Privacy Shield Regelung nicht bzw. nicht ausreichend umgesetzt worden. Die WP29 erwähnt in diesem Zusammenhang die (a) Zweckbindung, die (b) Dauer der Aufbewahrung bzw. Löschung von Personendaten sowie (c) „den Schutz vor allein auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung“.

(vi) Die neuen Beschwerdemöglichkeiten könnten für EU-Staatsangehörige zu komplex und damit wirkungslos sein; die diesbezüglichen Verfahren müssen verständlicher dargelegt werden.

(vii) Die Schaffung einer Ombudsstelle für Beschwerden gegen Zugriffe durch Nachrichtendienste werde grundsätzlich begrüsst. Die WP29 äussert jedoch Zweifel an der Unabhängigkeit sowie der Wirksamkeit dieser Ombudsstelle.

(viii) Aufgrund der offengelegten Angaben könne die Möglichkeit eines unverhältnismässigen Zugriffs durch US-Behörden auf aus der EU bekanntgegebene Personendaten weiterhin nicht bzw. nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für einen solchen Zugriff müssen klarer geregelt werden.

(ix) Im Ergebnis fordert die WP29 die EU-Kommission auf, den oben genannten Bedenken zur EU-U.S. Privacy Shield Regelung Rechnung zu tragen und die verlangten Klärungen bzw. Nachbesserungen sicherzustellen.

Michal Cichocki

23.01.2016

Einführung des AIA mit weiteren Ländern geplant

Die Schweiz hat mit weiteren Ländern Erklärungen zur Einführung des gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs (AIA) in Steuersachen unterzeichnet (vgl. Mitteilung der ESTV). Es handelt sich dabei um Island, Norwegen und die der britischen Krone unterstellten Gebiete Jersey, Guernsey sowie der Isle of Man. Es ist geplant, dass die Steuerbehörden der Schweiz und der genannten Länder ab 2017 Steuerdaten gemäss dem globalen Standard für den AIA erheben werden und diese ab 2018 untereinander austauschen.

Voraussetzung für den Austausch der Daten ist jedoch die Schaffung der nötigen Rechtsgrundlagen in den verschiedenen Ländern. Die Schweiz hat zuvor schon mit Australien eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Ausserdem wurde mit der EU ein Abkommen über die Einführung des AIA abgeschlossen (vgl. Lawblogswitzerland.ch vom 30.03.2015).

Der AIA stützt sich rechtlich auf die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement MCAA). Das MCAA basiert auf dem von der OECD entwickelten internationalen Standard zum Informationsaustausch. Fast 100 Staaten haben sich bereits zur Übernahme des Standards bekannt.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wurde vom Bundesrat ermächtigt, nach den Unterzeichnungen mit den verschiedenen Ländern die Vernehmlassung zur Einführung des AIA mit den weiteren Ländern zu eröffnen. Die entsprechenden Bundesbeschlüsse werden danach den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt.

Leonhard Scheer

30.05.2015

Abkommen für automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Brüssel unterzeichnet

Gemäss Medienmitteilung vom 27. Mai 2015 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum Abkommen mit der EU über den automatischen Informationsaustausch (AIA) eröffnet. Das Abkommen wurde zuvor von Staatssekretär Jacques de Watteville sowie vom lettischen Finanzminister Jānis Reirs als Vertreter der EU-Präsidentschaft und EU-Kommissar Pierre Moscovici in Brüssel unterzeichnet. Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Ein Jahr später, d.h. ab dem Jahr 2018 sollen die ersten Daten ausgetauscht werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die relevanten Genehmigungsverfahren in der Schweiz und in der EU rechtzeitig abgeschlossen werden. Gemäss Mitteilug reihen sich die Bestrebungen in die Finanzmarktpolitik des Bundesrates ein und haben die international konforme Besteuerung zum Ziel.

„Formell ist das unterzeichnete Abkommen ein Änderungsprotokoll, welches das seit 2005 bestehende Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz – EU ersetzt, jedoch die bestehende Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen übernimmt.“ Die Vernehmlassung, welche bis zum 17. September 2015 läuft, gewährt den interessierten Kreisen die Möglichkeit, Stellung zum AIA-Abkommen mit der EU zu beziehen. Nach Ablauf der Vernehmlassung, wird der Bundesrat den Eidgenössischen Räten das Abkommen mit einer Botschaft zur Genehmigung unterbreiten. Gleichzeitig laufen bereits die Arbeiten für die gesetzlichen Grundlagen für den AIA mit dem Ausland.

Leonhard Scheer

30.03.2015

Schweiz und EU paraphieren Abkommen für den AIA in Steuersachen

Die Schweiz und die EU haben am 19. März 2015 in Brüssel ein Abkommen zur Einführung des globalen Standards für den AIA in Steuersachen paraphiert. In einer gemeinsamen Erklärung haben die Vertragsparteien festgehalten, dass ein Inkrafttreten des Abkommens ab dem 1. Januar 2017 angestrebt wird, dies entspricht auch der Erklärung des Bundesrates. Gemäss dem Verhandlungsmandat des Bundesrates strebt die Schweiz auch den AIA mit den USA und weiteren Ländern an. In der entsprechenden Mitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) heisst es weiter:

„Das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (AIA) in Steuersachen ersetzt das seit 2005 geltende Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU und gilt für alle 28 EU-Mitgliedländer. Der globale AIA-Standard der OECD wurde vollständig in das neue Abkommen aufgenommen. Das AIA-Abkommen ist reziprok, das heisst die EU-Mitgliedländer übernehmen beim Austausch von Kontoinformationen gegenüber der Schweiz die gleichen Verpflichtungen wie umgekehrt. Vom bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen wurde die Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen übernommen. Dies ist im Interesse des Schweizer Wirtschaftsstandortes.“

Leonhard Scheer

21.05.2013

Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen für statistische Datenverknüpfungen

Am 17. Mai 2013 teilte das Bundesamt für Statistik (BFS) mit, dass im Rahmen der Teilrevision der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes insbesondere die Ausführungsbestimmungen zu Art. 14a Bundesstatistikgesetz (BStatG) „Datenverknüpfungen“ erarbeitet werden sollen. 

Gemäss BStatG sind statistische Daten möglichst ohne Durchführung von Direkterhebungen durch die Nutzung bestehender Register sowie anderweitig vorhandener Administrativdaten zu beschaffen. Um diesem Anliegen zu entsprechen und die aus verschiedenen Quellen gewonnenen Daten optimal nutzen zu können, sei es nötig, Daten untereinander zu verknüpfen. Nur so sei es möglich, die Befragten zu entlasten sowie kosten- und zeitsparende Synergien zu erzielen. Ausgehend von Art. 14a BStatG soll die revidierte Verordnung im Detail regeln, wer unter welchen Bedingungen und in welcher Form Datenverknüpfungen vornehmen darf. Dabei soll dem Datenschutz und der Datensicherheit grosse Aufmerksamkeit geschenkt werden. 

Dem Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sind neue EU-Verordnungen angefügt worden, welche Anpassungen der Statistikerhebungsverordnung erforderlich machten. Neu aufgenommen wurden einzelne Bestimmungen über statistische Grundsätze und Standards sowie über die Zusammenarbeit mit der EU. Diese Änderungen seien ebenfalls ein Element der neuen Verordnung. 

Das BFS führt bis Mitte Juni 2013 eine Anhörung durch, um die betroffenen und interessierten Kreise umfassend zu informieren und ihre Anliegen und Stellungnahmen zu kennen.

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Maira Gall