11.01.2017

Swiss-US Privacy Shield

Gemäss Medienmitteilung vom 11. Januar 2017 hat der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung die Einrichtung des Swiss-US Privacy Shields zur Kenntnis genommen.

Der Swiss-US Privacy Shield stellt eine weitere Grundlage für die Übermittlung von Personendaten aus der Schweiz in die USA dar. Er ersetzt das US-Swiss Safe Harbor Abkommen, welches vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) für ungenügend erklärt und vom Bundesrat heute formell aufgehoben wurde (vgl. auch EUGH C-362/14 – „Schrems“- bzw. „Facebook“- oder „Safe Harbor“-Urteil).

Durch den Swiss-US Privacy Shield soll die Anwendung der Datenschutzprinzipien verstärkt werden. Ausserdem sollen den betroffenen Personen „konkrete Instrumente“ zur Verfügung gestellt werden, um sich bei „zertifizierten US-Unternehmen oder den zuständigen Behörden direkt über Datenbearbeitungen zu informieren und Korrekturen und Löschungen durchzusetzen“. Zusätzlich soll ein "Ombudsmechanismus" indirekt auf die Bearbeitung von Personendaten durch US-Sicherheitsbehörden Einfluss nehmen können. In der Schweiz wird der EDÖB den betroffenen Personen als „Anlaufstelle bei Problemen in Zusammenhang mit Datenübermittlungen in die USA zur Verfügung stehen“.

Der Wortlaut des Swiss-US Privacy Shields ist noch nicht öffentlich verfügbar. Drei Monate nach seiner wohl baldigen Veröffentlichung können US-Unternehmen beim U.S. Department of Commerce (DOC) den Zertifizierungsprozess einleiten und anschliessend Personendaten in die USA übermitteln. Eine Liste aller zertifizierten Unternehmen wird auf der Webseite des DOC zur Verfügung gestellt.

Ferner wird der EDÖB seine Liste der Staaten mit einer angemessenen Datenschutzgesetzgebung („Staatenliste“ gemäss Art. 7 VDSG) zu Gunsten der nach Swiss-US Privacy Shield zertifizierten US-Unternehmen anpassen. Dies wird stattfinden, „sobald die USA alle Dokumente des Swiss-US Privacy Shield an die Schweiz übermittelt haben“.

Schliesslich will der EDÖB bei der jährlichen Evaluation des Swiss-US Privacy Shields auf die „tatsächliche Praxis“ sowie die Rechtsentwicklung „besonderen Wert“ legen und die Staatenliste anpassen, wenn dies „angezeigt“ sein sollte.

Michal Cichocki
© LawBlogSwitzerland.ch
Maira Gall