Das „Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten“ (kurz: Datenschutzkonvention oder Konvention Nr. 108) ist ein völkerrechtlicher Vertag. Damit verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Sicherstellung eines einheitlichen Datenschutzniveaus insbesondere beim grenzüberschreitenden Austausch von Personendaten.
Die erste Fassung der Datenschutzkonvention ist 1985 in Kraft getreten und wurde in der Schweiz am 2. Oktober 1997 ratifiziert. Zwischenzeitlich wurde die Datenschutzkonvention erneuert; das Änderungsprotokoll liegt seit dem 10. Oktober 2018 zur Unterzeichnung auf und beinhaltet u.a. folgende, neue Vorgaben: Meldung gewisser Datenschutzverletzungen, zusätzliche Informationspflichten, Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (in bestimmten Fällen), den Ausbau einzelner Betroffenenrechte z.B. bei automatisierten Einzelentscheidungen sowie eine Anpassung des Sanktions- und Rechtsmittelsystems. Eine detaillierte Gegenüberstellung der wichtigsten Datenschutzerlasse (inkl. E-DSG, EU DSGVO, Datenschutzkonvention etc.) hat das Bundesamt für Justiz bereits im September 2019 veröffentlicht.
Der Bundesrat hat nun an seiner Sitzung vom 6. Dezember 2019 die Botschaft über de Genehmigung des Änderungsprotokolls verabschiedet. Für die Ratifikation ist noch die Zustimmung des Parlaments erforderlich.
Schliesslich ist die Ratifikation des Änderungsprotokolls auch im Hinblick auf die anstehende Angemessenheitsprüfung des schweizerischen Datenschutzniveaus durch die EU von grosser Wichtigkeit: „Die EU berücksichtigt bei ihrem Entscheid jeweils, ob die entsprechenden Drittstaaten der Konvention beigetreten sind.“
Michal Cichocki
Die erste Fassung der Datenschutzkonvention ist 1985 in Kraft getreten und wurde in der Schweiz am 2. Oktober 1997 ratifiziert. Zwischenzeitlich wurde die Datenschutzkonvention erneuert; das Änderungsprotokoll liegt seit dem 10. Oktober 2018 zur Unterzeichnung auf und beinhaltet u.a. folgende, neue Vorgaben: Meldung gewisser Datenschutzverletzungen, zusätzliche Informationspflichten, Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (in bestimmten Fällen), den Ausbau einzelner Betroffenenrechte z.B. bei automatisierten Einzelentscheidungen sowie eine Anpassung des Sanktions- und Rechtsmittelsystems. Eine detaillierte Gegenüberstellung der wichtigsten Datenschutzerlasse (inkl. E-DSG, EU DSGVO, Datenschutzkonvention etc.) hat das Bundesamt für Justiz bereits im September 2019 veröffentlicht.
Der Bundesrat hat nun an seiner Sitzung vom 6. Dezember 2019 die Botschaft über de Genehmigung des Änderungsprotokolls verabschiedet. Für die Ratifikation ist noch die Zustimmung des Parlaments erforderlich.
Schliesslich ist die Ratifikation des Änderungsprotokolls auch im Hinblick auf die anstehende Angemessenheitsprüfung des schweizerischen Datenschutzniveaus durch die EU von grosser Wichtigkeit: „Die EU berücksichtigt bei ihrem Entscheid jeweils, ob die entsprechenden Drittstaaten der Konvention beigetreten sind.“
Michal Cichocki