Markenrecht
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03.01.2019

IP News per 1. Januar 2019

Per 1. Januar 2019 traten folgende Neuerungen im Bereich des Immaterialgüterrechts in Kraft:

(i) Neu überarbeitete Richtlinien in Markensachen des IGE.

(ii) 11. Auflage der Nizza-Klassifikationen (Version 2019); die Klassifikationshilfe des IGE ist hier abrufbar.

(iii) Änderungen des Patentrechts: Teilrevision des Patentgesetzes (PatG) und Patentverordnung (PatV) im Zusammenhang mit der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (HMG); (a) Ausnahmen des Patentschutzes bei der Verschreibung von Arzneimitteln durch Ärzte im Einzelfall und Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken, sowie (b) eine sechsmonatige Schutzverlängerung für Patente von Kinderarzneimitteln.

Barbara Epprecht

02.07.2018

Erste Bilanz zur Rechtsdurchsetzung von Swissness-Missbräuchen durch das IGE

Im Newsletter vom 26. Juni 2018 zieht das IGE eine erste Bilanz zur eigenen Rechtsdurchsetzung von Swissness-Missbräuchen im In- und Ausland. Entsprechende Gesetzgebung ist seit 1. Januar 2017 in Kraft und seither habe das IGE in 287 Fällen erfolgreich interveniert. Insbesondere zeigten sich Schweizer Unternehmen, die per Abmahnschreiben auf einen Verstoss aufmerksam gemacht worden seien, in den meisten Fällen als sehr kooperativ. Weiter sei auch der Swissness-Missbrauch im Ausland, beispielsweise in China, rückläufig. Ein Überblick der Rechtsdurchsetzung findet sich hier.

Barbara Epprecht

03.05.2018

Institut für Geistiges Eigentum (IGE): Newsletter Marken April

Der am 30. April 2018 erschienene Newsletter Marken des IGE greift folgende vier Themen auf:

(1) Praxisänderung des IGE im Zusammenhang mit dem zweiten Schriftenwechsel: Neu verzichtet das IGE auf den zweiten Schriftenwechsel im Markeneintragungsverfahren, der bisher nach Beanstandung und vor Erlass der Verfügung durchgeführt worden ist. Stellungnahmen zum Beanstandungsschreiben bleiben jedoch weiterhin möglich. Von dieser Praxisänderung ausgenommen sind Markeneintragungsgesuche (i) mit anderen oder weiteren als den im Beanstandungsschreiben aufgeführten Zurückweisungsgründen, (ii) bei denen der Grund aus dem Beanstandungsschreiben nicht klar hervorgeht, (iii) deren Zurückweisung sich auf weitere Waren oder Dienstleistungen als die angegebenen bezieht oder (iv) mit mangelhaften Beanstandungsgründen.

(2) Erste materielle Entscheide zum Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs einer Marke: Seit 1. Januar 2017 kann beim IGE die Löschung wegen Nichtgebrauchs einer Marke beantragt werden. Die bisher erfolgten materiellen Entscheide sind hier abrufbar.

(3) Informationen zur Elektronischen Schutzrechtsverwaltung (ESV) für Marken:
Mitunter wird neu (i) das der Schutztitelnummer vorangestellte „P“ bei verlängerten Marken wegfallen; (ii) bei Kettenübertragungen nur noch der aktuelle Inhaber eingetragen (weitere Informationen finden sich im Aktenheft); (iii) Namens-/Firmenänderungen unter „Adressänderungen“ stehen; (iv) das Mitteilungsschreiben, welches mit der Eintragungsbescheinigung und dem Merkblatt nach erfolgter Eintragung verschickt wird, den Betreff „Änderungsbestätigung“ tragen; und (v) die Zahlungserinnerung 12 Monate vor Schutzablauf an die zu diesem Zeitpunkt angegebene Adresse versandt.

(4) Neues „Contact Madrid“-Formular sowie Abschaffung der Kommunikation via Fax mit dem Internationalen Büro:
Beides erfolgt im Rahmen der Anpassungen der Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Madrider Abkommens und des Protokolls über die internationale Registrierung von Marken und soll die Qualität der Daten und Informationen verbessern sowie Fehler und Verspätungen reduzieren.

Barbara Epprecht

11.02.2018

Die Marke „Swiss Military“ für Uhren darf nur von der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt werden – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2018 (B-850/2016)

Die Beschwerdegegnerin, Uhrenherstellerin Montres Charmex SA, liess 1995 die Marke „Swiss Military“ für Uhren schweizerischer Herkunft eintragen. 2013 wurde die gleichlautende Marke ebenfalls für Uhren schweizerischer Herkunft zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingetragen. Der daraufhin erhobene Widerspruch der Beschwerdegegnerin wurde vom Institut für geistiges Eigentum (IGE) stattgegeben, worauf die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch armasuisse, ans Bundesverwaltungsgericht gelangte.

Wird Widerspruch gegen eine Markeneintragung erhoben, so gelangt grundsätzlich das Markenschutzgesetz (MSchG) zur Anwendung. Im Vorliegenden Fall sind sowohl die beiden strittigen Zeichen als auch die beanspruchten Waren identisch. Der Widerspruch stützt sich demnach auf Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG.

Das Bundesverwaltungsgericht prüfte zuerst die Frage, ob auch bei zwei identischen Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr vorliegen müsse und kam zum Schluss, dass die Bestimmung „nicht lediglich wörtlich verstanden werden“ könne. Es müsse zumindest im vorliegenden Fall „eine solche teleologische Reduktion vorgenommen werden und zwar insoweit als unter gesetzessystematischer Berücksichtigung völkerrechtsvertraglicher Vorschriften eine Verwechslungsgefahr in Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG nicht ganz ausgeschlossen, sondern lediglich widerlegbar vermutet wird.“

Weiter beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Markenkollision nach Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG unter Berücksichtigung des Wappenschutzgesetzes (WSchG). Der Beschwerdeführerin gelang es, die Verwechslungsgefahr zwischen den strittigen Marken zu widerlegen, indem sie geltend machte, die Widerspruchsmarke bestehe ausschliesslich aus Zeichen die Aufgrund von Art. 9 WSchG (Verwendung amtlicher Bezeichnungen ausschliesslich durch das Gemeinwesen) nicht gebraucht werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Begründung und kam zum Schluss, die Widerspruchsmarke vermöge mangels genügendem Schutzumfang die angefochtene Marke nicht vom Markenschutz auszuschliessen.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde unter Anweisung an das IGE zur Eintragung der Marke „Swiss Military“ gut. Das bedeutet, dass die Marke „Swiss Military“ für Uhren nur noch von der schweizerischen Eidgenossenschaft benützt werden darf.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Barbara Epprecht

25.11.2017

Anpassung des Urheberrechts an das Internet-Zeitalter

Mit dem Ziel die Rechte und Interessen der Kulturschaffenden zu stärken, verabschiedete der Bundesrat am 22. November 2017 den Gesetzesentwurf und die Botschaft zur Revision des Urheberrechtsgesetzes. Dem zentralen Anliegen dieser Revision, der Pirateriebekämpfung, sowie weiteren Massnahmen kommt der Bundesrat mit folgenden Neuerungen nach:

(i) Stay-down Regel soll Hosting-Provider verpflichten, sicherzustellen, dass einmal entfernte Inhalte auch entfernt bleiben und nicht erneut hochgeladen werden (Art. 39d und 62 Abs. 1bis E-URG);

(ii) Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist zulässig (bspw. wenn Nutzer von P2P Netzwerken verletzendes Material austauschen; Art. 77i E-URG);

(iii)
Wissenschaftliche Nutzung für Forschungszwecke ohne vorab Einwilligung des Rechteinhabers (Art. 24d E-URG);

(iv) Schutzdauer verwandter Schutzrechte: Verlängerung der Schutzfrist für Leistungen von ausübenden Künstlern und Herstellern von Ton oder Tonbildträgern von 50 auf 70 Jahre (Art. 39 Abs. 1 E-URG);

(v) Erweiterter Schutz für Fotografien (Art. 2 Abs. 3bis E-URG);

(vi) Effizientere Verwertung der Video-on-Demand-Rechte (Art. 13a und 35 E-URG).

Weiterhin legal bleibt hingegen der reine Konsum illegaler Angebote.

Barbara Epprecht

27.08.2017

Institut für Geistiges Eigentum (IGE): Newsletter 2017/07-08 Marken veröffentlicht

Der am 24. August 2017 erschienene Newsletter 2017/07-08 Marken des IGE greift folgende drei Themen auf:

(i) Bezugnehmend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6068/2014, E. 5.3 hat das IGE seine Praxis betreffend den Begriffen „Gold“ oder „Golden“, „Or“ und „Oro“ und damit auch seine elektronische Prüfungshilfe angepasst. Insbesondere Marken für goldene oder mit Gold plattierte Waren, die den Begriff „Gold“ oder einen Hinweis auf Gold enthalten, sollen zurückgewiesen werden. Dies gilt gleichermassen für die Verwendung des Begriffs „Gold“ als qualitative Angabe. In jedem Fall soll dies für „Gold“ in Alleinstellung gelten, aber auch als Zeichenbestandteil in Verbindung mit einem Hinweis auf eine banale Form oder Art der Waren oder Dienstleistungen (bspw. Goldbär) sowie in sprachüblichen Kombinationen und Kombinationen, die von solchen sprachüblichen Kombinationen nicht ausreichend abweichen.

(ii) Ab 1. November 2017 gelten die 2015 und 2016 von der Versammlung der Madrider Union vorgenommenen Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung. Dies betrifft unter anderem:
  1. die Transparenz bei der Bestellung oder Löschung eines Markenvertreters (Regel 3);
  2. die Möglichkeit eine Marke zu beschreiben (selbst wenn die Basiseintragung keine Beschreibung enthält) (Regel 9);
  3. die neue Möglichkeit einer nachträglichen Schutzverweigerung bei bereits erfolgter Schutzgewährung (Regel 18ter4);
  4. die erhöhte Transparenz der Ämter gegenüber der WIPO und konsequente Löschung aller internationalen Registrierungen bei Löschung einer Basiseintragung (Regel 22);
  5. Möglichkeit der Informationszustellung an den Markeninhaber über das Internationale Büro, sowie (Regel 23bis);
  6. die vereinfachte Namens- und Adressänderung von Markenvertretern (Regel 25).
(iii) Sodann verweist der Newsletter auf die aktuellen Zahlen der nationalen Markenanmeldungen im Q2 2017: 1'223 (April), 1'399 (Mai) und 1'410 (Juni) sowie die Anzahl Löschungsanträge: 4 (April), 3 (Mai), 2 (Juni).

Barbara Epprecht

24.12.2014

Markenrecht: Inkrafttreten der Version 2015 der 10. Auflage der Nizza-Klassifikation per 1. Januar 2015

Gemäss Newsletter 2014/11-12 Marken des IGE vom 22.12.2014 tritt auf den 1. Januar 2015 die Version 2015 der 10. Auflage der Nizza-Klassifikation in Kraft. Damit werden Begriffe neu aufgenommen, angepasst oder gestrichen. Gestrichen werden u.a. Begriffe, bei welchen das Expertenkomitee im April 2014 zum Schluss kam, dass sie zu unbestimmt sind, z.B. "Erdmetalle" (Klasse 1), welche je nach Definition, Bor enthalten können, oder Waren anderer Klassen, z.B. "Aluminium" (Klasse 6), umfassen. Neu sind folglich die chemischen Elemente dieser Stoffgruppe zu nennen und entsprechend zu klassieren (vgl. WIPO Nice Classification Modification Index für eine Darstellung sämtlicher Anpassungen).

Die Klassifikationshilfe des IGE wird ebenfalls auf den 1. Januar 2015 aktualisiert.

Ab 1. Januar 2015 erfolgen die Markeneintragungen gemäss der Version 2015 der 10. Auflage der Nizza-Klassifikation, selbst wenn die Anmeldung auf einer früheren Version basierte. Bei bereits eingetragenen Marken wird das IGE die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse, wie bereits bei früheren Versionswechseln, nicht anpassen. Die Auswirkungen auf internationale Ausdehnungen nach dem Madrider System sind hier beschrieben.
 

27.10.2014

Informelle Konsultierung des IGE im Vorfeld einer teilweisen Löschung (Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) eingetragener Marken

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE teilte mit "Newsletter 2014/10 Marken" vom 27. Oktober 2014 u.a. folgendes mit:

"Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse eingetragener Marken können eingeschränkt werden (teilweise Löschung). Dies setzt erstens voraus, dass die Verzeichnisse nicht erweitert werden. Werden beispielsweise Oberbegriffe durch andere Begriffe ersetzt, müssen diese unter die ursprünglichen Oberbegriffe subsumiert werden können. Zweitens schreibt Art. 11 MSchV vor, dass die Waren und Dienstleistungen präzise zu bezeichnen sind. Die konkrete Ausformulierung solcher Einschränkungen erweist sich in der Praxis oft als schwierig". 

Aus diesem Grund besteht nun die Möglichkeit, das IGE bei der vorgenannten Ausformulierung vorgängig und informell zu konsultieren. Anfragen dieser Art können an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: wdl@ipi.ch. Bei der anschliessenden Einreichung des Antrages auf Einschränkung ist auf die vorgängige Konsultation mit dem IGE hinzuweisen.

14.08.2014

BVGer Urteil B-4820/2012: Kein Schutz für "Absinthe", "Fée verte" und "La Bleue"

Gemäss Medienmitteilung vom 13. August 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in seinem Urteil B-4820/2012 vom 8. August 2014 die letzten elf Beschwerden gegen die Entscheidung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) vom 14. August 2012 gutgeheissen. Damit wird die Eintragung der Bezeichnungen "Absinthe", "Fée verte" und "La Bleue" als geschützte geografische Angaben (sog. GGA vgl. Art. 3 GUB/GGA-Verordnung) verhindert. Das BVGer kommt zum Schluss, dass die drei genannten Bezeichnungen als Gattungsbezeichnungen (Art. 4 GUB/GGA-Verordnung) zu betrachten sind und demnach nicht nur den Produzenten des Absinthes aus dem Val-de-Travers vorbehalten werden können. 

Am 25. März 2010 hatte das BLW die Bezeichnungen "Absinthe", "Fée verte" und "La Bleue" als GGA eingetragen. Infolgedessen hätte nur Absinth aus dem Val-de-Travers, der nach einem bestimmten Verfahren hergestellt wird, mit den genannten Bezeichnungen versehen werden können. Gegen diesen Entscheid wurden 42 Einsprachen (22 aus der Schweiz, 20 aus dem Ausland) erhoben. Diese hat das BLW am 14. August 2012 alle abgelehnt. Das BLW argumentierte, dass es sich bei "Absinthe" nicht um einen Gattungsbezeichnung handle, sondern um eine traditionelle Bezeichnung, die mit dem Val-de-Travers in Verbindung gebracht werde. 

Rund die Hälfte der Einsprachen wurden mittels Beschwerde an das BVGer weitergezogen. Sieben Beschwerden wurden für unzulässig erklärt, während drei abgewiesen wurden. Die elf verbleibenden Beschwerden hat das BVGer nun im vorliegenden Urteil gutgeheissen. Das BVGer argumentierte u.a. wie folgt:
  • Die Erhebung aus dem Jahr 2007, auf welche sich die Produzenten des Absinthes aus dem Val-de-Travers stützten, müsse beanstandet werden. 
  • Die Bezeichnungen "Absinthe", "Fée verte" und "La Bleue" werden nur von relativ wenig Personen in der Schweiz mit dem Val-de-Travers im Kanton Neuenburg assoziiert. 
  • Die Bezeichnung "Absinthe" sei aufgrund des Gebrauchs in Gesetzen und Wörterbüchern als Gattungsbezeichnung zu betrachten. Diese beziehe sich damit nicht auf ein Produkt aus dem Val-de-Travers, sondern auf eine Produktart - unabhängig der Herkunft. 
  • Die Produzenten des Absinthes aus dem Val-de-Travers konnten nicht nachweisen, dass die Bezeichnungen "Fée verte" und "La Bleue" keine Gattungsbegriffe seien. 
  • Laut BVGer sei es nicht gerechtfertigt, die genannten Bezeichnungen nur den Produzenten des Val-de-Travers vorzubehalten. 

Das Urteil B-4820/2012 ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

02.10.2013

Herkunftsangaben im Markenrecht / Urteil des BVGer B-1818/2011

Die Praxis zeigt, dass das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) geografische Namen als Herkunftsangaben qualifiziert. Als Erfahrungssatz, der im Einzelfall widerlegt werden kann, gilt, dass die massgeblichen Abnehmerkreise einen geografischen Namen in der Marke als Angabe für die Herkunft der damit bezeichneten Waren auffassen, falls sie ihn kennen (BGE 135 III 416 E. 2.2).

Im vorliegenden Fall verweigerte das IGE die Hinterlegung der Marke “SAVANNAH“ für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen (Klasse 25) mit der Begründung, “SAVANNAH“ könne gemäss Erfahrungssatz als Hinweis auf die gleichnamige US-Kleinstadt verstanden werden. Damit würde die Marke als geographischer Herkunftshinweis dem Gemeingut angehören und eine Hinterlegung wäre unzulässig (Art. 47 MSchG).

Vor BVGer versuchte die Markenanmelderin die Gedankenverknüpfung zwischen “SAVANNAH“ und der US-Kleinstadt mit einer demoskopischen Studie zu widerlegen. Dieser Versuch scheiterte. Die Beweiskraft einer demoskopischen Studie hängt nämlich stark von ihrer Methodik ab: i.c. wurden einerseits nur 504 (Netto)-Interviews durchgeführt. Für das BVGer gelten jedoch nur Umfragen mit mindestens 1000 Interviews als nachvollziehbar und bevölkerungsrepräsentativ (BVGer B-5169/2011 E. 5.7 und 6.6). Andererseits bestand bei der verwendeten Fragestellung ein erheblicher Interpretationsspielraum.

Obwohl das BVGer im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung die Aussagekraft der vorgelegten Studie bezweifelte, kam es jedoch aufgrund seines eigenen Erfahrungswissens zum Schluss, dass „SAVANNAH“ in der Schweiz nicht mit der geografischen Herkunftsangabe der US-Kleinstadt, sondern mit der Vegetationsform „Savanne“ in Verbindung gebracht werde. Als Vegetationsform stellt der Begriff „Savanne“ keine Herkunftsangabe i.S.v. Art. 47 MSchG dar. Soweit " SAVANNAH" als indirekter Hinweis auf die afrikanische Savanne im Sinne einer Region verstanden wird, hätten die angesprochenen Durchschnittskonsumenten keine Herkunftserwartung, da die Marke wegen ihres Symbolgehalts als Fantasiemarke aufgefasst würde (BVGer B-1818/2011 E. 5.1).

Michal Cichocki

12.07.2013

Kein Schutz gemäss GUB/GGA-Verordnung für „Bündner Bergkäse“

Der Begriff „Bündner Bergkäse“ wird nicht zur geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) gemäss Art. 2 f. der Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung). 
 
2007 stellte die Sortenorganisation Bündnerkäse ein Eintragungsgesuch beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). 2010 wurde es vom BLW gutgeheissen. Auf die öffentliche Auflage des Eintragungsgesuches gingen 14 Einsprachen ein (Art. 10 GUB/GGA-Verordnung). Gemäss NZZ vom 12. Juli 2013 wurde vor allem die fehlende Repräsentativität i.S.v. Art. 5 Abs. 1bis lit. a bis c GUB/GGA-Verordnung der Sortenorganisation Bündnerkäse gerügt.

Zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs auf Schutz einer GUB ist jede Produzentengruppierung berechtigt, die für ihr Erzeugnis repräsentativ ist (Art. 5 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung). Repräsentativität wird gemäss Art. 5 Abs. 1bis lit. a bis c GUB/GGA-Verordnung aber nur in folgenden Fällen bejaht: (a) wenn die Mitglieder der Produzentengruppierung mindestens die Hälfte der Menge des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln; (b) wenn mindestens 60 % der Produzenten, 60 % der Verarbeiter und 60 % der Veredler des Erzeugnisses Mitglied der Produzentengruppierung sind; und (b) wenn sie den Nachweis erbringt, dass die Produzentengruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.

Vorliegend kam das BLW nach der Prüfung der Einsprachen zum Schluss, dass die Sortenorganisation Bündnerkäse den Beweis ihrer Repräsentativität hinsichtlich der produzierten Käsemenge als auch in Bezug auf die Anzahl der Käsereien nicht erbracht habe: zwar sei es unerlässlich, dass die Mehrheit der Akteure der gesuchstellenden Produzentengruppierung angehöre. Zusätzlich müsse aber auch von den meisten Produzenten ein Pflichtenheft gemäss Art. 7 GUB/GGA-Verordnung eingehalten werden, dass eine einheitliche Herstellungsmethode beschreibe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Gemäss BLW bestehe keine klare Abgrenzung zwischen dem Bündner Bergkäse und dem übrigen Bergkäse, der in Graubünden hergestellt wird.

Gegen den Entscheid des BLW kann beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel eingelegt werden.
 

03.07.2013

Radio-Streit: Entscheid des IGE im Widerspruchsverfahren

Im Wortbildmarkenstreit zwischen dem Zürcher Lokalsender Radio 1 AG und Radio SRF 1 hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) den Widerspruch gemäss Art. 31 MSchG von Radio 1 AG abgewiesen.

Radio 1 AG hatte im September 2007 unter anderem eine Wortbildmarke für das eigene Radio für die Nizza-Klassen 9, 35, 38 und 41 beim IGE hinterlegt. Anfang 2012 hatte das SRF Schweizer Radio und Fernsehen eine Wortbildmarke für sein Radio SRF 1 für die Nizza-Klassen 38, 41 und 41 hinterlegt.

Daraufhin wurde im Widerspruchsverfahren vor dem IGE die angebliche Verwechslungsgefahr der Wortbildmarke von Radio SRF 1 mit derjenigen von Radio 1 AG gerügt.

Im Widerspruchsverfahren kann der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer jüngeren Marke Widerspruch erheben, sofern sog. relative Ausschlussgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 MSchG vorliegen (u.a. Verwechselungsgefahr).

Gemäss NZZ vom 2. Juli 2013 hielt das IGE in seinem Widerspruchsentschied unter anderem fest, es sei sehr unwahrscheinlich, dass Radio 1 AG als Regionalsender jemals landesweit Bekanntheit erlangen werde. Somit bestehe trotz gewisser Ähnlichkeit beider Wortbildmarken keine Verwechslungsgefahr.

Radio 1 AG-Gründer Roger Schawinski, der auch eine TV-Sendung auf SRF 1 moderiert, überlegt nun, ob er gegen den Entscheid des IGE ein Rechtsmittel erheben wird.

Michal Cichocki

24.06.2013

Swissness-Vorlage durch Nationalrat und Ständerat angenommen

Der Bundesrat hat im November 2009 die Botschaft zum Gesetzgebungsprojekt „Swissness“ verabschiedet. Nun haben Ständerat sowie Nationalrat am vergangenen Freitag, 21. Juni 2013, in ihren Schlussabstimmungen die Swissness-Vorlage klar angenommen. Im Nationalrat gab es 135 Ja- gegen 47 Nein-Stimmen bei zehn Enthaltungen. Im Ständerat sagten 26 Ja, 13 Nein bei sechs Enthaltungen. 

Die Swissness-Vorlage beabsichtigt, den Schutz der Herkunftsbezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im Inland zu verstärken und erleichtert die Rechtsdurchsetzung im Ausland. 

Im revidierten Markenschutzgesetz wird definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt oder eine Dienstleistung als „schweizerisch" bezeichnet werden darf: für verarbeitete Naturprodukte (wie die meisten Lebensmittel) müssen mindestens 80% des Gewichts der Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Ausnahmen erlauben es, Rohstoffe, die in der Schweiz nicht vorkommen (z.B. Kakao), von dieser Berechnung auszunehmen (Art. 48b revMSchG). Bei Industrieprodukten (z.B. Maschinen oder Messer) müssen mindestens 60% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen (dazu gehören auch Kosten für Forschung und Entwicklung; Art. 48c revMSchG). Bei beiden Typen von Produkten muss als zweite, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfinden. Was die Dienstleistungen betrifft, kann ein Unternehmen "schweizerische" Dienstleistungen anbieten, sofern sich sein Sitz und ein tatsächliches Verwaltungszentrum in der Schweiz befinden (Art. 49 revMSchG). 

Die Revision des Wappenschutzgesetzes erlaubt ihrerseits neu die Verwendung des Schweizerkreuzes auf schweizerischen Produkten. Heute ist das Kreuz nur für schweizerische Dienstleistungen zulässig. Das schweizerische Wappen bleibt grundsätzlich der Eidgenossenschaft vorbehalten. Eine Ausnahme bildet ein Weiterbenutzungsrecht, das – auf Antrag – für Unternehmen gewährt wird, die das Schweizerwappen bereits seit Jahrzehnten als Teil ihres Unternehmenskennzeichens verwenden und damit Schweizer Waren und Dienstleistungen labeln (Art. 35 revWSchG). 

30.05.2013

St. Galler Handelsgericht bestätigt Nespressokapsel als Formmarke

Am 21. Mai 2013 entschied das St. Galler Handelsgericht im prominenten „Kaffeekapsel-Streit“, dass die Nespresso-kompatiblen Kapseln von Denner die Markenrechte von Nespresso bzw. Nestlé nicht verletzen.

Das Handelsgericht bestätigte Gültigkeit und Bestand der Formmarke (3-D-Marke) der Nespressokapseln. Damit konnte Denner mit seiner Argumentation, wonach die Form der Nespressokapseln technisch notwendig und damit nicht schutzfähig sei, nicht durchdringen.

NB: eine technisch notwendige Form bleibt vom Markenschutz ausgeschlossen, da sie allen Wettbewerbsteilnehmern zum Gebrauch offenstehen muss und nicht monopolisiert werden darf (sog. absolute Ausschlussgründe; vgl. Art. 2 lit. b MschG). 

Konkret stützte sich das Handelsgericht bei der Prüfung, ob und bejahendenfalls welche Elemente der Nespressokapseln technisch notwendig sind, damit sie in einer Nespresso-Kaffeemaschine benutzt werden können, auf ein Gutachten eines technischen Experten. Danach sei zwar der Kegelstumpf als Form für Kaffeekapseln entbehrlich; die benötigten „Versteifungsfunktionen“ können auch auf andere Weise erreicht werden. Hingegen wurde der Flansch (d.h. der ausgestülpte Rand der Kapsel) als technisch notwendig angesehen. Die Nespressokapsel als Ganzes sei jedoch technisch nicht notwendig und damit schutzfähig.

Eine Verwechslungsgefahr (sog. relative Ausschlussgründe; vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c MschG) zwischen den Kapseln von Denner und Nespresso wurde ebenfalls verneint: das Handelsgericht hielt fest, dass bei der Nespressokapsel sowohl der technisch notwendige Flansch wie auch der gemeinfreie Kegelstumpf markenrechtlich nicht geschützt werden könne. Demnach müsse sich die Prüfung der Verwechslungsgefahr auf den kennzeichnungskräftigen „Hutabsatz“ oberhalb des Kegelstumpfs beschränken. In diesem Bereich verneinte das Handelsgericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr; die von Denner in Verkehr gebrachten Kapseln weisen genügend Unterscheidungsmerkmale auf: abgestufter Aufbau, grössere Öffnung im Zentrum mit neun auffälligen Löchern, weniger ansprechende Wirkung.

Aus prozessualer Sicht handelte es sich vorliegend um ein Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Das Handelsgericht prüfte lediglich das Glaubhaftmachen der vorgebrachten Tatsachen. Gemäss NZZ vom 27. Mai 2013 verzichtet Nespresso auf die Anfechtung des vorliegenden Entscheids beim BGer. Ungeachtet dessen, wäre ein Gericht im Hauptverfahren zwischen denselben Parteien nicht gebunden und könnte anders als das Handelsgericht entscheiden.

NB: Patentrechtliche Streitigkeiten waren nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids.

Michal Cichocki
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Maira Gall