Der Begriff „Bündner Bergkäse“ wird nicht zur geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) gemäss Art. 2 f. der Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung).
2007 stellte die Sortenorganisation Bündnerkäse ein Eintragungsgesuch beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). 2010 wurde es vom BLW gutgeheissen. Auf die öffentliche Auflage des Eintragungsgesuches gingen 14 Einsprachen ein (Art. 10 GUB/GGA-Verordnung). Gemäss NZZ vom 12. Juli 2013 wurde vor allem die fehlende Repräsentativität i.S.v. Art. 5 Abs. 1bis lit. a bis c GUB/GGA-Verordnung der Sortenorganisation Bündnerkäse gerügt.
Zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs auf Schutz einer GUB ist jede Produzentengruppierung berechtigt, die für ihr Erzeugnis repräsentativ ist (Art. 5 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung). Repräsentativität wird gemäss Art. 5 Abs. 1bis lit. a bis c GUB/GGA-Verordnung aber nur in folgenden Fällen bejaht: (a) wenn die Mitglieder der Produzentengruppierung mindestens die Hälfte der Menge des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln; (b) wenn mindestens 60 % der Produzenten, 60 % der Verarbeiter und 60 % der Veredler des Erzeugnisses Mitglied der Produzentengruppierung sind; und (b) wenn sie den Nachweis erbringt, dass die Produzentengruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
Vorliegend kam das BLW nach der Prüfung der Einsprachen zum Schluss, dass die Sortenorganisation Bündnerkäse den Beweis ihrer Repräsentativität hinsichtlich der produzierten Käsemenge als auch in Bezug auf die Anzahl der Käsereien nicht erbracht habe: zwar sei es unerlässlich, dass die Mehrheit der Akteure der gesuchstellenden Produzentengruppierung angehöre. Zusätzlich müsse aber auch von den meisten Produzenten ein Pflichtenheft gemäss Art. 7 GUB/GGA-Verordnung eingehalten werden, dass eine einheitliche Herstellungsmethode beschreibe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Gemäss BLW bestehe keine klare Abgrenzung zwischen dem Bündner Bergkäse und dem übrigen Bergkäse, der in Graubünden hergestellt wird.
Zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs auf Schutz einer GUB ist jede Produzentengruppierung berechtigt, die für ihr Erzeugnis repräsentativ ist (Art. 5 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung). Repräsentativität wird gemäss Art. 5 Abs. 1bis lit. a bis c GUB/GGA-Verordnung aber nur in folgenden Fällen bejaht: (a) wenn die Mitglieder der Produzentengruppierung mindestens die Hälfte der Menge des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln; (b) wenn mindestens 60 % der Produzenten, 60 % der Verarbeiter und 60 % der Veredler des Erzeugnisses Mitglied der Produzentengruppierung sind; und (b) wenn sie den Nachweis erbringt, dass die Produzentengruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
Vorliegend kam das BLW nach der Prüfung der Einsprachen zum Schluss, dass die Sortenorganisation Bündnerkäse den Beweis ihrer Repräsentativität hinsichtlich der produzierten Käsemenge als auch in Bezug auf die Anzahl der Käsereien nicht erbracht habe: zwar sei es unerlässlich, dass die Mehrheit der Akteure der gesuchstellenden Produzentengruppierung angehöre. Zusätzlich müsse aber auch von den meisten Produzenten ein Pflichtenheft gemäss Art. 7 GUB/GGA-Verordnung eingehalten werden, dass eine einheitliche Herstellungsmethode beschreibe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Gemäss BLW bestehe keine klare Abgrenzung zwischen dem Bündner Bergkäse und dem übrigen Bergkäse, der in Graubünden hergestellt wird.
Gegen den Entscheid des BLW kann beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel eingelegt werden.