IGE
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01.11.2019

Neuer IGE Marken-Newsletter

Der Marken-Newsletter des IGE vom 30. September 2019 mit fünf Neuheiten aus der Markenwelt:

1) Ab dem 1. Januar 2020 verzichtet das IGE auf das Einziehen und Weiterleiten der OMPI Gebühren. Künftig werden Anträge um internationale Registrierungen vom IGE geprüft, eine nationale Gebühr in der Höhe von CHF 100.00 erhoben und der Antrag anschliessend der OMPI übermittelt. Die OMPI bittet dann die Anmeldenden direkt um Bezahlung der Gebühren.

2) Neu wird auf der Hinterlegungsbestätigung nicht mehr das Schutzablaufdatum angezeigt. Dies gilt für Hinterlegungsbestätigungen seit dem 22. August 2019.

3) Die vorgezogene Markenprüfung wird ab dem 1. Oktober 2019 auf weitere Anwendungsfälle ausgeweitet, nämlich Gesuche, welche maximal drei nicht datenbankkonforme Waren- oder Dienstleistungsbegriffe enthalten. Eine erste Testphase dauert vier Monate.

4) Die WDL-Tipp des Monats Serie geht nach einem Jahr zu Ende. Der Newsletter verweist in diesem Zusammenhang auf einige seltsame Formulierungen und Übersetzungsfehler, die dem IGE unterbreitet worden sind.

5) Schliesslich informiert der Newsletter über ein Seminar zum Thema „Neueste Entwicklungen im Markenrecht“, welches am 7. November 2019 in Genf stattfinden wird.

03.01.2019

IP News per 1. Januar 2019

Per 1. Januar 2019 traten folgende Neuerungen im Bereich des Immaterialgüterrechts in Kraft:

(i) Neu überarbeitete Richtlinien in Markensachen des IGE.

(ii) 11. Auflage der Nizza-Klassifikationen (Version 2019); die Klassifikationshilfe des IGE ist hier abrufbar.

(iii) Änderungen des Patentrechts: Teilrevision des Patentgesetzes (PatG) und Patentverordnung (PatV) im Zusammenhang mit der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (HMG); (a) Ausnahmen des Patentschutzes bei der Verschreibung von Arzneimitteln durch Ärzte im Einzelfall und Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken, sowie (b) eine sechsmonatige Schutzverlängerung für Patente von Kinderarzneimitteln.

Barbara Epprecht

02.07.2018

Erste Bilanz zur Rechtsdurchsetzung von Swissness-Missbräuchen durch das IGE

Im Newsletter vom 26. Juni 2018 zieht das IGE eine erste Bilanz zur eigenen Rechtsdurchsetzung von Swissness-Missbräuchen im In- und Ausland. Entsprechende Gesetzgebung ist seit 1. Januar 2017 in Kraft und seither habe das IGE in 287 Fällen erfolgreich interveniert. Insbesondere zeigten sich Schweizer Unternehmen, die per Abmahnschreiben auf einen Verstoss aufmerksam gemacht worden seien, in den meisten Fällen als sehr kooperativ. Weiter sei auch der Swissness-Missbrauch im Ausland, beispielsweise in China, rückläufig. Ein Überblick der Rechtsdurchsetzung findet sich hier.

Barbara Epprecht

03.05.2018

Institut für Geistiges Eigentum (IGE): Newsletter Marken April

Der am 30. April 2018 erschienene Newsletter Marken des IGE greift folgende vier Themen auf:

(1) Praxisänderung des IGE im Zusammenhang mit dem zweiten Schriftenwechsel: Neu verzichtet das IGE auf den zweiten Schriftenwechsel im Markeneintragungsverfahren, der bisher nach Beanstandung und vor Erlass der Verfügung durchgeführt worden ist. Stellungnahmen zum Beanstandungsschreiben bleiben jedoch weiterhin möglich. Von dieser Praxisänderung ausgenommen sind Markeneintragungsgesuche (i) mit anderen oder weiteren als den im Beanstandungsschreiben aufgeführten Zurückweisungsgründen, (ii) bei denen der Grund aus dem Beanstandungsschreiben nicht klar hervorgeht, (iii) deren Zurückweisung sich auf weitere Waren oder Dienstleistungen als die angegebenen bezieht oder (iv) mit mangelhaften Beanstandungsgründen.

(2) Erste materielle Entscheide zum Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs einer Marke: Seit 1. Januar 2017 kann beim IGE die Löschung wegen Nichtgebrauchs einer Marke beantragt werden. Die bisher erfolgten materiellen Entscheide sind hier abrufbar.

(3) Informationen zur Elektronischen Schutzrechtsverwaltung (ESV) für Marken:
Mitunter wird neu (i) das der Schutztitelnummer vorangestellte „P“ bei verlängerten Marken wegfallen; (ii) bei Kettenübertragungen nur noch der aktuelle Inhaber eingetragen (weitere Informationen finden sich im Aktenheft); (iii) Namens-/Firmenänderungen unter „Adressänderungen“ stehen; (iv) das Mitteilungsschreiben, welches mit der Eintragungsbescheinigung und dem Merkblatt nach erfolgter Eintragung verschickt wird, den Betreff „Änderungsbestätigung“ tragen; und (v) die Zahlungserinnerung 12 Monate vor Schutzablauf an die zu diesem Zeitpunkt angegebene Adresse versandt.

(4) Neues „Contact Madrid“-Formular sowie Abschaffung der Kommunikation via Fax mit dem Internationalen Büro:
Beides erfolgt im Rahmen der Anpassungen der Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Madrider Abkommens und des Protokolls über die internationale Registrierung von Marken und soll die Qualität der Daten und Informationen verbessern sowie Fehler und Verspätungen reduzieren.

Barbara Epprecht

11.02.2018

Die Marke „Swiss Military“ für Uhren darf nur von der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt werden – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2018 (B-850/2016)

Die Beschwerdegegnerin, Uhrenherstellerin Montres Charmex SA, liess 1995 die Marke „Swiss Military“ für Uhren schweizerischer Herkunft eintragen. 2013 wurde die gleichlautende Marke ebenfalls für Uhren schweizerischer Herkunft zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingetragen. Der daraufhin erhobene Widerspruch der Beschwerdegegnerin wurde vom Institut für geistiges Eigentum (IGE) stattgegeben, worauf die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch armasuisse, ans Bundesverwaltungsgericht gelangte.

Wird Widerspruch gegen eine Markeneintragung erhoben, so gelangt grundsätzlich das Markenschutzgesetz (MSchG) zur Anwendung. Im Vorliegenden Fall sind sowohl die beiden strittigen Zeichen als auch die beanspruchten Waren identisch. Der Widerspruch stützt sich demnach auf Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG.

Das Bundesverwaltungsgericht prüfte zuerst die Frage, ob auch bei zwei identischen Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr vorliegen müsse und kam zum Schluss, dass die Bestimmung „nicht lediglich wörtlich verstanden werden“ könne. Es müsse zumindest im vorliegenden Fall „eine solche teleologische Reduktion vorgenommen werden und zwar insoweit als unter gesetzessystematischer Berücksichtigung völkerrechtsvertraglicher Vorschriften eine Verwechslungsgefahr in Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG nicht ganz ausgeschlossen, sondern lediglich widerlegbar vermutet wird.“

Weiter beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Markenkollision nach Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG unter Berücksichtigung des Wappenschutzgesetzes (WSchG). Der Beschwerdeführerin gelang es, die Verwechslungsgefahr zwischen den strittigen Marken zu widerlegen, indem sie geltend machte, die Widerspruchsmarke bestehe ausschliesslich aus Zeichen die Aufgrund von Art. 9 WSchG (Verwendung amtlicher Bezeichnungen ausschliesslich durch das Gemeinwesen) nicht gebraucht werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Begründung und kam zum Schluss, die Widerspruchsmarke vermöge mangels genügendem Schutzumfang die angefochtene Marke nicht vom Markenschutz auszuschliessen.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde unter Anweisung an das IGE zur Eintragung der Marke „Swiss Military“ gut. Das bedeutet, dass die Marke „Swiss Military“ für Uhren nur noch von der schweizerischen Eidgenossenschaft benützt werden darf.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Barbara Epprecht

25.11.2017

Anpassung des Urheberrechts an das Internet-Zeitalter

Mit dem Ziel die Rechte und Interessen der Kulturschaffenden zu stärken, verabschiedete der Bundesrat am 22. November 2017 den Gesetzesentwurf und die Botschaft zur Revision des Urheberrechtsgesetzes. Dem zentralen Anliegen dieser Revision, der Pirateriebekämpfung, sowie weiteren Massnahmen kommt der Bundesrat mit folgenden Neuerungen nach:

(i) Stay-down Regel soll Hosting-Provider verpflichten, sicherzustellen, dass einmal entfernte Inhalte auch entfernt bleiben und nicht erneut hochgeladen werden (Art. 39d und 62 Abs. 1bis E-URG);

(ii) Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist zulässig (bspw. wenn Nutzer von P2P Netzwerken verletzendes Material austauschen; Art. 77i E-URG);

(iii)
Wissenschaftliche Nutzung für Forschungszwecke ohne vorab Einwilligung des Rechteinhabers (Art. 24d E-URG);

(iv) Schutzdauer verwandter Schutzrechte: Verlängerung der Schutzfrist für Leistungen von ausübenden Künstlern und Herstellern von Ton oder Tonbildträgern von 50 auf 70 Jahre (Art. 39 Abs. 1 E-URG);

(v) Erweiterter Schutz für Fotografien (Art. 2 Abs. 3bis E-URG);

(vi) Effizientere Verwertung der Video-on-Demand-Rechte (Art. 13a und 35 E-URG).

Weiterhin legal bleibt hingegen der reine Konsum illegaler Angebote.

Barbara Epprecht

02.10.2017

Beobachtungsstelle für technische Massnahmen neu beim IGE

Gemäss Medienmitteilung vom 29. September 2017 wird die Beobachtungsstelle für technische Massnahmen (BTM) per 1. Januar 2018 in das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE) überführt. Die Anpassung der Urheberrechtsverordnung durch den Bundesrat ist erfolgt.

Barbara Epprecht

27.08.2017

Institut für Geistiges Eigentum (IGE): Newsletter 2017/07-08 Marken veröffentlicht

Der am 24. August 2017 erschienene Newsletter 2017/07-08 Marken des IGE greift folgende drei Themen auf:

(i) Bezugnehmend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6068/2014, E. 5.3 hat das IGE seine Praxis betreffend den Begriffen „Gold“ oder „Golden“, „Or“ und „Oro“ und damit auch seine elektronische Prüfungshilfe angepasst. Insbesondere Marken für goldene oder mit Gold plattierte Waren, die den Begriff „Gold“ oder einen Hinweis auf Gold enthalten, sollen zurückgewiesen werden. Dies gilt gleichermassen für die Verwendung des Begriffs „Gold“ als qualitative Angabe. In jedem Fall soll dies für „Gold“ in Alleinstellung gelten, aber auch als Zeichenbestandteil in Verbindung mit einem Hinweis auf eine banale Form oder Art der Waren oder Dienstleistungen (bspw. Goldbär) sowie in sprachüblichen Kombinationen und Kombinationen, die von solchen sprachüblichen Kombinationen nicht ausreichend abweichen.

(ii) Ab 1. November 2017 gelten die 2015 und 2016 von der Versammlung der Madrider Union vorgenommenen Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung. Dies betrifft unter anderem:
  1. die Transparenz bei der Bestellung oder Löschung eines Markenvertreters (Regel 3);
  2. die Möglichkeit eine Marke zu beschreiben (selbst wenn die Basiseintragung keine Beschreibung enthält) (Regel 9);
  3. die neue Möglichkeit einer nachträglichen Schutzverweigerung bei bereits erfolgter Schutzgewährung (Regel 18ter4);
  4. die erhöhte Transparenz der Ämter gegenüber der WIPO und konsequente Löschung aller internationalen Registrierungen bei Löschung einer Basiseintragung (Regel 22);
  5. Möglichkeit der Informationszustellung an den Markeninhaber über das Internationale Büro, sowie (Regel 23bis);
  6. die vereinfachte Namens- und Adressänderung von Markenvertretern (Regel 25).
(iii) Sodann verweist der Newsletter auf die aktuellen Zahlen der nationalen Markenanmeldungen im Q2 2017: 1'223 (April), 1'399 (Mai) und 1'410 (Juni) sowie die Anzahl Löschungsanträge: 4 (April), 3 (Mai), 2 (Juni).

Barbara Epprecht
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Maira Gall