02.10.2013

Herkunftsangaben im Markenrecht / Urteil des BVGer B-1818/2011

Die Praxis zeigt, dass das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) geografische Namen als Herkunftsangaben qualifiziert. Als Erfahrungssatz, der im Einzelfall widerlegt werden kann, gilt, dass die massgeblichen Abnehmerkreise einen geografischen Namen in der Marke als Angabe für die Herkunft der damit bezeichneten Waren auffassen, falls sie ihn kennen (BGE 135 III 416 E. 2.2).

Im vorliegenden Fall verweigerte das IGE die Hinterlegung der Marke “SAVANNAH“ für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen (Klasse 25) mit der Begründung, “SAVANNAH“ könne gemäss Erfahrungssatz als Hinweis auf die gleichnamige US-Kleinstadt verstanden werden. Damit würde die Marke als geographischer Herkunftshinweis dem Gemeingut angehören und eine Hinterlegung wäre unzulässig (Art. 47 MSchG).

Vor BVGer versuchte die Markenanmelderin die Gedankenverknüpfung zwischen “SAVANNAH“ und der US-Kleinstadt mit einer demoskopischen Studie zu widerlegen. Dieser Versuch scheiterte. Die Beweiskraft einer demoskopischen Studie hängt nämlich stark von ihrer Methodik ab: i.c. wurden einerseits nur 504 (Netto)-Interviews durchgeführt. Für das BVGer gelten jedoch nur Umfragen mit mindestens 1000 Interviews als nachvollziehbar und bevölkerungsrepräsentativ (BVGer B-5169/2011 E. 5.7 und 6.6). Andererseits bestand bei der verwendeten Fragestellung ein erheblicher Interpretationsspielraum.

Obwohl das BVGer im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung die Aussagekraft der vorgelegten Studie bezweifelte, kam es jedoch aufgrund seines eigenen Erfahrungswissens zum Schluss, dass „SAVANNAH“ in der Schweiz nicht mit der geografischen Herkunftsangabe der US-Kleinstadt, sondern mit der Vegetationsform „Savanne“ in Verbindung gebracht werde. Als Vegetationsform stellt der Begriff „Savanne“ keine Herkunftsangabe i.S.v. Art. 47 MSchG dar. Soweit " SAVANNAH" als indirekter Hinweis auf die afrikanische Savanne im Sinne einer Region verstanden wird, hätten die angesprochenen Durchschnittskonsumenten keine Herkunftserwartung, da die Marke wegen ihres Symbolgehalts als Fantasiemarke aufgefasst würde (BVGer B-1818/2011 E. 5.1).

Michal Cichocki
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Maira Gall